TOC \o "1-5" \h \z \u 7.1 Buchführung. PAGEREF _Toc85359189 \h 3
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100380039000000
7.2 Leitfaden für örtliche08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100390031000000
7.3 Inaktive Gläubige. PAGEREF _Toc85359192 \h 8
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100390032000000
7.4 Über den Umgang mitpersönlichen Problemen. PAGEREF _Toc85359193 \h 10
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003100390033000000
7.5 Ausschank von Alkohol PAGEREF _Toc85359217 \h 19
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200310037000000
7.6 Zur Frage der08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200310038000000
7.7 Die Errichtung einesTestaments – Eine Bahá'í-Pflicht PAGEREF _Toc85359219 \h 25
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200310039000000
7.8 Bestimmungen zur08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320030000000
7.9 Schlichtung von08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320032000000
7.10 Leitlinien zum interreligiösen08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320033000000
7.11 Internet-Richtlinien. PAGEREF _Toc85359224 \h 44
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200320034000000
8. Formulare und08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330032000000
8.1 Wahlprotokoll des Geistigen08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330033000000
8.2 Willenserklärung zur Bildungeines Geistigen Rates. PAGEREF _Toc85359234 \h 49
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330034000000
8.3Konstituierungsprotokoll PAGEREF _Toc85359235 \h 49
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330035000000
8.4 Muster eines08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330036000000
8.5 Tagesordnungsschema. PAGEREF _Toc85359237 \h 56
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330037000000
8.6 Protokoll-Muster PAGEREF _Toc85359239 \h 58
08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200330039000000
8.7 Musterbrief: Änderung des08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200340031000000
8.8 Musterprotokoll: Änderung08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000D0000005F0054006F006300380035003300350039003200340032000000
7.1verwenden, das allen finanziellen Belangen des Geistigen Rates sowie
Informationen für die laufende Berichterstattung an den Rat und an die Gemeinde
gerecht wird. Sofern der Rechner keinen PC mit einem Buchhaltungsprogramm nutzen
kann, wird vorgeschlagen, ein in jedem Schreibwarengeschäft erhältliches,
vorgedrucktes Kassenbuch mit Soll-, Haben- und Bestandsspalten zu führen. Jede
Seite dieser Kassenbücher besteht in der Regel aus einem Original und einer
Kopie. Es wird vorgeschlagen, für jeden Monat eine neue Seite zu verwenden. Am
Monatsende sollen alle Belege an die betreffende Seite angeheftet, die Seite aus
dem Buch herausgetrennt und abgelegt werden, die Kopie des Blattes verbleibt im
Kassenbuch. Dieses Verfahren dient dazu, alle Informationen zu erhalten und die
Buchführung auch für eine mögliche Prüfung durch das Finanzamt transparent zu
machen.nächste Seite übertragen. In vereinfachter Form können auch die Belege für die
Einnahmen und Ausgaben fortlaufend nummeriert werden und in einem Hefter der
Reihe nach einschließlich der dazugehörigen Kontoauszüge abgelegt werden. Eine
gesonderte Ablage von Bar- und Bankbelegen ist daher nicht
erforderlich.Spender nicht erscheinen, um die Geheimhaltung bei einer Einsicht in das
Kassenbuch zu gewährleisten. Auf den gesondert abgelegten Belegen müssen die
Namen jedoch aufgeführt werden, damit die Spenden den ausgestellten
Spendenquittungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus ist es zweckmäßig,
separat vom Kassenbuch eine namentliche Spendenliste zu führen, um am Ende des
Jahres ohne größeren Aufwand Jahresspendenbescheinigungen ausstellen zu können.
Nachfolgend wird als Muster einBlatt aus dem Kassenbuch und ein Rechner-Jahresbericht zur Verfügung gestellt.
Blatt aus dem Kassenbuch (alsinterne Kontoüberträge, die bei einer Ermittlung der tatsächlichen
Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigt werden dürfen (siehe
Rechnerjahresbericht auf der nächsten Seite).insbesondere zu GR-Sitzungen und zu 19-Tage-Festen sind die Kontostände (gem.
den beiden letzten Spalten) festzustellen. Diese müssen dann mit dem
tatsächlich vorhandenen Barbestand und dem Kontostand laut Bankauszug
übereinstimmen.Jahresbericht vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember
2002Aufgaben eines örtlichen Geistigen Rates, für seinen Amtsbereich ein
Bahá'í-Archiv zu errichten, damit Akten, Unterlagen und Dokumente, von denen er
der „Erzeuger“ ist, sicher aufbewahrt und der Nachwelt erhalten bleiben. Vieles
davon ist einmalig und - wenn zerstört oder verloren - unwiederbringlich. NICHT
gesammelt werden brauchen Rundschreiben u.ä., die von einer anderen Institution,
z.B. dem Nationalen Rat „erzeugt“ wurden und daher zahlreich vorliegen.
Jede Artvon Literatur gehört in die Bibliothek und nicht ins
Archiv.örtliche Geistige Rat sollte eine Politik beschließen, wann nicht mehr benötigtes Material des
Rates an das Archiv gegeben wird.sichergestellt werden, dass Nachlässe und alles übrige Archivgut in das Eigentum
des örtlichen Geistigen Rates übergehen.einzelne Sammlung von Akten und persönlichen Papieren sollte geschlossen und
getrennt von anderen Sammlungen aufbewahrt werden.
EineListe des ganzen Archivgutes, das an das Archiv gegeben wurde, sollte erstellt
und laufend ergänzt werden.örtliche Archiv enthält die nicht mehr benötigten Akten und sonstigen Unterlagen
des Örtlichen Geistigen Rates und seiner Ausschüsse sowie die zur Verfügung
gestellten persönlichen Papiere von Bahá'í.Örtliche Mitteilungsblätter, Veranstaltungskalender und Programme
17. FotosPersönliche Unterlagen, Dokumente, Papiere, Briefe von
Baha'iArchivgut wird nur liegend in Mappen und Kartons aus holz- und säurefreiem
Material untergebracht. Alle Metallklammern, Aktenordner und PVC-Folien werden
entfernt. Von wichtigen, vom Verfall bedrohten Unterlagen werden Kopien
erstellt. Auf den Dokumenten darf nicht geschrieben werden. Inhaltliche
Beschriftung auf den Mappen und Kartons nur mit sehr weichem Bleistift. z.B. 4B,
5B. In keinem Fall Klebstoff oder Kugelschreiber verwenden.
Einzweifaches Inventar über den Inhalt jeder Sammlung sollte erstellt werden; davon
bleibt ein Exemplar bei der Sammlung und das zweite in einem Ordner zur besseren
Übersicht.wichtigen Zeitungsausschnitten Kopien anfertigen, Datum und Name (und Ort) der
Zeitung nicht vergessen. Originalartikel können vernichtet
werden.Archivgut sollte abgeschlossen an einem Ort untergebracht sein, der nur für die
Archivsammlung vorgesehen ist. Es könnte das - möglichst aus Metall - ein
Aktenschrank, ein Wandschrank, Regale in einer Kammer oder einem Zimmer sein.
5. Umgebung:örtliche Archiv sollte nur dem verantwortlichen Archivar oder dem Archivausschuß
zugänglich sein, die das Inventar laufend ergänzen und dafür sorgen, daß das
Archivgut nicht verloren geht, gestohlen oder verlegt wird. Mitglieder des Rates
oder der Gemeinde können mit dieser Aufgabe betraut werden. Vertrauliches
Material aus den Protokollen und den persönlichen Papieren sollte einer vom Rat
festzulegenden Schutzfrist unterliegen, z.B. 30 Jahre, d.h. dass es erst nach
deren Ablauf der Forschung zugänglich gemacht wird. Alles Material dient
natürlich dem Rat ständig als eine Fundgrube für Erfahrungen aus der
Vergangenheit.gern zu weiteren Auskünften und zur Beratung bei der Errichtung eines Archivs
zur Verfügung.[1]Shoghi Effendis und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit
„Sie erwähnen in einem Ihrer Briefe, dasseinige der alten Gläubigen, die viele Jahre lang ferngeblieben waren, nun
wiederkommen und die Versammlungen besuchen. Wie wunderbar wäre es, wenn alle
diese Personen zusammen mit denen, die den Meister getroffen haben und deren
Leben durch Seinen Einfluss geändert wurde, mitmachen würden, um uns zu helfen,
die göttlichen Lehren zu verbreiten. Vielleicht sollten die Freunde die
Initiative ergreifen und ihre Versammlungen so begeisternd und ihre Aktivitäten
derart interessant und weitreichend an Bedeutung gestalten, dass sie aus eigenem
Antrieb hervortreten und uns Hilfe leisten würden.“
[2]haben, entweder Versammlungen zu besuchen oder auch nur das geringste Interesse
an der Sache zu zeigen, können von der Wählerliste gestrichen werden; all
diejenigen aber, denen es nicht möglich ist, die Versammlungen zu besuchen, die
sich jedoch noch als Bahá'í betrachten und ihren Kontakt mit dem Glauben
aufrecht erhalten möchten, sollten natürlich auf der Wählerliste belassen
werden.“die nicht aktiv sind, nicht automatisch von der Wählerliste gestrichen werden
sollten; jede einzelne Person muss in diesen Dingen als Einzelfall betrachtet
werden. Er ist beständig bemüht, die unnötige Vermehrung von Regeln und
Verfahrensweisen zu vermeiden, und gerade darum drängt er die Freunde und
verantwortlichen Körperschaften, Geduld, gesunde Urteilskraft und Takt bei der
Behandlung solcher Fälle walten zu lassen und nicht einfach eine neue Faustregel
zu schaffen, um die Frage generell zuund nicht ansprechbare Gläubige anzutreffen; andererseits müssen wir uns immer
dessen bewusst sein, dass einige Seelen schwach und unreif und nicht dazu fähig
sind, tatkräftig eine administrative Last zu tragen. Sie brauchen Ermutigung,
die Liebe ihrer Mit-Bahá'í und Hilfe. Es hat keinen Sinn, sie zu beschuldigen,
nichts mehr für die Sache zu tun; sie mögen in Wirklichkeit einen sehr festen
Glauben an Bahá'u'lláh besitzen, der mit liebender Sorgfalt zu einer Flamme
entfacht werdeninaktiven Leute sich allmählich anderer Arbeit als der Sache zuwenden, sollten
wir ihnen nicht immer die Schuld geben – sie brauchten wahrscheinlich mehr
Hilfe, mehr Ansporn, mehr Belehrung und Bahá'í-Kameradschaft, als sie erhalten
haben.“betrifft, die lange nicht aktiv gewesen sind und deren Verhalten Sie
missbilligen, schlägt er vor, dass Sie sich bemühen herauszufinden, ob sie noch
am Glauben festhalten, und falls sie das tun und Mitglieder bleiben wollen, dann
sollte ihnen geholfen werden, sich zu bessern. Erweist sich diese geduldige und
liebevolle Art nicht als erfolgreich und lehnen sie es ab, sich mit dem Glauben
zu identifizieren, sollten sie von der Wählerliste gestrichen
werden.“Geistige Rat sollte Ihnen sagen, nach wie langer Zeit der Inaktivität der Name
einer Person von der Wählerliste gestrichen werden kann. Manchmal sind Menschen
im Grunde ihres Herzens Bahá'í, Veranlagung oder äußere Umstände jedoch lassen
sie inaktiv sein.“von der Wählerliste streichen, nur weil sie keine Versammlungen besuchen oder
nur, weil ihre Anschriften unbekannt sind. Es ist schwer Bahá'í zu gewinnen; Sie
müssen daher versuchen, ihnen zu helfen, um sie wieder tätig werden zu lassen,
und, wenn Sie können, diejenigen zu finden, deren Anschriften unbekannt
sind.“ [7]Kenntnis genommen, die bei Ihrer ersten Sitzung dieses
Jahres unternommen wurden und die dieStreichung der Namen von Gläubigen von der Mitgliederliste aus Gründen der
Inaktivität genehmigen. Obwohl es unangenehm ist, die Namen von nicht aktiven
Gläubigen in den Mitgliederlisten zu belassen, sind doch Inaktivität und
Nichterscheinen bei Bahá'í-Versammlungen keine Grundlage dafür, die Namen von
Gläubigen aus dem Mitgliederverzeichnis zu streichen. Ein Name sollte nur dann
gestrichen werden, wenn die betreffende Person deutlich erklärt, dass sie nicht
mehr an Bahá'u'lláh glaubt und die Streichung ihres Namens als Mitglied der
Bahá'í-Gemeinschaft wünscht. Auch wenn der Aufenthaltsort des Gläubigen
unbekannt ist, so sollte sein Name doch noch nicht von der Mitgliederliste
gestrichen werden, sondern in einer besonderen Liste von Gläubigen mit
unbekannter Adresse geführt werden, die selbstverständlich nicht gezählt werden,
wenn die Zuteilung der Abgeordneten bestimmtVertiefungsausschuss des Nationalen Geistigen Rates der Bahá'í in Deutschland,
1984Gläubigen zu helfen, ihr Wissen in den Grundlagen des Glaubens zu vertiefen, und
in ihnen den Wunsch und die Fähigkeit zu stärken, ihr tägliches Leben danach
auszurichten, gehört zu den Aufgaben der örtlichen Geistigen
Räte.wieder auf Probleme, welche ihn in seinem Bemühen, ein wahrer Anhänger
Bahá'u'lláhs zu werden, behindern. Diese Probleme bedeuten nicht nur für ihn
selbst Trübsal und Kummer, sie können auch in der Gemeinde zu Uneinigkeit und
Inaktivität führen.„Persönliche Probleme“ soll eine Hilfe für Geistige Räte sein. Sie versucht vor
allem, die folgenden Fragen zu beantworten:welchen persönlichen Problemen sollte sich der Geistige Rat
befassen?sollte der Rat bei der Behandlung persönlicher Probleme
vorgehen?Verlauf seiner Entwicklung beginnt der Gläubige zu erkennen, dass er gerade
durch seine Standhaftigkeit in Prüfungen und Schwierigkeiten einen klareren
Blick für die Auswirkungen der Lehren Bahá'u'lláhs auf sein persönliches Leben
gewinnt. Er sollte also wegen einer Prüfung nicht bekümmert sein, sondern sie im
Gegenteil als willkommene Gelegenheit zu geistigem Wachstum betrachten. Nach den
Worten Bahá'u'lláhs sind Prüfungen „äußerlich ... Feuer und Züchtigung,
zuinnerst aber Licht und Gnade“ [9], wennwir sie nur mit dieser Einstellung betrachten und eine Lösung aus dem Geist des
Bahá'í-Glaubens anstreben.kann es vorkommen, dass ein Freund bekümmert ist über eine bestimmte Situation,
wegen einer Entscheidung seines Geistigen Rates oder wegen des Verhaltens von
Freunden.mit einem Problem, das er nicht selbst zu lösen vermag, um Hilfe an seinen
Geistigen Rat zu wenden. In der Tat fordert Shoghi Effendi die Gläubigen auf,
sich an diese Institution zu wenden, wenn durch ein Problem das Wohl des
Einzelnen oder die Gemeinde selbst betroffen ist - ganz besonders, wenn die
Einheit der Freunde gefährdet ist.vollstem Vertrauen an Ihren örtlichen Rat wenden und seine Hilfe, seine
Empfehlungen suchen sollten. Diese Körperschaften haben die heilige Pflicht, den
Gläubigen in jeder Hinsicht, soweit es in ihrer Macht steht und sie darum
gebeten werden, zu helfen und zu raten, sie zu schützen und zu führen. In der
Tat wurden die Räte für den Zweck eingesetzt, Ordnung, Einigkeit und Gehorsam
dem Gesetz Gottes gegenüber unter den Gläubigen aufrecht zu halten. Sie sollten
zu ihnen gehen, wie ein Kind zu seinen Eltern gehen würde...“
[10]auch, rechtzeitig die Führung des Geistigen Rates zu suchen; denn in vielen
Fällen wird erst dann Hilfe gesucht, wenn das Problem bereits unnötige Ausmaße
angenommen hat. Dann wird es natürlich schwieriger sein, eine Lösung zu finden,
und es wird möglicherweise für den Einzelnen, für die Gemeinde oder gar für das
Ansehen des Glaubens ein größerer Schaden entstanden
sein.häufiger um Rat und Hilfe an ihre Geistigen Räte zu wenden, und dies zu einem
früheren Zeitpunkt. Andererseits sollten die Geistigen Räte mit mehr Wachsamkeit
und einem tieferen Gefühl für die gemeinsame Verantwortung in jeder Situation
handeln, die dem Ansehen des Glaubens in den Augen der Öffentlichkeit schaden
könnte.“ [11]Probleme, die rein persönlicher Natur sind, und es besteht keine Verpflichtung,
diese Probleme den Institutionen des Glaubens vorzutragen. In der Tat, wenn die
Lehrarbeit von so großer Wichtigkeit ist, ist es besser, wenn die Freunde die
Räte nicht mit persönlichen Problemen, die sie selbst lösen können, belasten.“
[12]örtliche Geistige Rat ist nicht die einzige Institution, an die sich die Freunde
um Beistand wenden können. Die Freunde sollten ebenso ermutigt werden, sich an
die Hilfsamtsmitglieder – oder ihre Assistenten – zu wenden, wenn sie meinen,
dies sei in ihrem Fall zweckmäßiger. Beide Institutionen verbinden den Einzelnen
mit der Kraft und Weisheit, die aus demBund Bahá'u'lláhs fließen, und durch die Beratung mit beiden
Institutionen erlangen die Freunde ein besseres Verständnis für den geistigen
Aspekt ihrer Probleme. Daneben haben die Freunde noch die Möglichkeit, entweder
auf Empfehlung ihres Geistigen Rates oder nach eigener Entscheidung, kompetente
Fachleute, wie Ärzte, Psychiater, Psychologen, Arbeits- und Eheberater, Anwälte
und Sozialarbeiter bei der Lösung ihrer Probleme in Anspruch zu
nehmen.sich an einen im Glauben vertieften Freund seines Vertrauens zu
wenden.des Geistigen Rates bei der Behandlung persönlicher
ProblemeEinzelnen auffordert, zum Geistigen Rat zu gehen „wie ein Kind zu seinen
Eltern gehen würde“, so ermahnt er die Mitglieder der Geistigen Räte, es als
ihre „heilige Pflicht“ anzusehen, „den Gläubigen in jeder Hinsicht,
soweit es in ihrer Macht steht und sie darum gebeten werden, zu helfen und zu
raten, sie zu schützen und zu führen.“[13]sagt weiter, dass dies zu jenen Pflichten der Geistigen Räte gehöre, die
„lebenswichtig ... für die Interessen der Sache“ sind und
„Freundschaft und Einigkeit zwischen den Freunden ... fördern.“
[14]Hirten sein. Ihr Ziel sollte es sein, alle Zweifel, Missverständnisse und
schädlichen Differenzen zu zerstreuen, die in der Gemeinschaft der Gläubigen
aufkommen mögen. Dies können sie im rechten Umfang erreichen, sofern sie erfüllt
sind von einem wahren Sinn der Liebe zu ihren Brüdern, verbunden mit dem festen
Entschluss, in allen Fällen, die ihnen unterbreitet werden, mit Gerechtigkeit zu
handeln.“Rat sollte lernen, dem Gläubigen, der ihn wegen eines Problems aufsucht, auf
weise Art zu helfen, und die einzelnen Mitglieder des Rates sollten ihm ein
großes Maß an Liebe und Verständnis entgegenbringen und sich davor hüten, den
Betreffenden zu verurteilen.erst, herauszufinden, worin das Problem wirklich besteht, und eine Lösung
anzustreben, die sowohl realistisch ist als auch mit den Bahá'í-Lehren in
Einklang steht. Sodann sollte dem Einzelnen geholfen werden, so zu handeln, dass
diese Lösung auch erreicht werden kann.tragischen Ereignis, einer Enttäuschung oder mit einer gestörten Beziehung
fertig zu werden. Aber die Mehrzahl der Freunde, die sich an den Geistigen Rat
wenden, hat Schwierigkeiten, die Bahá'í-Grundsätze in ihrem persönlichen Leben
zu verwirklichen.Einzelnen berät, sollte er die Geistigen Prinzipien, die auf den betreffenden
Fall zutreffen, hervorheben, den Freund dazu anhalten, zu beten und über diese
Prinzipien zu meditieren und ihn auch seiner eigenen Gebete für seinen
Fortschritt versichern.einem bestimmten Problem an Spezialisten wenden kann, steht auch dem Geistigen
Rat die Möglichkeit offen, einen Ausschuss oder einen Einzelnen zu bestimmen,
der sich weiter mit dem Fall des Ratsuchendenörtlichen Geistigen Rates ist, die Gläubigen bei persönlichen Problemen zu
beraten, kann es vorkommen, dass ein Rat es für besser erachtet, die Beratung an
Einzelne oder Ausschüsse zu delegieren. Dies liegt im Ermessen des Rates.“
[16]Sache Gottes berühren, sollte der Geistige Rat, wenn er dies für nötig hält,
selbst dann eingreifen, wenn beide Seiten dies nicht wünschen; denn der ganze
Zweck der Geistigen Räte ist es, den Glauben, die Gemeinden und den einzelnen
Bahá'í gleichermaßen zu schützen.“ [17]weder wie Privatdetektive verhalten, die das Privatleben der Gläubigen
ausspionieren, um ihre persönlichen Probleme zu entdecken, noch sollten sie
offensichtliche Verletzungen der heiligen GesetzeGläubigen offenkundig die Lehren des Glaubens verletzt - auf geistigem,
ethischem, moralischem oder administrativem Gebiet - sollten die Räte es nicht
zulassen, dass eine solche Situation zur Ursache übler Nachrede unter den
Freunden wird oder soweit ausartet, dass sie entweder die Würde des Glaubens in
den Augen von Bahá'í und Nicht-Bahá'í herabsetzt oder schließlich zur
Inaktivität der Freunde führt, wie Sie es beobachtet haben.
