Eine Zusammenstellung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit vom Oktober 1980 mit dem Titel ‚Meetings of the National Spiritual Assembly. The Importance of Attendance by the Entire Membership‘.
In einem Brief vom 26. Oktober 1980 schreibt das Universale Haus der Gerechtigkeit: "Viele Schriftstellen in dieser Sammlung treffen ebenso auf örtliche Geistige Räte zu."
Aus Briefen Shoghi Effendis“Es ist, so glaube ich fest, von äußerster Wichtigkeit, daß wir wenn die Einheit von Zweck und Tat in unserer Mitte fest begründet und jede Spur vergangener Feindseligkeit und des Mißtrauens aus unseren Herzen verbannt ist eine einheitliche Front bilden und dabei weise und taktvoll jeden Zwang bekämpfen sollten, der den Geist der Bewegung verdunkeln, Spaltung in ihren Reihen verursachen und unsere Sache durch dogmatische und sektiererische Meinungen einengen könnte.
Die gewählten Mitglieder der Nationalen Geistigen Räte in der ganzen Bahá’í Welt sind es, die in erster Linie diese überaus wichtige Pflicht zu erfüllen haben; denn ihren Händen wurde die Führung und Gestaltung aller geistigen Bahá’í Arbeiten anvertraut, sie sind in den Augen der Menschen ihres Landes dort die höchste Körperschaft, welche die vielfältigen Interessen der Sache amtlich vertritt, fördert und beschützt. Deshalb ist es mein inbrünstiges Gebet und mein höchster Wunsch, daß die unfehlbare Führung Bahá'u'lláhs und die Segnungen unseres geliebten Meisters sie befähigen, allen anderen Bahá’í Institutionen und örtlichen Räten ein hohes und wahres Beispiel zu geben, und daß sie ihnen zeigen, was vollständige Harmonie, reife Überlegung und rückhaltlose Zusammenarbeit zu erreichen vermögen.
Sollte eine so vornehme, so verantwortliche Körperschaft verfehlen, diese grundlegende Bedingung jedes Erfolgs und jeder Leistung zu erfüllen, müßte sicherlich das ganze Gebäude zerfallen, und der Große Plan der Zukunft, wie er in des Meisters Wille und Testament dargelegt wurde, würde grausam gestört und kläglich verzögert.”1
“Jeder Beschluß eines Nationalen Geistigen Rates, ob einstimmig oder mit Stimmenmehrheit, sollte nach Beratung oder Korrespondenz mit allen Mitgliedern getroffen werden, und die Beschlüsse sollten mit ihrer Kenntnis ausgeführt werden. Es ist nicht zulässig, wenn vier oder fünf Mitglieder in einer Angelegenheit Übereinstimmung erzielen, diese Entscheidung durchsetzen, ohne die anderen Mitglieder informiert zu haben, und das einen Mehrheitsbeschluß nennen.
