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1964 Ridvan
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1977 Ridvan
1979 Apr 25 Abschluss 5-JP
1980 Apr 22, 50 Nationaltagung
1980 Apr 28, Telegr 50 NT
1981 Jan Ziele 2 Phase 7 JP
1981 Jul 06, Antworttelegramm
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1984 SEPT 20, Jahrestag Tempel
1986 Naw-Ruz
1986 Sep 29, Bestimmung der dt Gemeinde
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1990 Apr 17, Aufgaben im Osten
1991 APR 22, Email an Teilnehmer Ost West Seminar
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1991 Sep 17, Antwort mangelnder Dienst
1992 Dez 14, Einstellung zu Lehrbereitschaft
1993 Mai 19, Anerkennung 3-JP
1993 Mai 20, Email Dank Spenden
1994 Sept 19, Bedingungen des Lehrens
1995 Dez 24, ITC, Der Einzelne
1995 Jan 17, Email wegen Don Rogers
1995 Nov 12, Gemeinsame Wohnung
2000 Feb 02, EXPO 2000
2005 Aug 18, Reg59
Zusammenstellung Deutschland
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AN DEUTSCHLAND : 1995 Nov 12, Gemeinsame Wohnung
12. November 1995 – an Deutschland

An den Nationalen Geistigen Rat Der Bahá’í von Deutschland

Liebe Bahá'í Freunde!

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat Ihren Brief vom 10. Oktober 1995 erhalten und uns angewiesen, Ihnen die folgende Antwort zu schicken.

Bei einer früherer Gelegenheit wurde an das Universale Haus der Gerechtigkeit eine Frage gerichtet, in wieweit es für Bahá’í angemessen ist, mit einem anderen Bahá’í oder nicht Bahá’í des anderen Geschlechts in der gleichen Wohnung zu wohnen. Wir sind dann angewiesen worden zu erklären, daß es in solchen Fällen des Zusammenlebens hauptsächlich darauf ankommt, daß, selbst wenn die Beziehungen zwischen einem Mann und einer Frau völlig unschuldig sind, sie doch nicht in einer Art zusammenleben sollten, die einen falschen Eindruck erweckt. Das bedeutet nicht, daß ein Mann und eine Frau, die nicht mit einander verheiratet sind, unter keinen Umständen die gleiche Wohnung bewohnen sollten. Es ist nicht ungewöhnlich, daß jemand z.B. Wohnschlafzimmer in seinem oder ihrem Haus an Studenten oder Studentinnen, Urlauber oder andere vermietet. In vielen Fällen werden diese als getrennte Wohnungen angesehen und daher ergibt sich kein Grund für üble Mutmaßungen. Entsprechend kann ein Mann oder eine Frau eine Haushälterin oder einen Diener des anderen Geschlechts beschäftigen. Solche Situationen sind anerkannt und akzeptabel. weil sie nicht einen falschen Eindruck: vermitteln. Diese Dinge sind von Land zu Land verschieden, und viel hängt davon ab, wie die Angelegenheit durch die Öffentlichkeit aufgefaßt wird. Auf jeden Fall sollten Bahá’í sich darum bemühen, ein hohes Maß an Rechtschaffenheit zu wahren und jedes unmoralische oder fragwürdige Verhalten vermeiden.

Die Ihren Rat beschäftigende Frage bezieht sich auf eine besondere Situation? die bei Ihnen in drei Fällen vorkommt, daß nämlich ein älterer Mann und eine Frau zur gegenseitigen Unterstützung zusammenleben und doch nicht heiraten wollen, weil das zu einer drastischen Kürzung ihre Pension fahren würde.

Bei der heutigen moralischen Einstellung der Gesellschaft ist es zur Normalität geworden, daß Paare zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, und nur wenige würden sich die Frage stellen, ob das nur zur gegenseitigen Unterstützung geschieht, oder ob das Paar auch sexuelle Beziehung hat. Es muß das Hauptanliegen der Bahá'í sein, die Gesetze, Prinzipien und den guten Ruf ihrer Religion hochzuhalten. Wenn daher das Paar wirklich die Absicht hat, wie Mann und Frau zusammenzuleben, dann sollten sie fraglos gemäß dem Bahá’í Gesetz heiraten, ohne Rücksicht auf die damit verbundenen finanziellen Opfer oder sie sollten nicht zusammen wohnen.

Wenn es sich andererseits bei der Situation nur um praktische Hilfe für eine ältere Person handelt, die nur schwierig allein leben könnte gleichgültig ob diese Hilfe gegenseitig oder nur einer Personen geleistet wird, dann muß sich aus dem Verhalten der beiden beteiligten Personen klar ergeben, daß sie nicht als Mann und Frau zusammenleben. In der Öffentlichkeit und privat sollten sie alle Anstandsformen streng wahren, wie sie sich zu einander verhalten und wie sie sich gegenseitig anreden.

Es wird gewiß nicht einfach sein, das Einhalten solcher Maßstäbe sicherzustellen, aber das trifft auch auf viele Situationen zu, die mit sexueller Moral zu tun haben. Es kommt darauf an, daß man den Beteiligten die Sache ganz genau erklärt und wenn in der Folge ihre Worte oder ihr Verhalten anzeigt, daß sie Bahá’í Maßstäbe mißachten, würde das eine schamlose Unmoral darstellen und das Eingreifen des entsprechenden Geistigen Rates erfordern, was dazu führen könnte, daß Sanktionen auferlegt werden.

Mit liebevollen Bahá’í Grüßen
Sekretariatsabteilung
Kopien an: Internationales Lehrzentrum
Kontinentales Berateramt in Europa

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