Umdes Schutzes des Glaubens Willen sollten die Räte, unter ständiger Führung und
Ermutigung ihres Nationalen Geistigen Rates, selbst die Initiative ergreifen, um
ein solches Problem zu lösen, und es mit Liebe, Weisheit und Festigkeit
behandeln.“ [18]Geistigen Räte sollten sich stets der Ideale, wie sie in den Heiligen Schriften
hochgehalten werden, bewusst sein. Dazu gehört vor allem die Erhaltung der
vollen Einigkeit in der Bahá'í-Gemeinde. Daher müssen sich die Geistigen Räte
bemühen, Spannungen und Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern der
Gemeinde abzubauen und zu klären. Hierzu noch die folgenden Zitate aus den
Schriften:Meinungsverschiedenheiten unter euch ergeben, seht Mich vor eurem Antlitz stehen
und überseht die Fehler des anderen um Meines Namens willen und als Zeichen
eurer Liebe zu Meiner offenbaren und strahlenden Sache.“
[19]besagt: Wenn zwei Seelen über eine Sache, die die göttlichen Fragen betrifft, in
Streit und Auseinandersetzung geraten, sich entzweien und einen Wortstreit
führen, so haben beide nicht recht. In diesem unumkehrbaren Gesetz Gottes liegt
folgende Weisheit: Unter den Gläubigen Gottes darf sich zwischen zwei Seelen
kein Hader und Streit ergeben; sie sollen vielmehr in grenzenloser Freundschaft
und Liebe miteinander sprechen. Sollte sich die geringste Spur von Zwietracht
zeigen, so müssen sie verstummen: keine der beiden Seiten darf das Gespräch
fortsetzen, sondern sie müssen die Wirklichkeit dieser Angelegenheit von dem
Ausleger erfragen. Dies ist das unumstößliche Gebot!“
[20]namentliche Herabsetzen und Kritisieren von Personen in Gesprächen unter den
Freunden, auch dann nicht, wenn derjenige, der Kritik übt, der Meinung ist, er
tue dies zum Schutz der Interessen der Sache.“ [21]
Indiesem Zusammenhang ist es wichtig, zu wissen, dass es keine üble Nachrede ist,
wenn Freunde, denen ein für den Glauben schädliches offenkundiges Verhalten
anderer Bahá'í bekannt wird, ihren Geistigen Rat oder die zuständige Institution
davon in Kenntnis setzen.ist, dass sie die Interessen des Glaubens gefährdet, dann sollte – wie Ihr
Nationaler Geistiger Rat schon angeführt hat – beim örtlichen Geistigen Rat
oder... bei einem Vertreter der Institution des Berateramtes die Beschwerde zur
Prüfung und Behandlung eingereicht werden. In solchen Fällen wird natürlich der
Name der beteiligten Person - oder der Personen - genannt werden müssen.“
[22]einzelne Gläubige soll seine Ansichten, Gefühle und Vorschläge, die die
Angelegenheit betreffen, frei vorbringenRat soll keinen Antrag stellen oder Beschlüsse fassen, bevor der Betreffende
(oder die betreffenden Parteien) das Sitzungszimmer verlassen
hat.einzelnen Ratsmitglieder sollen in ihren Äußerungen Unparteilichkeit
zeigen.Vertraulichkeit muss immer gewahrt bleiben. (Diskretion über den Inhalt der
Beratung)Welche geistigen oder administrativen Prinzipien treffen auf diesen Fall
zu? (Es kann nötig sein, die entsprechenden Stellen im "Handbuch für Geistige
Räte", in den Schriften oder in den Richtlinien des Universalen Hauses der
Gerechtigkeit herauszusuchen,)Gründliche und offene Beratung mit dem Ziel, eine Lösung zu
findenwelcher Art von Problemen hat sich ein Geistiger Rat zu
beschäftigen?Problemkreise, bei denen die Gläubigen u.U. die Führung ihres Geistigen Rates
benötigen:Probleme mit den Zivilgesetzen (finanzielle Probleme, Verpflichtungen
gegen Mitgläubige oder Außenstehende, Militärdienst
u.a.)Geistigen Räte stehen oft vor der Aufgabe, sich mit Gläubigen zu befassen, die
Schwierigkeiten bei der Befolgung der Gebote des Glaubens haben. Die Räte müssen
diese Gebote mit Entschiedenheit hochhalten, damit „die Integrität des
Glaubens gewahrt bleibt und die Freunde dazu geführt werden, ihr Verhalten den
Maßstäben der Lehren anzupassen...“ [23]Freunde – insbesondere die neuen Gläubigen – über die Gebote Bahá'u'lláhs zu
informieren und jene zu beraten, die Schwierigkeiten haben, sie zu befolgen, ist
von größter Wichtigkeit für die Festigung der Bahá'í-Gemeinde.
Es folgen einige Auszüge aus Briefendes Universalen Hauses der Gerechtigkeit, die aufzeigen, welche grundsätzliche
Haltung die Geistigen Räte einnehmen sollten, die sich mit der Übertretung von
Bahá'í-Geboten zu befassen haben:dringliche Pflicht der nationalen und der örtlichen Räte, nicht nur die Gebote
Bahá'u'lláhs mit Entschiedenheit anzuwenden, sondern das Verständnis und die
Hingabe der Gläubigen gegenüber diesen Geboten zu stärken. So werden sie diese
nicht aus Furcht vor Bestrafung, sondern aus Liebe zu Bahá'u'lláh befolgen, und
weil sich ihr ganzes Leben auf dem Pfad Gottes gewandelt hat.“
[24]geduldig dem Gläubigen hilft, die Notwendigkeit der Befolgung von Bahá'í-Geboten
zu verstehen, sollte er ihn gleichzeitig fühlen lassen, dass es im Hinblick auf
diese Gebote keine Kompromisse geben kann... Die Räte müssen daher ihre Rolle
als 'von Gott ernannte Hüter für alle, die auf Erden weilen' üben und mit Liebe,
Geduld und Festigkeit das Gesetz hochhalten.“ [25]
„Einige Gesetze wie Gebet und Fastenkönnen nicht erzwungen werden. Sie zu befolgen ist eine Sache zwischen dem
Einzelnen und Gott. Übertretungen, die ein Eingreifen erfordern können, sind
gegenwärtig die Verletzung der Ehe- und Scheidungsgesetze, der Gesetze der
sexuellen Integrität, das Spielen um Geld, politische Aktivitäten, das
Nicht-Begleichen von Schuldverpflichtungen und Ungehorsam gegenüber dem
Geistigen Rat.“ [26]sich vergegenwärtigen, dass im Glauben ein Unterschied gemacht wird zwischen den
Haltungen, die die Menschen in ihrer Beziehung zu anderen Menschen auszeichnen
sollen, nämlich liebevolle Vergebung, Nachsicht und Beschäftigung mit den
eigenen Sünden, nicht mit den Sünden anderer, und denjenigen Haltungen, die die
Geistigen Räte aufweisen sollen, deren Pflicht es ist, das Gesetz Gottes mit
Gerechtigkeit anzuwenden.“ [27]heiligen Gesetze und Gebote. Es ist daher die erste Pflicht der Geistigen Räte
als Sachwalter dieser Gesetze und Gebote, sicherzustellen, dass die Gläubigen
richtig und fortgesetzt darüber informiert werden. Natürlich gibt es auch Fälle
wissentlicher Übertretung, wie z.B. Verleumdung, üble Nachrede, Gerüchte oder
Verdächtigungen in die Welt setzen, Beschlüsse des Geistigen Rates kritisieren,
bei anderen Glaubenszweifel hervorrufen, usw. Zu einigen der Gebote, die durch
diese Handlungen übertreten werden, seien hier noch folgende Textstellen
angeführt:Fehlhandlungen gegenüber der Gesellschaft ist üble Nachrede. 'Abdu'l-Bahá
schrieb: 'Nach dem ausdrücklichen Befehl Gottes ist es verboten, Verleumdungen
zu äußern.'... Unter unverbesserlichem Schwätzen und übler Nachrede wird das
Reden über andere verstanden, das – gleichgültig ob es wahr ist oder nicht –
deren Ansehen herabsetzt. Wenn ein Geistiger Rat davon erfährt, dass ein
Gläubiger sich mit Schwätzen und übler Nachrede beschäftigt, dann sollte der Rat
unverzüglich das Gespräch mit diesem Gläubigen suchen, um die Wahrheit über
diesen Bericht herauszufinden. Wenn notwendig und angemessen, sollen die
Bahá'í-Lehren über diesen Punkt erwähnt und der Gläubige gewarnt werden, dass
durch sein ungezügeltes und herabsetzendes Gerede der ganzen Gemeinde Schaden
zugefügt werden könnte.“ [28]Körperschaften von größter Wichtigkeit und eine grundlegende Notwendigkeit.
Gehorsam ihnen gegenüber ist wesentlich und verbindlich.“
[29]warum ein bestimmter Beschluss gefasst wurde, und höflich um nochmalige Beratung
bitten. Aber damit muss er es bewenden lassen und nicht fortfahren, Spaltung in
örtliche Angelegenheiten zu bringen, indem er auf seiner eigenen Ansicht
beharrt. Dies gilt ebenso für ein Mitglied des Rates.“ [30]
Wenn Übertretungen offenkundigwerden und das Ansehen des Glaubens Schaden nimmt oder die Einheit in der
Gemeinde gestört wird, so ist es die Verantwortung des Geistigen
Rates:oder Gebot, welches er verletzt hat, in Kenntnis zu
setzen.bei entsprechender Empfehlung des örtlichen Geistigen Rates und nach eingehender
Untersuchung des Falles - dem Betreffenden die administrativen Rechte
entziehen.einzelner Bahá'í die Einheit der Gemeinde stört, ohne direkt ein Bahá'í-Gesetz
zu verletzen, indem er z.B.andere fortgesetzt mit seinen finanziellen oder privaten Problemen
belastet.Bahá'í-Treffen "aus der Rolle fällt" und aggressiv
wird.solchen Fällen sollte der Rat nach Klärung der Sachlage diesem Bahá'í-Freund
seine Führung anbieten und mit ihm sprechen - auch wenn der Betreffende dies von
sich aus nicht wünscht. Der Rat sollte ihm zuerst seine Beobachtungen über sein
Verhalten und dessen Auswirkungen auf die Gemeinde erklären. Sollte dies zu
keiner Besserung führen, kann der Rat ihm gewisse Richtlinien mitgeben, die ihm
aufzeigen, was er tun kann, um die Situation bzw. sich selbst zu
ändern.ein Einzelner immer wieder Heimkreise stört, indem er die Gäste verwirrt, kann
ihm verboten werden, an HeimkreisenJemand, der fortwährend Freunden und Interessenten mit seinen
persönlichen Problemen zur Last fällt, kann die Auflage erhalten, diese
Angelegenheiten mit bestimmten, vom Rat empfohlenen Freunden zu beraten oder
sich an Fachleute als Berater zu wenden. (Ärzte, Psychologen
usw.)fortgesetzt werden und ernsthafte Störungen in der Gemeinde hervorrufen, so kann
sich der Rat eventuell an den Nationalen Rat wenden und ihm vorschlagen, dem
Betreffenden die administrativen Rechte zumiteinander haben, so sollten sie sich an ihren Geistigen Rat wenden, damit der
Streit geschlichtet und die Probleme gelöst werden. Es ist aber auch möglich,
dass der Rat auf Wunsch nur einer Partei oder aber von sich aus die
Angelegenheit aufgreift. (Hierzu siehe die Zitate vorne unter II D.) Nachdem der
Rat alle Aspekte gehört und beraten hat, kann er auf verschiedene Weise
vorgehen:kann empfehlen, beide Parteien sollten ihr Problem selbst
lösen.kann versuchen, den Streit zu schlichten, indem er jeder Seite zu einem
bestimmten Vorgehen rät.kann ein Rats- oder Gemeindemitglied ernennen, welches als Vermittler fungieren
soll.vorschlagen, dass der Fall vor einem Zivilgericht geschlichtet
wird.Bahá'í-Gemeinde keine Einmischung in Eheangelegenheiten stattfinden, es sei
denn, dass die Partner selbst dem Rat ein Problem vorlegen. Ehe dies nicht
geschieht, ist es nicht Sache des Rates, die Ehepartner zu beraten.“
[31]ihren Geistigen Rat um Hilfe ersuchen, damit die Eheschwierigkeiten gelöst und
harmonische Beziehungen wiederhergestellt werden können. Sind die Probleme so
ernster Natur, dass eine Scheidung angestrebt wird, so muss die Angelegenheit
dem Rat vorgelegt werden, der verpflichtet ist, sich mit ihr zu befassen. Bevor
der Zeitpunkt des "Jahres der Geduld" vom Geistigen Rat festgelegt wird, muss er
sich um die Versöhnung der Eheleute bemühen. Sollte dies nicht gelingen, so kann
er den Beginn des Jahres der Geduld festsetzen, nach dessen Ablauf die Scheidung
gewährt werden mag. Das Jahr der Geduld ist das Trennungsjahr, das nach dem
Bahá'í-Gesetz einer Scheidung vorausgehen muss.Last der Entscheidung, sich zu trennen, liegt letztlich bei dem Paar selbst, das
diesen schwerwiegenden Schritt vor seinem Gewissen verantworten
muss.der Geduld – auch Wartejahr genannt – und die Regeln für eine Bahá'í-Scheidung
wurden von Bahá'u'lláh verordnet.von einer Scheidung absehen, es sei denn, dass etwas eintritt, was sie zwingt,
sich aus gegenseitiger Abneigung zu trennen. In einem solchen Fall mögen sie
sich mit Kenntnis des Geistigen Rates zur Trennung entschließen. Sie müssen dann
geduldig sein und ein volles Jahr warten. Wenn während dieses Jahres zwischen
ihnen Einklang nicht wiederhergestellt ist, dann mag ihre Scheidung vollzogen
werden.“ [32]des Jahres der Geduld ist es, die Würde des Einzelnen zu wahren und durch
Weisheit und Toleranz die Leiden derer zu mildern, die in eine so traurige Lage
verwickelt sind. Das Jahr der Geduld ist nicht einfach eine Vorstufe zur
Scheidung, sondern der Kitáb-i-Aqdas verordnet es als eine Gelegenheit, sich um
die Rettung der Ehe zu bemühen. Diese Bemühungen sollten von dem Paar
gewissenhaft und mit liebevoller Unterstützung durch den Geistigen Rat
unternommen werden. Das Jahr der Geduld gibt den Partnern Zeit, ihre Probleme zu
lösen und, wenn dies gelingt, eine Versöhnung herbeizuführen. Während des ganzen
Jahres sollte der Rat jede Gelegenheit ergreifen, um dem Paar
beizustehen.körperliche Trennung vorgeschrieben, d.h. die Partner müssen in getrennten
Wohnungen (nicht in getrennten Schlafzimmern innerhalb der gleichen Wohnung)
leben.den Freunden raten und dienen zu können, sollte der Geistige Rat auch über die
wichtigsten Zivilgesetze informiert sein. Informationen über zivile Ehe-,
Scheidungs-, Testaments und Bestattungsgesetze usw. sollten in einem Ordner
aufbewahrt werden, damit man sich im Einzelfall schnell darauf beziehen kann.
Dies wird sicherstellen, dass der Rat bei seinen Entscheidungen sowohl mit dem
Bahá'í-Gesetz als auch mit den Zivilgesetzen in Einklang
bleibt.Geistigen Rat wenden, wenn sie bei der Erfüllung irgendwelcher Verpflichtungen
Probleme haben. (Sehr oft handelt es sich um finanzielle
Probleme.)festgestellt und sich ein genaues Bild gemacht hat, sollte er dem Freund klar zu
verstehen geben, dass ein Bahá'í unbedingt seinen Verpflichtungen nachkommen und
z.B. seine Schulden bezahlen muss. In vielen Fällen wird durch die Beratung eine
neue Lösung sichtbar, die der Betreffende allein zu finden nicht in der Lage
war. Der Rat kann ihn auch auf öffentliche Einrichtungen hinweisen, die dazu da
sind, dem Einzelnen Hilfe zu gewähren, und die oft aus Unkenntnis nicht in
Anspruch genommen werden.Gläubige zur Beratung trifft, sollte er sich in jeder Weise darum bemühen, dass
diese sich in seiner Gegenwart wohl fühlen. Der Rat sollte Takt und liebevolle
Güte an den Tag legen.Geistigen Rates, die Prinzipien Bahá'u'lláhs hochzuhalten und das Verständnis
der Gemeinde und ihre Treue zu diesen heiligen Prinzipien zu
fördern.die der Rat zu diesem Zweck trifft, sollten vom Geist der Liebe durchdrungen
sein, damit – nach dem Wunsche Bahá'u'lláhs – „die Menschen im Geiste der
Liebe zum Ozean wahren Verstehens“ [33] geführtUniversalen Hauses der Gerechtigkeit als Anlage zu einem Brief vom 20.02.1984 an
den Nationalen Geistigen Rat in Deutschlandausschließlich von Bahá'í geleitet werden, sind aus allzu offensichtlichen
Gründen verpflichtet, allen Gesetzen und Geboten des Glaubens Geltung zu
verschaffen, besonders solchen, deren Beachtung Gewissenssache ist. Es gibt
keinen Grund und keine Rechtfertigung für sie, anders zu handeln...“ [34]
„In Bezug auf die von Ihnen imZusammenhang mit dem Verkauf alkoholischer Getränke durch die Freunde gestellte
Frage bittet er mich, Ihnen mitzuteilen, dass in der Sache von jeglichem Handel
mit solchen Getränken sehr abgeraten wird. Die Gläubigen sollten es deshalb als
ihre geistige Pflicht erachten, von der Bindung an irgendein Geschäft, das den
Umgang mit alkoholischen Getränken mit sich bringt, Abstand zu
nehmen.“ [35]alkoholischen Getränken in Lokalen und Restaurants, die Bahá'í gehören) hat mich
der geliebte Hüter gebeten zu betonen, dass dies in hohem Maße ungehörig und
verwerflich ist und darauf hinausliefe, zu Handlungen zu ermutigen, die im
Glauben verboten sind. Es ist in der Tat die Gewissenspflicht jedes wahren
Bahá'í, derartiges zu unterlassen. Verpachtet ein Bahá'í sein Eigentum ohne
jeden persönlichen Anteil am Geschäft und ohne Mitarbeit beim Pächter, so trägt
er keine Verantwortung. Dennoch sollte der Eigentümer alle Möglichkeiten
ausschöpfen, damit sein Eigentum vor der Befleckung durch dieses herabwürdigende
Geschäft bewahrt bleibt; um wie viel schädlicher wäre es, wenn er selbst in
solch anstößige Geschäfte verwickelt wäre.“ [36]Anbieten alkoholischer Getränke unter einer Reihe von Umständen zulässig ist,
hat das Universal Haus der Gerechtigkeit folgende Richtlinien
erlassen:Alkohol trinken dürfen, ist eindeutig und bedarf an dieser Stelle keines
Kommentars. Was das Anbieten von Alkohol für Nicht-Bahá'í betrifft,
soBahá'í-Institution Nicht-Bahá'í unter keinen Umständen Alkohol
anbieten.ein Bahá'í als offizieller Vertreter der Bahá’í-Gemeinde einen einzelnen oder
eine kleine Gästegruppe, so sollte er bei sich zu Hause keinen Alkohol anbieten,
muss aber nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er es tut oder nicht, wenn der
Empfang in einem Restaurant stattfindet.sollte auf einem von ihm gegebenen Empfang, zu dem eine größere Zahl von Gästen
eingeladen ist, etwa einer Hochzeitsfeier oder einer Party, Alkohol
anbieten.Bahá'í privat einen oder mehrere Gäste im kleinen Kreis bei sich zu Hause, so
muss er selbst entscheiden, ob er Alkohol anbietet oder nicht. Dies wird in
hohem Maße von den Landessitten seines Wohnortes, von den Beteiligten und dem
Verhältnis des Gastgebers zu seinem Gast abhängen. Natürlich ist es für den
Bahá'í besser, möglichst keinen Alkohol anzubieten, er muss jedoch die mögliche
Reaktion des Gastes unter den gegebenen Umständen und der besonderen Situation
abwägen. In einigen Ländern ist es ohne Schwierigkeiten möglich, seinem Gast
keinen Alkohol anzubieten; in anderen wird es als sehr absonderlich und
ungesellig empfunden und würde sofort eine Barriere gegen jeden weiteren Kontakt
errichten. Es ist nicht wünschenswert, daraus eine Kardinalfrage zu
machen.einer privaten Einladung eines einzelnen oder einer kleinen Gruppe Nicht-Bahá'í
ein Restaurant, so gelten die unter Punkt 4 angeführten Grundsätze, es sei denn,
dass an einem solchen öffentlichen Ort das Nichtanbieten von alkoholischen
Getränken noch weniger leicht verstanden würde als in einem privaten Heim, was
der Bahá'í nach eigenem Ermessen entscheiden muss.
6. Alkoholdarf nicht in einem Restaurant oder in anderen Unternehmen angeboten werden, die
vollständig im Besitz von Bahá'í sind.Bahá'í angestellt und gehört es zu seiner Arbeit, dass er Alkohol serviert, so
ist er nicht gezwungen, diese Beschäftigung aufzugeben. Dies ist der
Gewissensentscheidung des Einzelnen überlassen. Ganz offensichtlich gibt es
eine große Bandbreite derartiger Beschäftigungen, vom Ausschank an einer Theke
bis zur Arbeit in einem Lebensmittelgeschäft, das auch Wein führt. Erfordert die
Arbeit, dass der Bahá'í ständig alkoholische Getränke anbietet, dann ist es für
ihn besser, sofern möglich, eine andere Arbeit zu finden.“ [37]
7.6Schreiben der Sekretariatsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an
den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11.
September 1995.Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihre Briefe vom 27. August 1993 und 19.
September 1994 beraten, in denen Sie über die Auswirkungen der sich wandelnden
Sexualmoral und der öffentlichen Debatte über die Homosexualität auf einige
Mitglieder der amerikanischen Bahá’í-Gemeinde berichten, die Homosexuelle sind.
Auf Ihre Bitte um Klärung des Bahá’í-Standpunkts zur praktizierten
Homosexualität und um Hilfestellung bei der Führung der Gläubigen wurden wir
gebeten, Ihnen folgende Orientierung zukommen zu lassen:
Zunächstsollte man sehen, dass die Haltung der Lehre in dieser Frage unterschiedlich
ist, je nachdem, ob es um das Phänomen der Homosexualität und die Situation der
davon Betroffenen im allgemeinen geht oder um homosexuelle Beziehungen von
Mitgliedern der Bahá’í-Gemeinde.Sie wissen, verurteilt der Bahá’í-Glaube alle offensichtlichen Akte der Unmoral,
zu denen auch sexuelle Beziehungen zwischen Personen des gleichen Geschlechts
gehören. Was homosexuelle Akte anbelangt, so verbietet Bahá’u’lláh im
Kitáb-i-Aqdas, Vers 107, und in den „Fragen und Antworten“ Nr. 45 Päderastie und
alle Formen widernatürlicher Unzucht. Die folgende Passage zeigt, wie
nachdrücklich Sein Verdammungsurteil ist:uneheliche Beischlaf, gleichgeschlechtliche Unzucht und Untreue sind euch
verboten.[38]Haltet euch fern davon, o Volk der Gläubigen. Bei der Gerechtigkeit Gottes! Ihr
wurdet erschaffen, die Welt vom Schmutz übler Leidenschaften zu läutern. Dies
gebietet euch der Herr der ganzen Menschheit, könntet ihr es doch fassen! Wer
dem Allbarmherzigen angehört und satanische Taten begeht, ist wahrlich nicht von
Mir. Dies bezeugt jedes Atom, jeder Kiesel, jeder Baum und jede Frucht und
darüber hinaus diese unentwegt kündende, wahrhaftige und vertrauenswürdige
Zunge.“einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief vom 26. März 1950 geht Shoghi
Effendi, der autoritative Interpret der Bahá’í-Lehre, auf die Haltung gegenüber
der Homosexualität ausführlicher ein. Die Interpretation des Hüters beruht,
wohlgemerkt, auf seinem unfehlbaren Verständnis des Textes: Sie ist sowohl eine
Erklärung zur Frage der Moral als auch eine irrtumsfreie Führung für Bahá’í, die
homosexuell sind. In dem Brief heißt es:die gleichgeschlechtliche Liebe auch noch so ergeben und edel sein, sie ist
unerlaubt, wenn sie sich in sexuellen Akten äußert. Zu sagen, dass sie
vollkommen sei, ist keine Entschuldigung. Bahá’u’lláh hat jede Art von
Unsittlichkeit verboten. Homosexuelle Beziehungen betrachtet Er als unsittlich,
abgesehen davon, dass sie widernatürlich sind.eine verantwortungsbewusste Seele ist es eine schwere Belastung, damit behaftet
zu sein, doch durch ärztlichen Rat und Beistand, durch ernsthafte, entschlossene
Anstrengungen und das Gebet kann eine Seele diese Behinderung
überwinden.“wird deutlich, dass das Verbot, sich auf homosexuelle Beziehungen einzulassen,
ein ausdrücklicher Bestandteil des Bahá’í-Glaubens ist. Zwar liegt es in der
Kompetenz des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, seine eigene Gesetzgebung
entsprechend der Veränderung der Verhältnisse abzuwandeln oder aufzuheben, um so
das Bahá’í-Recht mit der nötigen Flexibilität zu versehen, doch darf es keines
der explizit im Heiligen Text offenbarten Gesetze ändern oder außer Kraft
setzen. Daraus folgt, dass es außerhalb der Kompetenz des Universalen Hauses der
Gerechtigkeit liegt, diese eindeutige Aussage zur praktizierten Homosexualität
zu ändern.erwähnen, einige Freunde hätten ihre Besorgnis geäußert, dass der besonderen
Identität homosexueller Bahá’í in der Bahá’í-Gemeinde nicht hinreichend Rechnung
getragen werde. Man sollte sich jedoch vor Augen halten, dass die Schriften
unseres Glaubens nicht nur anerkennen, dass jeder Mensch eine gottgegebene
Identität hat, sondern dass sie auch den Weg weisen, wie diese Identität ihre
höchste Entwicklung und Vollendung erfahren kann. Bahá’u’lláh bezeugt, dass
durch die Lehre der Manifestation Gottes „jeder Mensch voranschreiten und sich
entwickeln wird, bis er die Stufe erreicht, auf der alle Kräfte, mit denen sein
wahres Selbst ausgestattet wurde, offenbar werden“. ‘Abdu’l-Bahá hat bemerkt,
dass des Menschen „natürliche Eigenschaften“ zu kritisieren sind, wenn er „sie
in unerlaubter Weise entfaltet und gebraucht“. Shoghi Effendi hat in einem am
25. Mai 1936 in seinem Auftrag geschriebenen Brief das „wahre Selbst“ des
Menschen mit „seiner Seele“ gleichgesetzt. Er beschreibt das Wesen „des inneren
geistigen Selbst und der Wirklichkeit des Menschen“ und stellt fest, dass „die
beiden Tendenzen zu Gut und Böse nur Manifestationen einer einzigen Wirklichkeit
oder des Selbst“ sind und dass das Selbst „zur Entwicklung in beide Richtungen
fähig ist“. Die Bedeutung der Erziehung für die Entfaltung des im Menschen
ruhenden Potentials hervorhebend, zieht der Hüter folgenden
Schluss:hängt im Grunde von der Erziehung ab, die der Mensch erhält. Die menschliche
Natur hat die Anlage zum Guten wie zum Bösen. Echte Religion kann den Menschen
befähigen, sich in die höchsten Bereiche des Geistes zu erheben, während er ohne
sie, wie wir schon ringsum bemerken, in die tiefsten Tiefen der Erniedrigung und
des Elends sinken kann.“man über das Thema Homosexualität nachdenkt, sollte man mit der gebotenen Demut
von der grundlegenden Erkenntnis ausgehen, dass nach der Bahá’í-Lehre nur Gott
allein den Sinn und Zweck des menschlichen Lebens kennt und nur Er ihn uns durch
Seine Manifestationen vermitteln kann. Es ist ein Wesensmerkmal des Menschen,
dass ihm die Fähigkeit verliehen ist, Gott zu erkennen, Ihn zu lieben und Ihm
bewusst zu gehorchen. Wir können aber auch das Gegenteil tun: uns von Gott
abwenden und Ihm unsere Liebe und den Gehorsam versagen. Sich selbst überlassen,
ist der Mensch von Natur aus dem Bösen zugeneigt. Er bedarf nicht nur des
Beistands, wenn es darum geht, festzulegen, wie er sich andern gegenüber
verhalten soll, sondern auch der Führung, die ihn davon abstehen lässt, etwas zu
tun, was seiner Seele schadet. Indem wir uns auf die Botschaft der Manifestation
Gottes einlassen, lernen wir, wie wir leben und die geistige Kraft in Dienst
stellen sollen, die aus dieser Botschaft resultiert. Indem wir das Wort Gottes
studieren und den Gehorsam gegenüber Seinem Gebot einüben, erheben wir uns zur
wahren Größe, die Er uns bestimmt hat.Verhältnis zur geistigen Welt ist die materielle Welt eine solche der
Unvollkommenheit. Sie ist voller Gefahren und Schwierigkeiten, die der Mensch
durch die Missachtung und den Missbrauch seiner Pflichten noch verschlimmert.
Die Gesellschaft, die ein Teil der materiellen Welt ist, befindet sich im
Zustand verheerender Unordnung.Triebe und Neigungen werden stark vom Zustand unserer leiblichen Verfassung
bestimmt. Die Menschen weisen unterschiedliche Grade der Gesundheit auf, was
wiederum von Faktoren wie Vererbung, Umwelt, Erziehung und auch davon abhängt,
wie wir unseren Körper behandeln. Genetische Abweichungen können zu Bedingungen
führen, die dem Menschen Probleme schaffen. Einige sind emotionaler oder
psychologischer Natur, die zu Unausgeglichenheiten wie aufwallender Zorn,
Rücksichtslosigkeit, Ängstlichkeit usw. führen, während andere rein physischer
Natur sind und sich nicht nur in ungewöhnlichen Fähigkeiten äußern, sondern auch
in Behinderungen und Krankheiten verschiedenster Art.
Indiesem Leben ist es unsere Aufgabe, Defekte – se ien sie angeboren oder erworben
– zu überwinden und uns die Verhaltensmuster einzuüben, die in der göttlichen
Lehre offenbart sind.Ansicht, Homosexualität sei ein Zustand, der nicht verändert werden könne, muss
von den Bahá’í bezweifelt werden. Natürlich gibt es viele Arten und Grade von
Homosexualität. Extreme Erscheinungsformen sind ohne Zweifel schwieriger zu
überwinden als andere. Gleichwohl hat der Hüter, wie schon angeführt, gesagt,
dass „durch ärztlichen Rat und Beistand, durch ernsthafte, entschlossene
Anstrengungen und das Gebet eine Seele diese Behinderung überwinden
kann“.Statistiken, die beweisen sollen, dass Homosexualität unheilbar sei, sind ganz
gewiss deswegen verzerrt, weil viele, die das Problem überwunden haben, nicht
öffentlich davon sprechen, und andere das Problem lösen, ohne auch nur
fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen.gibt es unzweifelhaft den Fall, dass sich jemand außerstande sieht, sich dem
körperlichen Angezogensein zu einer Person des gleichen Geschlechts zu
entziehen, selbst wenn es ihm gelingt, sein Verhalten unter Kontrolle zu halten.
Dies ist nur eine der vielen Prüfungen und Versuchungen, denen der Mensch in
diesem Leben unterworfen ist. Für Bahá’í kann dies nichts an dem von Bahá’u’lláh
gelehrten grundlegenden Prinzip ändern, wonach der von Gott bestimmte Zweck der
Sexualität die Liebe zwischen Mann und Frau ist, deren primärer (wenngleich
nicht ausschließlicher) Zweck es ist, Nachkommen zu erzeugen und zugleich
liebevolle, beschützende Lebensbedingungen zu schaffen, unter denen die Kinder
dazu erzogen werden können, Gott zu erkennen und zu lieben. Wenn daher jemand
seine homosexuelle Neigung nicht überwinden und somit keine heterosexuelle Ehe
eingehen kann, muss er unverheiratet bleiben und sich sexueller Beziehungen
enthalten. Dieselbe Forderung wird auch an eine heterosexuelle Person gestellt,
die sich nicht verehelicht. Wenn Bahá’u’lláh die Gläubigen zur Heirat ermutigt,
so ist die Ehe doch keineswegs obligatorisch. Jedem Gläubigen steht es frei,
selbst zu entscheiden, ob er eine Familie gründen oder im Stand der Ehelosigkeit
leben will.etwas anderem als einem erwachsenen Mitglied des andern Geschlechts sexuell
angezogen zu sein — ein Zustand, von dem die Homosexualität nur ein Ausdruck ist
— wird in unserem Glauben als eine Pervertierung der menschlichen Natur
angesehen, als ein Problem, das zu überwinden ist, ganz gleich, welche
körperlichen oder psychologischen Faktoren die unmittelbare Ursache dafür sein
mögen. Jedem Bahá’í, der an dieser Fehlhaltung leidet, sollte mit Verständnis
begegnet werden; ihm sollte geholfen werden, seine Neigung unter Kontrolle zu
halten und ihrer schließlich Herr zu werden.mit Vorurteilen oder Verachtung zu betrachten, wäre völlig gegen den Geist der
Bahá’í-Lehre. Die Tore stehen der ganzen Menschheit offen, damit alle in den
Glauben Gottes eintreten, ungeachtet ihrer momentanen Verfassung. Diese
Einladung gilt für Homosexuelle ebenso wie für alle anderen, die ein Verhalten
an den Tag legen, das zur Bahá’í-Lehre im Widerspruch steht. Mit dieser
Einladung ist freilich die Erwartung verbunden, dass jeder Gläubige ernsthafte,
nachhaltige Anstrengungen unternimmt, Züge seines Verhaltens auszuMirzan, die
mit dem göttlichen Gesetz nicht im Einklang stehen. Gerade dadurch, dass die
unterschiedlichen Elemente der Bahá’í-Gemeinde an der offenbarten Lehre
festhalten, wird letztlich die echte, dauerhafte Einheit der Gemeinde erreicht
und bewahrt werden.jemand, von dem bekannt ist, dass er ein Problem wie Trinken, Homosexualität,
Drogenkonsum, eheliche Untreue oder anderes hat, den Glauben annehmen, so sollte
er geduldig und liebevoll darüber informiert werden, was die Bahá’í-Lehre dazu
sagt. Stellt sich später heraus, dass ein Gläubiger dem Bahá’í-Maßstab zuwider
handelt, so hat der Geistige Rat darüber zu entscheiden, ob das unmoralische
Verhalten öffentlich bekannt geworden und geeignet ist, das Ansehen des Glaubens
zu schädigen. In diesem Fall muss der Rat tätig werden; er muss den Gläubigen
ermahnen und ihn auffordern, alle Anstrengungen zu unternehmen, sein Verhalten
zu ändern. Falls der Gläubige ungeachtet wiederholter Abmahnungen dies nicht
tut, müssen Sanktionen verhängt werden. Die Räte sollen sich freilich davor
hüten, das Privatleben von Gläubigen auszuspionieren, um sicherzustellen, dass
sie sich verhalten, wie es sich gehört; doch sollten sie auch nicht zögern, in
Fällen offenkundigen Fehlverhaltens zu handeln.des schrecklichen Niedergangs der Gesellschaft sollten die Geistigen Räte in
Fragen des moralischen Verhaltens wie beispielsweise bei homosexuellen Akten bis
zu einem gewissen Grad nachsichtig sein. Die Räte sollten sich aber auch vor
Augen halten, dass die Kenntnis der heute herrschenden sozialen und moralischen
Vorstellungen ihr Verständnis für die Situation Homosexueller zwar verbessern
kann, dass jedoch der Maßstab, dem sie verpflichtet sind, der Bahá’í-Maßstab
ist. Eine öffentlich bekannt gewordene Verletzung dieses Maßstabs entehrt die
Gemeinde in ihren eigenen Augen und ihrem Selbstwertgefühl, selbst wenn die
übrige Gesellschaft die Übertretung toleriert.das organisierte Netzwerk homosexueller Bahá’í anbelangt, das Sie in Ihrem Brief
erwähnen, hat das Universale Haus der Gerechtigkeit uns angewiesen, Ihnen zu
sagen, dass es sehr wohl angemessen ist, wenn sich in der Bahá’í-Gemeinde
Gruppen zusammenfinden, die sich gegenseitig helfen, problematische Situationen
zu verstehen und mit ihnen fertig zu werden. Doch kann es nach der Bahá’í-Lehre
in unserer Gemeinschaft keinen Platz für Gruppen geben, die aktiv einen
Lebensstil propagieren, der zu unserer Glaubenslehre im Widerspruch steht. Man
sollte verstehen, dass homosexuelle Neigungen niemanden zu einer Identität
berechtigen, die ihm eine Sonderstellung einräumt. Wie alle anderen Bahá’í haben
solche Menschen die Verantwortung, sich an die Gesetze und Grundsätze des
Glaubens zu halten, sowie die Freiheit, ihre administrativen Rechte
wahrzunehmen.Universale Haus der Gerechtigkeit wird dafür beten, dass der Nationale Geistige
Rat, ausgestattet mit der Führung, die ihm in diesem Brief zuteil wurde,
liebevoll, feinfühlig und fest handeln und den Gläubigen beistehen wird, dass
sie ein vertieftes Verständnis vom wahren, edlen Sinn ihres Lebens erlangen und
dass sie sich fest entschlossen bemühen, jedes Hindernis auf dem Weg ihrer
geistigen Entwicklung zu überwinden.«ist geboten, ein Testament zu verfassen. Er sollte den Kopf dieser Urkunde mit
dem Größten Namen schmücken, die Einheit Gottes im Tagesanbruch Seiner
Offenbarung bezeugen und, wie es ihm gefällt, zum Ausdruck bringen, was zu loben
ist, auf dass es ein Zeugnis für ihn sei in den Reichen der Offenbarung und der
Schöpfung sowie ein Schatz bei seinem Herrn, dem höchsten Beschützer, dem
Getreuen.“ [39]zur Pflicht, ein Testament zu errichten. Das Testament sollte aus zwei Teilen
bestehen. Im ersten Teil bezeugt der Verfasser, dass er die Einheit und
Einzigkeit Gottes durch Seine Offenbarer anerkennt. Er bestätigt seinen Glauben
an die Offenbarung der Gesegneten Schönheit Bahá’u’lláh, die ihn während seines
irdischen Lebens begleitet und geführt hat. Nach diesem Bekenntnis zu allem, was
durch die Feder das Höchsten offenbart wurde, wird der Erblasser im zweiten Teil
Verfügungen über die Verteilung seiner irdischen Güter treffen. Der Erblasser
ist frei, „über sein Vermögen nach Gutdünken zu verfügen.“ [40]
„Gott hat ihm ... gestattet, mit dem, was Er ihm verliehen hat, so zu
verfahren, wie es ihm beliebt.“ [41] „DieVorschriften des Kitáb-i-Aqdas zur Aufteilung des Nachlasses gelten für den
Fall, dass jemand ohne Testament verstorben ist.“ [42]
DasTestament eines Bahá’í sollte auch die Verfügung enthalten, dass die Bestattung
nach dem Bahá'í-Gesetz erfolgen muss[43],Ort des Begräbnisses nicht mehr als eine Stunde Fahrt vom Sterbeort entfernt
sein darf,[44]keine Feuerbestattung stattfindet, sondern eine Erdbestattung in einem Sarg aus
haltbarem Material wie hartem Edelholz[45],der Beerdigung das rituelle Totengebet gelesen wird (sofern der Verstorbene das
Alter von 15 Jahren erreicht hat).[46]Geistige Rat für die Beerdigung zuständig ist. Da allerdings das Testament in
den meisten Fällen verschlossen und ein Einblick häufig erst nach der Beerdigung
anlässlich der Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht erfolgt,
empfiehlt es sich, die Verfügung über die Bahá'í-Bestattung außerdem in einer
leicht zugänglichen Form unabhängig vom Testament schriftlich niederzulegen,
damit sie beim Todesfall sofort zur Hand ist, und diesen Wunsch sowie den Ort
der Aufbewahrung dieser Regelung ausdrücklich Familienangehörigen oder
vertrauten Freunden mitzuteilen.klar und rechtzeitig verfasstes Testament durch eindeutige Bestimmungen zur
Bestattung sowie zur Aufteilung des Vermögens auch die Einheit der Familie
mitbewahren und sie vor unangenehmen Situationen schützen.
------------------immer wieder geäußerten Wunsch nach einer Formulierungshilfe bei der Abfassung
eines Testaments kommt der folgende Passus betreffend die Eingangsformel und die
Form der Bestattung nach. Selbstverständlich sind die Bahá’í frei, jede andere
Formulierung zu wählen; die Formulierung sollte jedoch klar und
unmissverständlich sein, damit keine Missverständnisse entstehen, die zu
Auseinandersetzungen Anlass geben könnten.Bahá’u’l-Abhá. Im Namen Gottes, des Herrlichen, des Allherrlichsten!
Ichbekenne mich zur Einheit und Einzigkeit Gottes, der Einheit Seiner Sendboten und
zu Bahá’u’lláh, dem Verkünder des göttlichen Wortes für unser Zeitalter und
erweise dem Gehorsam, was aus Seiner heiligen Feder geflossen ist. Ich bezeuge
die Stufe des Báb, welcher die Manifestation der Einheit und Einzigkeit Gottes
und der Vorläufer der „Altehrwürdigen Schönheit“ ist. Ich anerkenne die Stufe
Bahá’u’lláhs als die Höchste Manifestation Gottes. Ich bin ein Anhänger der
Bahá’í-Religion und erkläre hiermit mein volles Einverständnis mit dem Geist und
der Form der Bahá’í-Weltordnung.wünsche, nach dem Bahá'í-Gesetz bestattet zu werden, das
heißt:meines Begräbnisses soll nicht mehr als eine Stunde vom Sterbeort entfernt
sein.wünsche eine Erdbestattung und lehne eine Feuerbestattung
ab.Beerdigung soll das rituelle Totengebet gelesen werden.
Ichwünsche, dass der Geistige Rat der Bahá’í in ...................... die Bestattung
durchführt.verfüge ich, dass ... [Verfügung über den Nachlass etc.]
Ort, DatumHuqúqu’lláh bezahlt, die Schulden getilgt, die Bestattungskosten beglichen und
Vorkehrungen getroffen sind, dass der Verstorbene würdig und ehrenvoll zu seiner
letzten Ruhe gebettet wird.“ [47] Ist derErblassser den Huqúqu’lláh nachgekommen und schuldenfrei, ist alles in seinem
Testament Verfügte annehmbar.[48] Die Rangfolge der Nachlassverbindlichkeiten ist daher
wie folgt festgelegt[49]:für das Vermögen des Erblassers noch fälligen Huqúqu’lláh beglichen werden. Die
Zahlung ist dabei zunächst aus dem restlichen Nachlass und, so dieser nicht
ausreicht, aus dem Wohnhaus und der Kleidung des Verstorbenen zu
entrichten.[50]Die Erben bzw. ein eingesetzter Testamentsvollstrecker
sind demnach verpflichtet, vor Aufteilung des Vermögens die oben genannten
Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu begleichen. Darunter fallen auch die
Huqúqu’lláh, sofern auf das gesamte bzw. auf Teile des Vermögens noch keine
Huqúqu’lláh gezahlt wurden. Dem Erblasser wird daher empfohlen, seinen
Nachkommen aktuelle Aufzeichnungen über seine Vermögenswerte und die
geleisteten Huqúqu’lláh-Zahlungen zu hinterlassen; außerdem soll das
Testament klare Regelungen enthalten, wie die noch ausstehenden
Huqúqu’lláh-Verpflichtungen des Verstorbenen zu ermitteln sind und dass der
so ermittelte Betrag von dem Testamentsvollstrecker bzw. den Erben noch vor
Verteilung des Vermögens zu entrichten ist.Folgenden werden eine Übersicht über relevante gesetzliche Vorschriften sowie
Empfehlungen zur Abfassung und Aufbewahrung von Testamenten gegeben. Die Freunde
sollten sich dabei bewusst sein, dass dabei die Bestimmungen des inländischen
formellen und materiellen Erbrechtsals anwendbar und maßgeblich zu Grunde gelegt werden. Die nachfolgenden
Ausführungen können eine rechtliche Beratung nicht
ersetzen.Ist beim Tode des Erblassers ein gültiges Testament nicht
vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Hiernach werden
Erben erster Ordnung:diesem Anteil kommt noch der sogenannte Zugewinn-Ausgleich
aus § 1371 BGB mit einem weiteren 1/4;Kinder und, falls diese nicht mehr leben, die Enkel zu
1/2.der Ehegatte zu 1/2, zuzüglich des Zugewinn-Ausgleichs von 1/4 wie
zuvor;entfernter) Verwandter noch der Ehegatte überlebt, wird der Staat
gesetzlicher Erbe.Form und den Inhalt des Testaments gelten in Deutschland die Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Von der vorstehend
skizzierten gesetzlichen Erbfolge kann der Erblasser durch die Errichtung eines
Testaments abweichen. Er kann z. B. andere Personen oder eine juristische
Person (z. B. den örtlichen Geistigen Rat, sofern er im Vereinsregister des Amtsgerichtes
eingetragen ist, oder den Nationalen Geistigen Rat) zum Erben
einsetzen.Erblasser kann auch Bestimmungen über Einzelzuwendungen
treffen, also z. B. Vermächtnisse aussetzen (d.h. einem anderen,
ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden) oder dem Erben
bzw. dem Vermächtnisnehmer Auflagen erteilen (d.h.
den Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung
verpflichten).das Verständnis dieser Möglichkeit ist zu wissen, dass das gesamte Vermögen
kraft Gesetzes und nur insgesamt auf den bzw. die Erben übergeht. Ist nur ein
Erbe vorhanden oder eingesetzt, so erwirbt dieser also das Vermögen als
Gesamtheit kraft Gesetzes und ohne Übertragung der einzelnen Gegenstände; bei
mehreren Erben erwerben diese ebenfalls nicht einzelne Gegenstände, sondern
jeder Erbe erhält einen ideellenAnteil am ungeteilten Gesamtnachlass. Während der Erbe rechtmäßiger Eigentümer
des gesamten Nachlasses undaller zum Nachlass gehörenden Gegenstände ist, hat der mit einem Vermächtnis
oder einer Zuwendung Bedachte nur einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung
des zugewandten Vermögensvorteils (z.B.: Übereignung des betreffenden im
Testament genannten Gegenstandes oder z.B. Zahlung eines festgelegten
Geldbetrages).gesetzlichen Erbfolge) zu beachten, dass der Erbe auch für die Schulden des Erblassers haftet. Der Erbe hat aber
die Möglichkeit, die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
auszuschlagen, falls er zum Beispiel feststellt, dass die Schulden das Gesamtvermögen übersteigen. Die
Ausschlagung hat innerhalb 6 Wochen zu geschehen, nachdem der Berufene von der
Erbschaft Kenntnis erhalten hat.Testament von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen, so haben die direkten
Nachkommen, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, jedoch nicht
die Geschwister, einen sogenannten Pflichtteilsanspruch gegen den
testamentarisch bestimmten Erben, der die Hälfte des gesetzlichen Erbes beträgt.
Die Testierfreiheit, also die Möglichkeit durch letztwillige Verfügung von der
gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, findet daher ihre Schranken im
Pflichtteilsrecht.Verfügung über den Nachlass benötigen die Erben regelmäßig einen vom Gericht auszustellenden Erbschein, damit sie sich ggf. gegenüber
Dritten entsprechend legitimieren können.muss vom Erblasser eigenhändig handschriftlich unter Angabe des Ortes und das
Tages abgefasst und unterschrieben werden.Testament ist nichtig. Die Vorzüge des eigenhändigen Testamentes sind, dass es
keinerlei Kosten verursacht und dass es überall und jederzeit errichtet werden
kann; jedoch sollte von einem solchen Testament nur in sachlich und rechtlich
einfach liegenden Fällen Gebrauch gemacht werden.(gewöhnliche) öffentliche Testament (Erklärung vor einem
Notar)Erblasser kann ein Testament insbesondere auch in der Weise errichten, dass er
einem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt. Es wird empfohlen, sich über
die Möglichkeiten und die Vorschriften für die Errichtung eines solchen
Testaments durch einen Notar selbst zu informieren.
DieVorzüge des öffentlichen Testaments liegen in Folgendem: Der Notar ist
verpflichtet, die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen, so dass eine
Anfechtung durch Dritte wegen Testierunfähigkeit von vorneherein weitgehend ausgeschlossen
ist. Durch die Beratung seitens des Notars können eventuelle Formfehler
verhindert sowie Pflichtteilsrechte oder sonstige Aspekte sachgerecht
berücksichtigt werden. Außerdem geht man sicher, dass das Gewollte in der
richtigen rechtlichen Form und mit der notwendigen Klarheit verfügt wird. Der
Erblasser kann und sollte sich auch über die rechtliche Tragweite seiner
Verfügung aufklären lassen.der Erblasser für ein öffentliches Testament eine Gebühr zu entrichten, die sich
nach dem Wert des Nachlasses richtet. Doch erspart er seinen Erben damit unter
Umständen die Kosten für einen Erbschein und eventuell auch für einen
kostenträchtigen Zivilprozess, in demUnklarheiten oder unberücksichtigt gebliebene Aspekte geklärt werden
müssten.der oben genannten Vorzüge ist die Errichtung eines öffentlichen Testaments
jedem, der ein größeres Vermögen hat, anzuraten.solches kann allerdings nur von Ehegatten handschriftlich oder durch Erklärung
vor einem Notar errichtet werden, wobei bei der Wahl die oben genannten Vorzüge
berücksichtigt werden sollten. Wird das gemeinschaftliche Testament
handschriftlich errichtet, so genügt es, dass einer der Ehegatten das Testament
eigenhändig verfasst während der andere Ehegatte das Testament nur eigenhändig
mitunterschreibt.die Eheleute ... (Vor- und Zuname beider Eheleute mit Geburtsnamen der
Ehefrau) setzen uns gegenseitig als AlleinerbenOrt, Tag, Monat, Jahr; eigenhändige Unterschrift des einen Ehegatten.
Es folgt„Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein.“
Ort,Tag, Monat, Jahr; eigenhändige Unterschrift des anderen Ehegatten.
IV. Einsetzung desder Bahá’i in seinem Testament auch frei über sein Vermögen verfügen kann, so
ist er moralisch durch sein Gewissen verpflichtet, bei der Abfassung des
Testaments stets des Prinzips Bahá’u’lláhs eingedenk zu sein, wonach Reichtum
sozialpflichtig ist und zu hohe Vermögenskonzentrationen in den Händen Einzelner
oder kleiner Gruppen zu vermeiden sind.“ [53]Möglichkeit, auch eine Bahá’í-Institution wie den Nationalen Geistigen Rat oder
einen als Verein eingetragenen örtlichen Geistigen Rat im Testament zu bedenken,
sollte daher von jedem Bahá'í in Betracht gezogen werden, da
dies eine Möglichkeit ist, der vorstehendsollten vom Erblasser jedoch einige Gesichtspunkte beachtet werden:
Keinesfallssollte der Nationale Geistige Rat als Testamentsvollstrecker eingesetzt
werden. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Nachlass bis zur
Auseinandersetzung zu verwalten und dafür zu sorgen, dass der letzte Wille das
Erblassers ausgeführt wird. Einesolche Aufgabe ist für den Nationalen Geistigen Rat eine unzumutbare Belastung.
2.sollte davon abgesehen werden, den Nationalen Geistigen Rat, sofern man ihn als
Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt hat,durch Auflagen bzw. zu enge Vorgaben für die Verwendung des
zugewandten Vermögens zu belasten. Dies gilt insbesondere für die Fälle,
in denen das Vermögen nicht nur aus Geld, sondern auch aus Gegenständen (Häuser,
Grundstücke etc.) besteht. Es ist ratsam, demNationalen Geistigen Rat Verwendungszweck und Verwendungsart zu überlassen. Auflagen
(wie z. B. ein Haus nicht zuverkaufen) können eine große Belastung bedeuten, vor allem, solange die Bahá'í-Gemeinde noch relativ klein
ist.Universale Haus der Gerechtigkeit bedenken möchte, sollte wegen eventueller
rechtlicher Schwierigkeiten den Nationalen Geistigen Rat als Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen mit der
Auflage, den Nachlass oder das Vermächtnis dem Universalen Haus der
Gerechtigkeit zuzuführen.eigenhändig ge- und unterschriebene Testament kann zu Hause, am besten zusammen
mit den übrigen wichtigen Papieren, verwahrt oder auf Antrag des Erblassers in besondere amtliche
Verwahrung gegeben werden. Es kann jederzeit wieder zurückverlangt
werden, womit es jedoch nicht ungültig wird. Eine Hinterlegung beim Gericht empfiehlt
sich in jedem Falle, da so verhindert wird, dass es verloren geht, gefälscht
oder unterschlagen wird.einem Notar errichtete Testament wird ohne besonderen Antrag in amtliche
Verwahrung genommen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein notarielles
Testament ungültig wird, wenn es zurückverlangt wird. Abgesehen hiervon
empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei der Beurkundung eines notariellen
Testamentes eine Ausfertigung für sich selbst zu beantragen und diese bei sich
wie ein eigenhändiges Testament aufzubewahren.sei bemerkt, dass das Nachlassgericht bei jedem Sterbefall feststellt, ob ein
eigenhändiges oder ein öffentliches Testament in amtliche Verwahrung genommen
ist. Außerdem ist derjenige, der ein nicht in amtlicher Verwahrung befindliches
Testament in Besitz hat, verpflichtet, dieses unverzüglich nachdem er vom Tode des
Erblassers Kenntnis erhalten hat, an das Nachlassgericht
abzuliefern.Verfügende kann, wenn er dies wünscht, eine Kopie seines Testamentes dem
örtlichen oder Nationalen Geistigen Rat zur Verwahrung übersenden. Dies könnte
sich dann empfehlen, wenn eine Bahá'í-Institution mit den letztwilligen Verfügungen bedacht
wird. Alternativ kommt in Betracht, einer Person seines Vertrauens eine Kopie
des Testaments anzuvertrauen oder ihr mitzuteilen, wo sich das Original eines
Testaments befindet. Wichtig ist dann allerdings, dass spätere Änderungen des
Testaments oder des Aufbewahrungsortes denselben Institutionen bzw. Personen
ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht werden.Freunde sollten selbstverständlich über die Bestattungsgesetze des
Bahá’í-Glaubens informiert sein. Sie sollen ermutigt werden, alles in ihren
Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, dass sie nach ihrem Tode gemäß den
Bahá’í-Gesetzen beerdigt werden. Es ist nicht immer möglich, dies durch
Erklärung in einem Testament zu gewährleisten. Die
Geistigen Räte sollten über diese SacheRat von Juristen einholen und bestmögliche Vorkehrungen treffen, um den Bahá’í
zu ermöglichen, für eine Bahá’í-Beerdigung vorzusorgen.“ [54]
A.den Angehörigen überlassen, die Beisetzungsfeier selbst zu organisieren oder
sich an den Geistigen Rat um Hilfe zu wenden. Eine Bahá'í-Bestattung sollte
schlicht sein; eine feste Form gibt es nicht. Der Geistige Rat und das Nationale
Bahá’í-Sekretariat sollten möglichst umgehend über das Ableben eines
Bahá’í-Gläubigen informiert werden.bindenden Bedingungen zur Bestattung sind die Erdbestattung des Leichnams (keine
Feuerbestattung), ihn nicht mehr als eine Stunde Weges vom Sterbeort zu
transportieren, und das Totengebet zu sprechen, wenn der Verstorbene ein
Gläubiger war, der das Alter von 15 erreicht hatte.“ [55]
1. Die Erdbestattung istgrundlegenden Bestimmungen der Bahá’í-Bestattung gehört, dass der Leichnam erd-
und nicht feuerbestattet wird. Bahá’u’lláh verordnet im Kitáb-i-Aqdas,
„... dass die Toten in Särgen aus Kristall, aus hartem, widerstandsfähigem
Stein oder aus feinem, haltbarem Holz beerdigt werden.“ [56]
ShoghiEffendi erläuterte in einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief, dass diese
Bestimmungen Ehrfurcht vor dem Menschenleib, der „vormals durch die
unsterbliche Menschenseeleschrieb im Bayán: „Die stoffliche Gestalt ist der Thron des inneren Tempels;
deshalb empfindet dieser alles, was dem Leib geschieht. In Wirklichkeit ist es
des Leibes innerer Tempel, der durch Freude erhoben und durch Leid bedrückt
wird, nicht der Leib selbst. Da der stoffliche Leib der Thron ist, auf dem der
innere Tempel ruht, hat Gott bestimmt, dass der Leib, so gut es geht, erhalten
wird, damit nichts geschieht, was Unstimmigkeit hervorruft. Der innere Tempel
sieht seinen Thron, die stoffliche Gestalt. Wenn dieser Achtung entgegengebracht
wird, ist es, als ob der innere Tempel sie empfängt. Das Gegenteil trifft ebenso
zu. Deshalb wurde bestimmt, dass dem Leichnam höchste Ehrerbietung und Achtung
entgegengebracht wird.“ [58]erläuterte, dass die Erdbestattung die natürliche Art der Zersetzung ist:
„... Der Körper des Menschen nimmt allmählich Gestalt an und muss auf
ähnliche Weise allmählich zersetzt werden. Dies entspricht der wahren,
naturgemäßen Ordnung und dem göttlichen Gesetz. ... die durch himmlischen Befehl
vorgeschriebene göttliche Ordnung verlangt, dass dieser Körper nach dem Tod von
einem Stadium in das nächste, von den früheren verschiedene, übergeht, so dass
er sich gemäß den in dieser Welt bestehenden Beziehungen schrittweise mit
anderen Elementen verbinden und vermischen kann und dabei Entwicklungsstufen
durchwandert, bis er im Pflanzenreich ankommt, wo er zu Gewächsen und Blumen
wird und sich in edle Paradiesesbäume voll Duft und von schönster Farbe
entfaltet.“ [59]Effendi schreibt, dass „... die Freunde nachdrücklich darum gebeten werden
sollten, als einen Akt ihres Glaubens Vorkehrungen gegen eine Feuerbestattung
ihrer sterblichen Überreste zu treffen.“[60]Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt, dass „... wenn ein Bahá’í in
seinem Testament eine Verfügung trifft, die im Gegensatz zum Bahá’í-Gesetz
steht, diese Verfügung nach dem Bahá’í-Gesetz null und nichtig ist und weder die
Bahá’í-Verwandten noch der Geistige Rat befugt sind, sie auszuführen. Wenn daher
ein Bahá’í in seinem Testament die Verbrennung seines Leichnams verfügt, sollte
er trotzdem in Übereinstimmung mit dem Bahá’í-Gesetz bestattet werden, sofern
nicht das Zivilrecht Bestimmungen enthält, die ein solches Vorgehen nicht
zulassen. In diesem Falle muss das Zivilrecht befolgt werden, aber der Geistige
Rat kann sich, wie oben erwähnt, [an der Durchführung] nicht beteiligen.“
[61]Kitáb-i-Aqdas, den Leichnam nicht „mehr als eine Stunde Weges aus der
Stadt zu bringen.“ [62]In Fragen und Antworten erläutert Er dieses Prinzip, in dem Er sagt, dass
die Dauer von einer Stunde unabhängig vom Transportmittel ist. Er sagt: „Je
früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.“
[63]Kitáb-i-Aqdas schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit: „Der
Zweck dieses Verbotes ist, die Zeitdauer des Leichentransportes auf eine Stunde
zu begrenzen,... Als Ort des Todes kann die gesamte Stadt oder Gemeinde, in der
der Verstorbene verschied, aufgefasst werden. Somit kann der einstündige
Transport von der Stadtgrenze bis zur Begräbnisstätte gerechnet werden.“ [64]
Im Falle, dass der Tod auf hoherSee eintritt, sind die Erdbestattungsgesetze des Bahá’í-Glaubens nicht bindend.
„Bis zum Zeitpunkt des Erlassens eines solchen Gesetzes“, so das Haus der
Gerechtigkeit, „sollen sich die Freunde beim Eintreten solcher Fälle an die
unter solchen Umständen geltenden zivilen oder maritimen Gesetze halten. Falls
das Festland erreichbar ist, muss der Leichnam selbstverständlich am
nächstgelegenen geeigneten Ort an Land bestattet werden.“ [65]
Zusammenfassend kann gesagt werden,dass der Geist des von Bahá’u’lláh verordneten Gesetzes ist, den Verstorbenen in
der Nähe des Ortes zu beerdigen, an dem er gestorben ist.
3. DasTotengebet ist für die Bahá’í das einzige in Gemeinschaft zu sprechende
Pflichtgebet. Es wird in der Zeit nach dem Eintritt des Todes und vor der
Beisetzung von einem Gläubigen gesprochen, während alle Anwesenden schweigend
stehen. Das Totengebet ist nur für verstorbene Gläubige erforderlich, die das
Reifealter (d.h. 15 Jahre) erreicht haben. Dabei ist keine Gebetsrichtung
vorgeschrieben. Das Totengebet ist im Kitáb-i-Aqdas, S. 116, Bahá’u’lláhs
Gebete und Meditationen, Nr. 167 und Gebete, Nr. 236
veröffentlicht.[66]die korrekte Reihenfolge der Abschnitte wie folgt vorgegeben:[67]
Alláh-u-Abházulässig ist, das Fürwort für das Geschlecht in den Bahá’í-Gebeten für die
Verstorbenen zu ändern, wenn es sich um eine Frau handelt, schreibt das Haus der
Gerechtigkeit, dass nur das vorgeschriebene Totengebet eine solche Änderung
zulässt. „Andere Gebete für Verstorbene“, so das Haus der Gerechtigkeit,
„sind frei auswählbar. Dabei muss aber, wenn man sie verwendet, der
geoffenbarte Wortlaut beibehalten werden.“ [68]Im selben Zusammenhang hatte der Hüter geschrieben: „Jedes der Gebete, die
ursprünglich für einen Mann oder eine Frau offenbart wurden, kann auch für das
andere Geschlecht gesprochen werden. Der Text des Gebetes darf hierbei nicht
geändert werden.“ [69]einer Erläuterung von Shoghi Effendi können Personen, die nicht Bahá’í sind,
anwesend sein, „während das lange Totengebet gesprochen wird, sofern sie
unsere Art des Vortragens respektieren, indem sie sich erheben und stehen, genau
wie die Bahá’í es bei dieser Gelegenheit tun.“ [70]
ZurFrage des Zeitpunkts, wann das Totengebet zu sprechen ist, schreibt das Haus der
Gerechtigkeit: „Dieses Gebet ist ein wesentlicher Bestandteil der
Bahá’í-Bestattung und muss vor der Beisetzung des Leichnams gesprochen werden.
Es gibt aber keine Bestimmung, dass es am Grab gesprochen werden muss. Es kann
sogar in privatem Rahmen noch vor den Gebeten am Grab und der Beisetzung der
sterblichen Überreste gesprochen werden.“ [71]werden, „...sicherzustellen, dass sie nach ihrem Tode gemäß den
Bahá’í-Gesetzen beerdigt werden.“ [72]die ihren Militärdienst leisten, müssen jede notwendige Vorkehrung treffen, um
im Todesfall gemäß den Bahá’í-Gesetzen bestattet zu werden. Diese Freunde
sollen, so das Haus der Gerechtigkeit, „ihre Familien oder ihre nächsten
Angehörigen über diese Gesetze in Kenntnis setzen sowie von ihrem Wunsch, den
Bahá’í-Gesetzen gemäß bestattet zu werden.“[73]auf den Totenring und dessen Inschrift finden sich in den Abschnitten 128 und
129 des Kitáb-i-Aqdas. Bahá’u’lláh verordnet, dass an den Finger von
Männern wie Frauen ein gravierter Ring gesteckt werden soll mit der Inschrift:
„Von Gott kam ich und zu Ihm kehre ich zurück, losgelöst von allem außer Ihm,
und halte mich fest an Seinem Namen, der Barmherzige, der Mitleidvolle.“
[74]Fragen und Antworten gilt dies nur für Bahá’í, die das Reifealter (d.h.
15 Jahre) erreicht haben. [75]Beantwortung der Frage, ob es erlaubt sei, anstelle des Totenringes den Ring mit
dem Symbol des Größten Namens zu verwenden, schreibt das Haus der Gerechtigkeit,
dass diesbezüglich nichts in den Schriften zu finden ist. Daher sind die Freunde
frei, nach ihrem Ermessen zu verfahren.[76]heißt es: „Die Vorbereitung des Körpers für die Beerdigung besteht aus der
sorgfältigen Waschung und der Einhüllung in ein Tuch aus weißem Stoff,
vorzugsweise aus Seide.“ [77]Kitáb-i-Aqdas verordnet Bahá’u’lláh, dass „der Verstorbene in fünf
Tücher aus Seide oder Baumwolle gehüllt werde. Wer über begrenzte Mittel
verfügt, für den genügt ein einziges Tuch aus einem der beiden Stoffe.“
[78] In denErläuterungen des Kitáb-i-Aqdas steht: „Zur Art und Weise, wie
der Leichnam unter Verwendung von ‚fünf Tüchern’ oder von nur ‚einem ... Tuch’
eingehüllt werden soll, ist nichts in der Schrift enthalten. Gegenwärtig steht
den Bahá’í frei, in dieser Sache nach ihrem Ermessen zu verfahren.“
[79]Haus der Gerechtigkeit möchte derzeit kein Gesetz in dieser Angelegenheit
erlassen.“ ZurInformation verweist das Haus der Gerechtigkeit im gleichen Brief auf den
Artikel Das Hinscheiden Shoghi Effendis von ´Amatu’l-Bahá Rúhíyyih
Khánum, veröffentlicht im Buch Shoghi Effendi, der Hüter des
Bahá’í-Glaubens[80] undschreibt: „... die Freunde sind frei, nach ihrem eigenen Ermessen zu handeln
und das am meisten geeignete Verfahren zum Einhüllen des Körpers, einschließlich
der von ´Amatu’l-Bahá beschriebenen Methode, anzuwenden.“ [81]
3.gehört zur Bahá’í-Bestattungsordnung, dass die Toten „in Särgen aus Kristall,
aus hartem, widerstandsfähigem Stein oder aus feinem, haltbarem Holz“
[82] mit derHinwendung zur Qibla (´Akká) beerdigt werden. Im Kapitel Erläuterungen
des Kitáb-i-Aqdas schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit, dass
„es über die im Aqdas aufgeführten Materialien hinaus keinen Einwand gibt
gegen das härteste verfügbare Holz oder gegen Beton. Derzeit können die
Gläubigen in dieser Frage nach eigenem Gutdünken verfahren.“ [83] Shoghi
Effendi erklärte, dass der Verstorbene mit dem Gesicht in der Gebetsrichtung,
d.h. mit den Füßen in dieser Richtung, beerdigt werden sollte.[84]
EinerAnweisung Shoghi Effendis nach sollte weder das Ringsteinsymbol noch der Größte
Name selbst auf dem Grabstein angebracht werden. „Es spricht“, so der
Hüter, „nichts gegen das Anbringen des Wortes ‚Bahá’í’ in der Mitte des
neunzackigen Sterns.“ [85]anderen Brief im Auftrag Shoghi Effendis heißt es, dass „der Größte Name zu
heilig ist, um generell an solch einer Stelle angebracht zu werden... Wenn sie
[die Freunde] es wünschen“, so der Hüter, „können sie Zitate aus den
Heiligen Schriften verwenden, jedoch nicht den Größten Namen.“ [86]
InBeantwortung der Frage, ob es erlaub sei, mehr als einen Leichnam in einem Grab
zu beerdigen, zitiert das Universale Haus der Gerechtigkeit den geliebten Hüter,
wonach es besser und angemessener sei, die Verstorbenen in separaten Gräbern zu
bestatten. Das Haus der Gerechtigkeit schreibt weiter, dass dies jedoch nicht
als verbindliche Vorschrift zu betrachten sei und dass es bisher noch kein
Gesetz in dieser Angelegenheit erlassen habe. Die Freunde sind daher frei, in
dieser Sache nach eigenem Ermessen zu verfahren.[87]
4.Erwerb von Land für einen Bahá’í-Friedhof kann „großenteils von den örtlichen
Verhältnissen abhängigen. ... Wenn die Richtung der Gräber in den Friedhöfen in
bestimmten Grabfeldern [die Bestattung in Gebetsrichtung] nicht zulässt, kann
der Geistige Rat entweder die Möglichkeit des Erwerbes eines eigenen Friedhofes
oder die Reservierung eines Bereiches in einem vorhandenen Friedhof für die
Bestattung der Bahá’í in Betracht ziehen.“ [88]gibt es keine besonderen Bestimmungen bezüglich der Gestaltung von
Bahá’í-Friedhöfen. Das Universale Haus der Gerechtigkeit zitierte jedoch
´Abdu’l-Bahá mit den Worten:„... die Gräber sollten nicht miteinander verbunden sein, sondern jedes
sollte innerhalb seiner Umrandung mit Blumen bepflanzt werden.“ Es wäre
wünschenswert, „ein Wasserbecken in der Mitte des Friedhofes anzulegen und um
das Becken herum sowie überall auf dem Friedhof schöne Bäume zu pflanzen.“
[89]Einbalsamierung; Verwendung des Leichnams für Forschungszwecke; Organspende
Dergeliebte Hüter betont: „Im Lichte der Bahá’í-Lehren scheint klar zu sein,
dass der Leichnam nicht einbalsamiert werden darf. ... In den Schriften gibt es
keine Aussage darüber, ob der Leichnam wissenschaftlichen Einrichtungen zu
Forschungszwecken zur Verfügung gestellt werden darf. Daher kann der Einzelne
seinem Wunsch entsprechend hierüber bestimmen, bis das Universale Haus der
Gerechtigkeit einmal, falls überhaupt, ein Gesetz in dieser Sache erlassen
wird.“ [90]weiteren Brief schlug der Hüter vor, dass wenn ein Bahá’í seinen Körper der
medizinischen Forschung, d.h. dem Dienst an der Menschheit zur Verfügung stellen
möchte, er sich bei einem Bahá’í-Rechtsanwalt oder einem Krankenhaus über die
Vorgehensweise erkundigt, und dementsprechend in seinem Testament die
notwendigen Vorkehrungen trifft, und dass „... Sie als Bahá’í verlangen, dass
Ihre sterblichen Überreste nicht verbrannt und nicht mehr als eine Stunde vom
Sterbeort weggebracht werden.“ [91]Organspende erläuterte Shoghi Effendi: „Die Lehren enthalten nichts, was
einem Bahá’í verbieten würde, seine Augen einer anderen Person oder einem
Krankenhaus zu vermachen; es ist im Gegenteil eher eine lobenswerte Tat.“
[92] DasUniversale Haus der Gerechtigkeit schrieb, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt
diesen Erläuterungen nichts hinzufügen möchte.[93]
6.Teilnahme an einer Nicht-Bahá’í-Beerdigung für einen Bahá’í
DasUniversale Haus der Gerechtigkeit schreibt zu dieser Frage: „Es ist nichts
dagegen einzuwenden, wenn Bahá’í an der Nicht-Bahá’í-Beerdigung eines
Mitgläubigen teilnehmen, dessen Nicht-Bahá’í-Angehörige eine Bahá’í-Beerdigung
verhindert haben. Die Bahá’í sollten jedoch bemüht sein, Bahá’í-Gebete für den
Fortschritt der Seele ihres verstorbenen Freundes zu sprechen, wenn es die
Umstände erlauben. Wenn dies während der Beerdigung nicht möglich ist, sollten
diese zu einem anderen Zeitpunkt gesprochen werden.“ [94]
7.Bahá’í-Bestattung für Bahá’í ohne administrative Rechte und für
Nicht-Bahá’íDas Universale Haus der Gerechtigkeit schreibt, dass es
nicht richtig wäre, „... jemandem, dessen administrative Rechte entzogen
wurden, die Beerdigung auf einem Bahá’í-Friedhof zu verweigern.“ [95]
Zur Frage, ob eine Bahá’í-Beerdigung auch für einen
Nicht-Bahá’í stattfinden kann, erläuterte der Hüter: „Eine offizielle
Bahá’í-Bestattung sollte nur für einen Gläubigen durchgeführt werden, es besteht
jedoch kein Einwand gegen das Sprechen von Bahá’í-Gebeten oder eine Trauerfeier
für einen Nicht-Bahá’í unter der Leitung eines Bahá’í, wenn darum gebeten wird.“
[96]Grundsätzlich können auch Nicht-Bahá’í, z.B. Angehörige
von Gläubigen, die Erlaubnis bekommen, auf einem Bahá’í-Friedhof beigesetzt zu
werden. Für die Zustimmung könnte allerdings u.a. der Platzfaktor
ausschlaggebend sein. Daher müsste jeder Fall einzeln behandelt werden.[97]
Anmerkung: Bei allen Zitaten, die noch nicht in deutscher
Übersetzung im Bahá’í-Verlag erschienen sind, handelt es sich um vorläufige
Übersetzungen.Im Falle eines Konfliktes zwischen Bahá’í ist es die
Aufgabe der Gläubigen und der Bahá’í-Institutionen, sich darum zu bemühen, dass
gemäß den geistigen Prinzipien unseres Glaubens eine Lösung gefunden wird.
„Der Hüter möchtebetonen, wie wichtig es ist zu vermeiden, sich in Streitfällen zwischen
Gläubigen an Zivilgerichte zu wenden, selbst ineiner Auseinandersetzung mit Anderen an einen Geistigen Rat wendet, wird dieser
die Angelegenheit höchst vertraulich und ohne Ansehen der Person behandeln, also
in einer Weise vorgehen, die von den jeweils involvierten Personen unabhängig
ist.Schlichtungsbemühungen des Geistigen Rates ist es, die Einigkeit zwischen den
Gläubigen wiederherzustellen. Ziel einer Schlichtung kann also nicht sein,
lediglich festzustellen, welche Fakten vorliegen. Es ist vielmehr die Aufgabe
des Rates, Verständnis zu entwickeln für die Gesamtsituation, die zu der
Auseinandersetzung führte. Sodann muss er gemeinsam mit den Beteiligten
versuchen, eine Grundlage zu schaffen für eine Befriedung der Beziehungen und
für die weitere Zusammenarbeit innerhalb der Bahá’í-Gemeinde.
Eine Bahá’í-Institution kann nurdann als Schlichter tätig werden, wenn nicht gleichzeitig seitens der
betroffenen Parteien juristische Schritte eingeleitet werden.
„‚Da ein Geistiger Rat derzeit noch keine Exekutivgewalt
besitzt, um seine Entscheidungen durchsetzen zu können’, haben die Parteien
die geistige Verantwortung, ‚ohne Bedingungen und ohne Zögern’ die
Entscheidung des Geistigen Rates zu akzeptieren ...“ [99]
Sollten jedoch die betroffenenFreunde nach dem Schlichtungsvorschlag des Geistigen Rates nicht in der Lage
sein, ihren Disput zu beenden, oder sollte der Geistige Rat keine gütliche
Einigung in dem Konfliktfall erzielen können, so steht es den Parteien frei, den
Rechtsweg einzuschlagen.Personen, wobei jede der beiden Parteien aufgefordert wird, eine der drei
Personen zu benennen, während der Rat selbst das dritte Mitglied für das
Schlichtungskomitee benennt.also reicht für eine Entscheidung die Zustimmung von zwei der drei
Mitglieder.bestätigen die betroffenen Parteien schriftlich, dass sie der Entscheidung des
Komitees folgen wollen und sich entsprechend verhalten werden, selbst wenn die
Entscheidung nicht einstimmig sondern als Mehrheitsbeschluss gefällt werden
sollte.Schlichtungskomitees nicht entsprechen oder sollte das Komitee zu keiner
gütlichen Beilegung des Konfliktes kommen, so steht es den Parteien frei, die
Angelegenheit einem Zivilgericht zu übergeben.mit den Anhängern aller Religionen im Geiste des Wohlwollens und der
Brüderlichkeit.“ [101]Religion sie auch angehören, verdanken ihre Erleuchtung derselben himmlischen
Quelle. Sie sind einem einzigen Gott untertan. …euch und zerschlagt, bewaffnet mit der Kraft des Glaubens, die Götzen eures
leeren Wahns, die Zwietracht unter euch säen. Haltet euch an das, was euch
zusammenführt und eint.“ [102]Worte drängen jedoch unmissverständlich zur Aufgabe aller Superioritäts-,
Absolutheits- und Endgültigkeitsansprüche, die mit ihrem erdrückenden Ungeist
mehr als alles andere jeden Einigungsimpuls zunichte machen und Hass und Gewalt
schüren.“ [103]inspiriert hat sich die Bahá’í-Gemeinde von Anfang an entschieden für
interreligiöse Aktivitäten eingesetzt. Neben wertvollen Begegnungen, die durch
solche Aktivitäten entstehen, sehen die Bahá’í im Bemühen verschiedener
Religionen, einander näher zu kommen, eine Entsprechung des göttlichen Willens
für die in gemeinschaftliche Mündigkeit eintretende Menschheit. Die Mitglieder
unserer Gemeinde werden weiterhin in jeder möglichen Weise helfen. Unseren
Partnern bei diesen gemeinsamen Bemühungen sind wir es jedoch schuldig, klar
unsere Überzeugung darzulegen, dass der interreligiöse Dialog, wenn er einen
echten Beitrag zur Heilung der Leiden, die eine verzweifelte Menschheit quälen,
leisten will, sich nun ehrlich und ohne weiter auszuweichen der praktischen
Bedeutung jener umfassenden Wahrheit zuwenden muss, die diese Bewegung erst
entstehen ließ: dass es nur einen Gott gibt, und dass, jenseits aller
Unterschiede in kultureller Ausprägung und menschlicher Interpretation, auch die
Religion nur eine ist.“jetzt eingeleitete Initiative fordert die Mitglieder der Bahá’í-Gemeinde dazu
heraus, in ihrer persönlichen Lebensführung die den Glauben beseelenden Ideale
aufzuzeigen. Jede Gelegenheit, bei der man mit Anhängern anderer Religionen
zusammentrifft, bietet die Chance, diesen aufrichtigen Geist der Kameradschaft
zu zeigen, der der Erkenntnis entströmt, dass alle großen Religionen aus der
gleichen Quelle stammen und dass Meinungsvielfalt kein Grund zum Streit zu sein
braucht. Die Ermutigung, die ein solches Miteinander hervorbringt, ist an sich
ein Dienst an der Allgemeinheit, der Frieden und Wohlwollen fördert und indirekt
auch den Fortschritt des Glaubens.Bahá’í-Gemeinde ist beim Ausführen des Auftrags, den Bahá’u’lláh ihr gegeben
hat, stets dazu aufgerufen, ein Gleichgewicht zu wahren zwischen den beiden
damit verbundenen parallelen Aufgaben: zum einen den Fortschritt der Sache durch
das Lehren ihrer Botschaft unter allen Menschen zu fördern, und zum andern durch
das Verteidigen der Ideale der Einheit, Toleranz und Zusammenarbeit zum Wohl der
Menschheit beizutragen. Wenn diese angemessen ausgeführt werden, verstärken sich
die beiden Mandate trotz ihrer prinzipiellen Verschiedenheit gegenseitig.“
[105]interreligiöse Dialog ist in den letzten Jahren ein wichtiges Aktionsfeld der deutschen Bahá’í-Gemeinde geworden.
Durch die Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die
Repräsentanten der Religionen hat dieser Dialog nochmals an Bedeutung gewonnen,
und es wurden neue Akzente gesetzt.wachsenden Einsicht, dass unsere Gesellschaft eine multi-ethnische,
multikulturelle und damit auch multi-religiöse geworden ist und dieser Trend
sich in Zukunft eher noch verstärken wird, gewinnt dieser Dialog auch für unser
gesellschaftliches Umfeld zunehmend an Bedeutung.Notwendigkeit eines Dialogs zwischen den Religionsgemeinschaften ergibt sich
nicht zuletzt durch die Vielzahl von Problemen, die entstehen, wenn Menschen
verschiedenster Herkunft und religiöser Anschauung zusammenleben, ohne viel
voneinander zu wissen. Die Zuspitzung dieser Problematik erleben die Menschen
täglich in Form von religiösem Fanatismus verknüpft mit gewalttätigen Aktionen.
Sichgegenseitig kennen zu lernen und Gemeinsamkeiten wie Unterschiede im Glauben zu
erfahren und dadurch zum Abbau von Vorurteilen und möglichen Konflikten
beizutragen, ist das Kernanliegen des interreligiösen Dialogs. Deswegen sollten
sich die interreligiösen Begegnungen nicht nur auf das Abhalten religiöser Feste
und Feiern und gemeinsamer Gottesdienste beschränken, sondern durch ein echtes
inhaltliches Kennenlernen dazu beitragen, die Barrieren abzuschaffen. Hierzu
bieten sich gemeinsam gestaltete Vortragsabende oder Podiumsdiskussionen an, die
sich u.a. auch im Rahmen von Volkshochschulprogrammen oder interkulturellen
Veranstaltungen bewährt haben.diesen Gelegenheiten eröffnen sich für uns als Bahá’í vielfältige Möglichkeiten,
unseren oft noch weitgehend unbekannten Glauben einer breiteren Öffentlichkeit
vorzustellen.Regel wird dies mit großem Interesse und Freundlichkeit aufgenommen, auch ist
immer öfter inzwischen die Zuhörerschaft schon durch Internet oder anderweitige
Quellen oberflächlich informiert, so dass es hier gilt, gut vorbereitet zu
sein.interreligiösen Dialog sollten wir uns als Bahá'í als gleichberechtigte
Dialogpartner empfinden und auch so auftreten. Das bedeutet eine selbstbewusste,
aber in jedem Falle dienende Haltung.interreligiöse Arbeit soll nicht als vordergründiger Anlass zum Lehren des
Bahá'í-Glaubens genutzt werden. Der gute Wille der anderen Teilnehmer, bei denen
man davon ausgehen sollte, dass sie fest in ihrem Glauben stehen, darf nicht
missbraucht werden.Weisen sind, die nicht reden, ehe sie Gehör finden, gleich wie der Mundschenk
seinen Kelch nicht reicht, ehe er einen Dürstenden trifft...“ [106]
Selbstverständlichkönnen Informationen über den Glauben einer interessierten Zuhörerschaft
weitergegeben werden – das ist sogar sehr wünschenswert –, aber die Ausführungen
sollten im Rahmen der gestellten Fragen bleiben.dem Abbau von Vorurteilen unter den verschiedenen Religionen und dem vertieften
Kennenlernen ist einer der wichtigsten Punkte, das Bewusstsein der religiösen
Repräsentanten für die gemeinsame gesellschaftliche Verantwortung für den
Frieden zu fördern.Universale Haus der Gerechtigkeit hat in seiner Botschaft an die religiösen
Führer sehr eindringlich darauf hingewiesen, und diese Botschaft sollte uns als Leitfaden
dienen.geeignet als Grundlage für diesen Dialog ist auch der „Brief der Religionen an
die Religionen in Deutschland“ vom 17.12.1998, der von den wichtigsten
Repräsentanten der großen Weltreligionen in Deutschland unterschrieben wurde und
an Aktualität nichts eingebüßt hat.Universale Haus der Gerechtigkeit in seinem Brief vom 11. Juni 2002 an die
Nationalen Geistigen Räte erläutert, sollen die Bahá'í „die Aufmerksamkeit
auf die vorrangigen sozialen und geistigen Herausforderungen lenken, mit denen
unsere Welt konfrontiert ist, und vermeiden, in Streit über theologische Fragen
hineingezogen zu werden.“und konstante Mitarbeit in den interreligiösen Foren ist ein großer
Vertrauensfaktor, zumal die Pflege von Freundschaften hierdurch sehr gefördert
wird.erfolgreiche Beteiligung der Bahá'í an diesem Dialog wird dem Ansehen unseres
Glaubens und damit seinem Fortschritt auf lange Sicht einen großartigen Dienst
erweisen!Deutschland zahlreiche ermutigende Beispiele, die uns ein beredtes Zeugnis dafür
sein sollen!Richtlinien und Empfehlungen für die Präsenz von Bahá’í-Institutionen und
privaten Bahá’í-Initiativen im Internetvom Internet-Ausschuss des Nationalen Geistigen Rates
Versionder stetigen Fortschreibung dieses Dokuments werden ständig Änderungen und
Ergänzungen vorgenommen. Diese Änderungen gegenüber der Vorgängerversion sind
durch Schrägdruck (Kursiv) sichtbargemacht. Ausgenommen davon sind Änderungen an der Rechtschreibung oder der
Formulierung.Internet, insbesondere das World Wide Web (WWW), bietet ein ungeahntes Potenzial
an Möglichkeiten, sowohl für die Kommunikation der Bahá'í untereinander, als
auch zur Öffentlichkeits- und Lehrarbeit. Jeder sollte sich darüber im Klaren
sein, dass in naher Zukunft das Internet einen ebenso wichtigen Stellenwert in
der Medienwelt einnehmen wird, wie ihn derzeit das Fernsehen und der Rundfunk
hat. Dieses Medium zu nutzen und seine Mittel für die Fortschreitung und die
Verbreitung des Bahá'í-Glaubens einzusetzen, ist in diesen Tagen ein wichtiges
Ziel.die Eigenschaft des Internets der weltweiten Verfügbarkeit von Informationen und
der Möglichkeit jedes Individuums und jeder Organisation, sich und ihr Anliegen
anderen Menschen kostengünstig und in sehr einfacher Weise darzustellen, ist es
für die Bahá'í-Institutionen einfach, sich dort zu präsentieren. Jedoch müssen
dabei einige grundlegende Regeln und Vorgaben beachtet werden, damit die
Präsentation positiv aufgenommen und die Wiedergabe falscher Informationen und
die redundante Darstellung von Inhalten vermieden wird.
Dashier vorliegende Papier gibt die Vorgaben und Richtlinien wieder, die der
Internet-Ausschuss im Auftrag des Nationalen Geistigen Rates in Deutschland für
die Präsentation von Bahá'í-Institutionen(Gemeinden, Gruppen, Ausschüsse, etc) und für private Initiativen - sofern diese
Bahá’í-relevante Inhalte haben - ausgearbeitet hat. Diese Richtlinien sind von
allen Institutionen, die die Bestrebung haben, im Internet präsent zu sein oder
dies bereits sind, zu berücksichtigen und umzusetzen, um das Internet als ein
wesentliches Medium der Öffentlichkeitsarbeit im besten Sinne für die Sache
einzusetzen.Richtlinien enthalten keine Hinweise zur layouttechnischen Gestaltung der
Inhalte. Diese sollten nach individuellen Möglichkeiten, Vorstellungen und
Neigungen vorgenommen werden. Insbesondere ist die Integration von Kunst und
Design zu empfehlen. Auf der anderenSeite ist jedoch auch nicht außer Acht zu lassen, dass ein möglichst positiver
Eindruck beim Besucher der Website auch von der äußeren Form geprägt
wird.hier vorliegende Version der Richtlinien ist die Version 2.0 und wird zu
gegebener Zeit durch den Internet-Ausschuss um weitere Bestimmungen ergänzt oder
verändert.folgenden deutschen Bahá’í-Instution einen Anteil Speicherplatz auf dem
Bahai.de-Webspace zur Verfügung:sich zusammentun und für ihre Region eine gemeinsame Homepage erstellen.“
(Beschluss NGR, vom 17.10.2000)jeweilige Gruppe sich eine Struktur gegeben hat und zu regelmäßigen Beratungen
zusammenkommt. Dies wäre z.B. daran zu erkennen, dass die Gruppe eine(n)
Sekretär(in) hat. Auf diese Weise soll sicher gestellt werden, dass ein
beratendes Gremium für den Inhalt verantwortlich zeichnet. ...“ (Beschluss NGR,
vom 17.10.2000)AusschüsseSofern die Arbeitsergebnisse des Ausschusses
öffentlichkeitsrelevante Belange sind.zur Verfügung gestellte Speicherplatz ist in der Regel auf 2 Megabyte
begrenzt.mit der Beantragung des Speicherplatzes erhält jede der oben genannten
Institutionen eine eigene Web-Adresse (www.bahai.de/musterstadt) und eine
eigene, neutrale eMail-Adresse (musterstadt@bahai.de). Jede
Institutionen sollten versuchen, dieses Angebot zu nutzen. Anträge werden per
eMail gerichtet an: mailto:gradmin@bahai.de. Auf alle
Bahá’í-Websites, die bei Bahai.de untergebracht sind, werden nach Prüfung durch
die Web-Redaktion über die offizielle Website der deutschen Bahá’í-Gemeinde
verlinkt. Die Verlinkung kann jedoch kurzfristig und ohne Rücksprache mit der
Institution wieder durch die Web-Redaktion entfernt werden. Ein Anspruch auf die
Verlinkung besteht nicht.müssen sich von den offiziellen Web-Seiten der deutschen Bahá’í-Gemeinde
unterscheiden. Daher bittet der Nationale Rat, keine Domains unter dem Namen
Bahá’í (d.h. alle Domain-Namen, die mit „Bahai“ beginnen oder enden, z.B.
„Bahai-Frankfurt.de“ oder „Frankfurt-Bahai.de“ privat zu reservieren bzw. diese
möglichst an die nationale Ebene abzugeben.08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003400390036003800350033003000300036000000
] freigestellt, welche Inhalte in der eigenenInternet-Homepage angeboten werden. Es sollte jedoch unbedingt darauf geachtet
werden, in erster Linie Inhalte mit lokalem Charakter anzubieten und auf
überregionale Informationen mittels eines Querverweises (link) aufmerksam zu
machen. Es gilt hier das Prinzip der Subsidiarität. Somit können doppelter
Aufwand und redundante Informationen vermieden
werden.Inhalte von örtlicher Bedeutung sind u.a.: Termine von öffentlichen
Veranstaltungen, Heimkreisen, etc., eine Kontaktadresse, ein Archiv positiver
Pressemitteilungen, oder eigenständig verfasste Berichte von Veranstaltungen,
sowie Kontakte zu anderen Organisationen, mit denen eine Zusammenarbeit besteht.
Außerdem sind auch langfristig laufende Projekte, wie pädagogische
Einrichtungen, Lehr- und Vertiefungsinstitute, Kinderklassen und Bahá’í-Schulen
von Interesse. Es ist empfehlenswert zu Terminen auch eine Kurzbeschreibung der
Inhalte anzubieten.Attraktivität einer Internet-Präsenz hängt im starken Maße von ihrer Aktualität
ab. Es muss darum ausdrücklich daraufgeachtet werden, dass die Webseiten - sollten sie Termine u.ä. enthalten -
häufig auf den neusten Stand gebracht werden. Der Interessent muss erkennen
können, dass die Homepage regelmäßig bearbeitet wird. Kann eine zeitnahe Aktualisierung nicht
gewährleistet werden, ist es besser, keine Daten die verfallen können auf die
Website zu nehmen.der ersten Seite einer Website (Homepage) sollte sowohl eine eMail-Adresse, als
auch eine Telefonnummer oder Kontaktadresse für weitere Informationen und
persönliche Kontakte angegeben sein. Verwenden Sie bitte ausschließlich die Ihnen
vom Internetausschuss zugewiesene neutrale eMail-Adresse (z.B. mainz@bahai.de).
(9)auf der ersten Seite sollte ein Verweis auf die Domain „www.bahai.de“ mit dem
vom Internet-Ausschuss zur Verfügung gestellten Banner aufgeführt sein (siehe
Anhang).Ende einer jeden Seite muss ein Copyrightvermerk angebracht sein. Dieser Vermerk
enthält das Datum der Erstellung (oder der letzten Änderung) und den Text
„Copyright 200x Bahá'í-Gemeinde ...“ und dient dem Urheberschutz sowohl der
Inhalte, als auch der Bestandteile der Web-Seite gegenüber Dritten. Jedoch kann
auf der Seite gesondert darauf aufmerksam gemacht werden, dass die selbst
erstellten Grafiken, Bilder, etc. von anderen gerne weiterverwendet werden
können.alle Inhalte der Website, die unter dem Namen der Institution stehen, ist diese
Institution auch voll verantwortlich. Für Gruppen und Zusammenschlüssen von
Gemeinden ist (1)08D0C9EA79F9BACE118C8200AA004BA90B02000000080000000E0000005F005200650066003400390036003800350033003000300036000000
zu beachten. Aus diesem Grund müssen alle Inhalte
durch diese Institution beraten, abgestimmt und genehmigt sein. Dies betrifft
insbesondere folgende Elemente der Web-Seite: Texte, Grafiken, Fotos, Verweise
auf externe Web-Seiten, Seitenaufbau und -gestaltung.
(12)Einzelpersonen der Gemeinde eigenständig und ohne Beschluss des Geistigen Rates
eine Website unter dem Namen des Geistigen Rates oder der Bahá’í-Gemeinde
publizieren, so ist diesesGemeindemitglied durch den Geistigen Rat auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu
machen. Sollte der Rat einer weiteren Darstellung im Internet zustimmen, hat
dieser die Pflicht, den Inhalt der Seiten genau zu prüfen und nach Beratung und
Beschluss diese gegebenenfalls als offizielle Homepage der Gemeinde auszuweisen.
(13)die Erstellung, Umsetzung und Wartung (regelmäßige Kontrolle und Erweiterung)
der Web-Seiten kann der Geistige Rat ein Komitee oder eine Einzelperson
ernennen. Die Kompetenzen dieser Person oder dieses Komitees müssen dann vorher
vom Geistigen Rat genau umrissen werden. Der Geistige Rat hat daraufhin die
Pflicht, die Arbeit dieses Komitees regelmäßig zu prüfen.
(14)Dritter dürfen auf der Website nicht verletzt werden. Dazu zählen vor allem
Grafiken, Bilder und Fotos, die von dritter Seite erstellt wurden. Jedoch
umfasst das Copyright auch Texte und Presseartikel. Vergewissern Sie sich bitte
daher vor der Verwendung von Bildern, Fotos und Texten, ob die Autoren mit der
Nutzung ihres geistigen Eigentums auf Ihrer Website einverstanden
sind.Internetbenutzer fällt es ausgesprochen schwer, die von angewählten Seiten
gegeneinander abzugrenzen. Dies hat seine Ursache in der Aufhebung des
„Raumfaktors“. Zum Verständnis ein Beispiel: Auf der Homepage des Geistigen
Rates XY befindet sich im Terminkalender eine Veranstaltung zum Thema „Vereinte
Nationen“. Dabei ist die Bezeichnung„Vereinte Nationen“ als Querverweis umgesetzt, d.h., dass der Benutzer
hier anklicken kann, um weitere Informationen über die Vereinten Nationen zu
bekommen. Genau in diesem Moment verlässt der Benutzer die Homepage des
Geistigen Rates XY und springt (in diesem Beispiel) auf die Homepage der UN. Im
Verantwortungsbereich des Geistigen Rates befindet sich, wie beschrieben, nur
der Querverweis (Link) auf die Vereinten Nationen. Aus diesem Grund hat der
Geistige Rat genau zu prüfen, in welchem Umfang und an welchen Stellen er diese
Querverweise einsetzt.Inhalte der Homepage müssen vom Geistigen Rat in regelmäßigen Abständen auf
vollständige Richtigkeit überprüft werden. Dies ist insbesondere dann
unverzichtbar, wenn die Inhalte durch Zitate aus den Bahá'í-Schriften ergänzt
werden. Der Geistige Rat muss wohlüberlegt und individuell entscheiden, welche
Wirkung die Seiten auf den Besucher haben können, welche Informationen für die
Öffentlichkeit und welche nur für Bahá'í gedacht sind und dann die Inhalte
abstimmen.muss vermieden werden, Inhalte mehrfach zu führen. Möchte ein Geistiger Rat
beispielsweise auf seiner Homepage eine Einführung in den Bahá'í-Glauben
darstellen, so sollte er zunächst genau prüfen, ob nicht schon an anderer Stelle
eine solche Information zu finden ist und er diese durch einen Querverweis
verwenden kann.einem Querverweis (link) muss genauestens geprüft werden, wer der Autor der
Seite, auf die verwiesen wird, ist und unter welchem Verantwortungsbereich diese
Seiten liegen. Dies ist ein außerordentlich wichtiger Vorgang, der dazu
beiträgt, dass die Informationen, die aus der Bahá’í-Gemeinde kommen, klar
erkennbar abgegrenzt sind von Informationen, die aus anderen Quellen stammen. Der Betreiber einer Website ist für die
Links auf seiner Website verantwortlich und kann ggf. zur Rechenschaft gezogen
werden. Im Zweifel ist der vom Nationalen Geistigen Rat ernannte
Internet-Ausschuss (NIA) zu Rate zu ziehen, der den Einzelfall prüfen
kann.Querverweise auf andere Adressen im Internet auf der eigenen Homepage verwendet,
müssen diese Verweise in regelmäßigen Abständen auf ihre Korrektheit geprüft
werden. Im Internet kommt es sehr schnell vor, dass Adressen sich ändern oder
sogar ganz verschwinden. Ebenso sind auch die Inhalte der angesprungenen Seiten
regelmäßig zu prüfen.zuständige Geistige Rat, die Gruppe oder der Ausschuss, der die Website betreut
und verantwortet, hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm vom NIA zugewiesene
eMail-Adresse (...@bahai.de) jederzeit an dieadministrativ korrekte private eMail-Adresse weitergeleitet wird. Es ist
speziell darauf zu achten, dass nach einer Neuernennung oder nach einer GR-Wahl
diese eMail-Adresse ggf. durch den NIA aktualisiert und auf die zuständige
Person gerichtet wird. Änderungsanforderungen richten Sie bitte ausschließlich
per eMail an: gradmin@bahai.de.Gründen der Sicherheit ist darauf zu achten, dass innerhalb der Website der Institution außer der Kontaktadresse
keine weiteren Adressen angegeben werden. Dies betrifft insbesondere den
Terminkalender u.ä. Aufstellungen von Veranstaltungen, falls hierfür keine
zentrale Anschrift, wie etwa ein Bahá'í-Zentrum oder öffentliche Räumlichkeiten
vorhanden ist.Geistige Rat muss sich mit Nachdruck davon überzeugen, dass keinerlei
Adressenlisten oder etwa eine Aufstellung der Mitglieder der Gemeinde
wiedergegeben wird.----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
In den_________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
______________________________________________________ mit
_____________Stimmengleichheit zwischen ________________________________________
und___________________________________________ erfolgte eine Stichwahl, aufgrund
der_______________________________________ mit _________ Stimmen gewählt
wurde.Das Ergebnis der Auszählung wurde nach bestem Wissen
geprüft und für richtig befunden. Um die Geheimhaltung der Wahl zu
gewährleisten, wurden, nachdem das Wahlergebnis dem örtlichen Geistigen Rat
mitgeteilt und von diesem akzeptiert wurde, alle Stimmzettel vernichtet.
_________________________________________,Beisitzer: _________________________________________
_________________________________________Wahltag in doppelter Ausfertigung ausfüllen und ein Exemplar sofort dem Bahá'í-Sekretariat
zusenden. Das zweite Exemplar verbleibt bei den Akten des Geistigen
Rates.erklären unseren Willen, den Geistigen Rat der Bahá'í in
_____________________zu den Akten des Geistigen Rates, Kopie an den Nationalen Geistigen
Rat._____________________________________________
Bitte___________________________________________________
einberufenenSitzung des Geistigen Rates, zu der alle neun Mitglieder benachrichtigt waren,
wurden folgende Freunde mit absoluter Stimmenmehrheit, d.h. mit mindestens 5 Stimmen (5 Stimmen
sind auch dann erforderlich, wenn bei der Konstituierung nur 5 Mitglieder
anwesend sind), in geheimer Wahl als geschäftsführende Mitglieder
gewählt:______________________________________________________________________
Postanschrift------------------------------------------------------
Unterschrift desdoppelter Ausfertigung ausfüllen und ein Exemplar sogleich nach Fertigstellung dem Bahá’í-Sekretariat zusenden. Das
zweite Exemplar verbleibt bei den Akten des Geistigen
Rates.Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er mehr oder weniger als
neun Namen enthält oder wenn der gleiche Name mehr als einmal genannt wird.
Derausgefüllte Stimmzettel ist in dem beigefügten Wahlumschlag, der das Siegel des
Geistigen Rates trägt, bei der Wahl abzugeben. Der Wahlumschlag darf keine
Aufschrift tragen. Bei Versand des Stimmzettels durch die Post bitte den
Wahlumschlag verschlossen in einen zweiten Umschlag stecken, der den Namen des
Absenders trägt, und an (Adressangabe) senden.Wahlumschlag kann auch durch Überbringer bei der Wahl abgegeben werden.
8.5 Tagesordnungsschemanur klare, genaue und dauerhafte Aufzeichnungen der Tätigkeiten des ... Rates
für künftige Bezugnahme, sondern sie spiegeln auch die Geschichte des
Fortschritts des Glaubens in diesem Gebiet wider.“
Aus einemder Geistigen Räte sind Spiegelbilder der Sitzungen, d.h. alle gefassten
Beschlüsse sollten präzise und mit genügend Hintergrundinformation festgehalten
werden. So können auch Empfänger, die bei der Sitzung nicht anwesend waren, die
Beschlüsse des Geistigen Rates nachvollziehen.--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
DerWahl des Geistigen Rates, Konstituierung, Amtsgericht, Finanzamt, Jahresbericht,
...)(z.B. Lehrausschuss, Jugendausschuss, Pressereferent,
...)von Gemeindemitgliedern und Freunden in der Umgebung
8.7Überprüfung der Durchführung früher gefasster Beschlüsse und
Evaluation beschlossener Vorgehensweisen und Projekte
(sofernwurde beschlossen, für den Herbst einen Studienkreis zu Ruhi-Buch 2
zuMitgliederversammlung des Geistigen Rates der Bahá'í in
.........................Nachweis der Wahl ist anliegend beigefügt eine Abschrift des Protokolls vom
……….Einladung zur Wahlversammlung ist ordnungsgemäß erfolgt, die Versammlung war
beschlussfähig. Die satzungsgemäße Mehrheit bei der Wahl wurde
erreicht.Verein ist steuerlich als gemeinnützig anerkannt. Um Gebührenbefreiung nach dem
LJKG wird gebeten.Versammlungsleiter/in eröffnete um ... Uhr die Mitgliederversammlung, begrüßte
die Erschienenen und stellte fest, dass sämtliche Mitglieder des Nationalen
Geistigen Rates unter Hinweis auf die anstehende Wahl des Vorstands fristgerecht
zur Mitgliederversammlung geladen wurden und dass die Versammlung beschlussfähig
war.gab der/die Versammlungsleiter/in die vorgeschlagene Tagesordnung
bekannt:Zuruf wurde ein Wahlausschuss gebildet. Nach Lesung eines Gebetes wurde zur Wahl
geschritten. Der Wahlausschuss gab das Ergebnis der Wahl bekannt. Es wurden als
geschäftsführende Mitglieder gewählt (die erforderliche Mehrheit beträgt 5
Stimmen):...............................................................
UnterschriftAuftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 09.03.1932
[3] Aus einemNationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 29.05.1946
[4]Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 25.04.1947
[5] Aus einemNationalen Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 08.05.1947
[6] Aus einem Brief imAuftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 15.01.1951
[7]Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat von Argentinien,
Bolivien, Chile, Paraguay und Uruguay vom 26.09.1957
[8] Auszugaus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat von Nordwestafrika vom 04.09.1966Effendis an einen Gläubigen vom 28.09.1941, zit. in Geistige Räte - Häuser
der Gerechtigkeit, S. 19Effendis an einen Gläubigen vom 13.03.1944, zit. in Geistige Räte - Häuser
der Gerechtigkeit, S. 29Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Kanada vom
19.03.1973Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 28.09.1941,
zit. in Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 19
[14]Bahá’í Administration, zit. in Geistige Räte - Häuser der
Gerechtigkeit, S. 18 und 19Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 09.03.1934, zit. in Geistige Räte -
Häuser der Gerechtigkeit, S. 26Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Bolivien vom
27.03.1966Effendis, in Principles of Bahá’í Administration, S. 57, zit. in
Geistige Räte - Häuser der Gerechtigkeit, S. 29Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat der
Vereinigten StaatenUniversalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen vom
23.09.1975Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Gläubigen vom
23.09.1975Aus einer Botschaft des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 06.02.1973, in
Botschaften des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Bd. 2, S.
145Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, zit. in Bahá'í
National Review No. 114, Wilmette, Sept. 1980'Abdu'l-Bahá, zit. in Bahá’í Administration, S. 21, dt. in Geistige Räte -
Häuser der Gerechtigkeit, S. 15Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom 19.10.1947, in
US Bahá’í News Nr. 202, zit. in Geistige Räte - Häuser der
Gerechtigkeit, S. 30vom 02.10.1935 an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten
[35]vom 06.11.1935 an den Nationalen Geistigen Rat in Indien
[36]vom 06.11.1935 an den Nationalen Geistigen Rat in Persien
[37]DasUniversale Haus der Gerechtigkeit, Stellungnahme vom 31.01.1982
[38]Anmerkung des Übersetzers: Die Übertragung von Begriffen des Rechts und
der Ethik in eine andere Sprache bereitet besondere Schwierigkeiten, weil die
jeweiligen Begriffe in den verschiedenen Sprachen nicht kongruent sind. Liegt
einer Übersetzung nicht der Urtext zugrunde, sondern eine englische Übersetzung
von diesem, ist die Gefahr der Abweichung umso größer. Aus diesem Grunde wurden
für die drei Begriffe („adultery“, „sodomy“, „lechery“) der Urtext
herangezogen.Im Arabischen stehen hier die Begriffe: zinEQ \O(a,\s\up3(-))’, liwEQ \O(a,\s\up3(-))\EQ \o(t,\s\do3(.)) und khiyEQ \O(a,\s\up3(-))na. ZinEQ \O(a,\s\up3(-))’ umfaßt
weit mehr als nur den Ehebruch (adultery): Jeder voreheliche oder außereheliche
Beischlaf fällt darunter. Die Etymologie von liwEQ \O(a,\s\up3(-))\EQ \o(t,\s\do3(.))
verweist auf den biblischen Propheten Lot (lEQ \O(u,\s\up3(-))EQ \o(t,\s\do2(.))) der mit der Stadt Sodom verbunden ist. Bei den
Sodomitern (luEQ \o(t,\s\do2(.))i) warengeschlechtliche Perversionen (gleichgeschlechtliche Unzucht, Unzucht mit Tieren)
üblich. In der SharEQ \O(i,\s\up3(-))‘a bezeichnet liwEQ \O(a,\s\up3(-))\EQ \o(t,\s\do3(.)) den sexuellen Verkehr zwischen Männern, während siEQ \o(h,\s\do2(.))EQ \O(a,\s\up3(-))q für die
lesbische Liebe steht. Die Forschungsabteilung des Universalen Hauses der
Gerechtigkeit hat darauf verwiesen, daß liwEQ \O(a,\s\up3(-))t im
weiteren Sinne alle geschlechtlichen Aberrationen umfaßt. Hans Wehr (Arabisches Wörterbuch für die Schriftsprache
der Gegenwart Wiesbaden 51985) gibtdenn auch an: widernatürliche Unzucht, Päderastie, Homosexualität. Das englische
„sodomy“ mit „Sodomie“ zu übersetzen, verbietet sich, weil der Begriff im
Deutschen ausschließlich die Zoophilie bezeichnet. KhiyEQ \O(a,\s\up3(-))nah
bezeichnet jede Form der Treulosigkeit, des Treubruchs, des Verrats und der
Untreue. In der Trias mit den vorerwähnten Begriffen hat khiyEQ \O(a,\s\up3(-))nah hier
einen eindeutig sexuellen Bezug. Es ist die Untreue gegenüber dem Ehepartner,
die schon mit unziemlichen Blicken beginnen kann. Im Qur’n (40:19) erscheint der Begriff khainat’ul a‘yun (die untreuen
Blicke, vgl. auch Matth. 5:28). Das Research Department verweist darauf, daß
Untreue in diesem Sinne auch begangen werden kann von Eltern gegenüber ihren
Kindern oder vom Vormund gegenüber einem Mündel.Vgl. Hermann Grossmann, Der Bahá'í und die Bahá'í-Gemeinde,
Hofheim-Langenhain 19943, S. 53ff; siehe auch unten die
Formulierungshilfe.Gebete offenbart von Bahá’u’lláh, Báb und ‘Abdu’l-Bahá, Hofheim-Langenhain
19963, S. 387ffund Antworten 9 und Huqúqu’lláh ... die krönende Zier aller Ernten der
Welt, Hofheim-Langenhain 20012, Nr. 22Das Ehegattenerbrecht ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die
Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung
beantragt oder ihr zugestimmt hatte.Auf die Darstellung der Erben dritter, vierter oder fernerer Ordnungen wird hier
verzichtet.Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis, zitiert in: Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen
38Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen
Geistigen Rat vom 31.12.1972, zit. in Lights of Guidance Nr.
644Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat von Deutschland vom 03.07.2002XI, No. 19, page 317, zit. in Lights of Guidance Nr.
669Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen
Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas vom 07.07.1947, zit. in
Lights of Guidance Nr. 666einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen
Rat von Deutschland vom 09.12.1984, zit. in Lights of Guidance Nr.
642Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat von Neuseeland vom 20.10.1974, zit. in Lights of Guidance
Nr. 643Vgl. Kitáb-i-Aqdas K8, K12, Fragen u. Antworten Nr. 70 u. 85,
Erläuterungen Nr. 10, 11, 19, 149; sowie Lights of Guidance Nr. 638, 640,
661Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Bahá’í-Verlag
vom 13.09.1993 (siehe auch Kitáb-i-Aqdas, Erläuterungen Nr. 11)
[68]Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 17.01.1967, zit. in Lights of
Guidance Nr. 660einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom
10.11.1946, zit. in Lights of Guidance Nr.Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten
und Kanadas vom 20.07.1946, zit. in Lights of Guidance Nr. 662
[71]Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen
Geistigen Rat vom 16.08.1993Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen
Geistigen Rat vom 31.12.1972, zit. in Lights of Guidance Nr.
644Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 11.01.1968, zit. in Lights of
Guidance Nr. 651Kitáb-i-Aqdas, Fragen und Antworten Nr. 70. Totenringe können beim
Bahá’í-Verlag bestellt werden.Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.06.1990, zit. in
Rúh va Iktisháfát-i-Ruháníyyi by Atá’u’lláh Guharríz; Mir’át
Publications, New Delhi, India; S. 157Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom
02.04.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 639Herausgegeben vom Nationalen Geistigen Rat der Bahá’í in Österreich, Wien
1982.Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat Deutschland vom 03.07.2002Siehe Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom
06.07.1935, zit. in Lights of Guidance Nr.646Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom
30.09.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 671einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an den Nationalen Geistigen
Rat der Vereinigten Staaten vom 20.06.1954, zit. in Lights of Guidance
Nr. 672Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 10.04.1989, zit. in
Rúh va Iktisháfát-i-Ruháníyyi by Atá’u’lláh Guharríz; Mir’át
Publications, New Delhi, India; S.162.Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an einen Nationalen
Geistigen Rat vom 30.11.1978Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat von Brasilien vom 20.02.1978, zit. in Lights of Guidance
Nr. 654Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom
02.04.1955, zit. in Lights of Guidance Nr. 639Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen vom
22.03.1957, zit. in Lights of Guidance Nr. 667Aus einem Brief im Auftrag Shoghi Effendis vom 06.09.1946, zit. in Lights of
Guidance Nr. 984Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat der Britischen Inseln vom 16.10.1969, zit. in Lights of
Guidance Nr. 984Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat von Kolumbien vom 04.05.1966, zit. in Lights of Guidance
Nr. 659Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen
Geistigen Rat von Brasilien vom 12.07.1984, zit. in Lights of Guidance
Nr. 655Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effenis an den Nationalen
Geistigen Rat der Vereinigten Staaten vom 20.07.1946, zit. in Lights of
Guidance Nr. 657Siehe Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen
Rat von Brasilien vom 12.07.1984, zit. in Lights of Guidance Nr.
655Aus einem Brief geschrieben im Auftrag Shoghi Effendis vom 20.05.1936
[99]Aus einem Schreiben des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom 05.09.1995 an
einen Nationalen Geistigen RatDas Universale Haus der Gerechtigkeit, „An die Repräsentanten der Religionen der
Welt“, April 2002, in: Vorurteile überwinden, Hofheim 2003, S.
14Aus einem Brief des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an die Nationalen
Geistigen Räte vom 11.06.2002