Falls es zur Zeit nicht möglich ist, daß alle Mitglieder an einem Ort zusammenkommen, sollten sie ihre Arbeit schriftlich erledigen. Es macht nichts, wenn dies zu einer Verzögerung führt. Eine solche Verzögerung ist besser als die Verletzung eines Bahá’í-Grundsatzes und Unzufriedenheit und Entfremdung in den Herzen der Freunde.”2
“Nach der Bildung des Nationalen Geistigen Rates werden Laxheit und Nachlässigkeit beim Abhalten seiner Sitzungen, beim Zusammenkommen der neun Mitglieder und bei der Erfüllung seiner heiligen Verantwortungen unerwünschte Auswirkungen auf die Gemeinde haben, die Sache schwächen und in Mißkredit bringen, Chaos und Verwirrung verursachen und den Glauben schwinden und verfallen lassen”3
“... Es ist nur zu offensichtlich, daß ein Mitglied unmöglich die auf ihm lastenden Verpflichtungen wahrnehmen und seine Verantwortungen als Vertreter der Gemeinde erfüllen kann, wenn es nicht an den regelmäßigen Sitzungen seines örtlichen Rates teilnimmt. Mitgliedschaft in einem Örtlichen Geistigen Rat ist in der Tat mit der Verpflichtung und Aufgabe verbunden, in enger Verbindung mit den örtlichen Bahá'í Aktivitäten zu bleiben und mit der Möglichkeit, regelmäßig an den Sitzungen des Rates teilzunehmen.” 4
“Der Hüter begrüßt den von Ihrem Geistigen Rat unternommenen Schritt, die Sitzungen mehr und mehr der Erwägung von lehrpolitischen Leitlinien und Plänen zu widmen und weniger bei den Einzelheiten und bei zweitrangigen administrativen Fragen zu verweilen. Er möchte jedoch dringend bitten, daß alle Beschlüsse, ausgenommen Beschlüsse alltäglicher und unbedeutender Art, die sich nur mit Routinearbeit befassen erst nach sorgfältiger, gewissenhafter Beratung von allen neun Mitgliedern gefaßt werden. Alle Bestrebungen zur Dezentralisation oder zur Delegation von Amtsgewalt an irgendeine Person oder Körperschaft, um zu Beschlüssen über Angelegenheiten zu kommen, die unmittelbar und einzig den NGR selbst betreffen, wären schädlich und sollten von Anfang an verhindert werden. Aus eben diesem Grunde, nämlich um den NGR zu befähigen, seine Aufgaben der Beratung und Erwägung von Fragen, welche die nationale Gemeinde unter seiner Spruchhoheit betreffen, richtig und vollkommen zu erfüllen, wurde die Mitgliederzahl auf neun begrenzt, so daß der Rat nicht zu schwerfällig für Beschlußfassungen ist, die oft rasches Handeln und reife Beratung von allen Mitgliedern verlangen. Um den besonderen Charakter dieser zentralen und amtsmächtigen Institution sicherzustellen, erscheint es dringend notwendig, Sitzungen öfter abzuhalten, besonders da die Probleme, mit denen sich zu befassen er berufen sein wird, mit der ständigen Ausbreitung des Glaubens in Nordamerika an Zahl und Bedeutung zunehmen.”5
“Der Hüter bittet Sie, allen Gläubigen klarzumachen, daß die Mitgliedschaft in einem Bahá'í Rat oder Ausschuß eine heilige Verpflichtung ist, die freudig und zuversichtlich von jedem aufrechten und gewissenhaften Gemeindemitglied angenommen werden sollte, ganz gleich wie bescheiden und unerfahren es ist. Einmal gewählt, in einem bestimmten Rat mitzuarbeiten, ist es des Gläubigen Pflicht, sein Möglichstes zu tun, an allen Ratsversammlungen teilzunehmen und mit den übrigen Mitgliedern zusammenzuarbeiten, es sei denn, er wird durch ernsthafte Gründe wie Krankheit daran gehindert, und auch dann sollte er den Rat davon unterrichten. Es ist die Pflicht des NGR, auf Anwesenheit bei Ratssitzungen zu drängen und sie zu erleichtern. Falls ein Mitglied keinen triftigen Grund hat, der sein wiederholtes Fernbleiben von Ratssitzungen rechtfertigt, sollte er ermahnt und sogar verwarnt werden und falls derartige Warnungen vorsätzlich von ihm mißachtet werden, so hat der Rat das Recht, ihm die Wahlrechte der Gemeinde zu entziehen. Eine solche administrative Maßnahme erscheint gänzlich unerläßlich und notwendig, und obwohl sie nicht einen völligen Ausschluß dieses Mitglieds aus der Sache bedeutet, verhindert sie jede wirkliche Teilnahme an administrativen Aufgaben und Angelegenheiten und Ist somit eine sehr wirkungsvolle Korrekturmaßnahme, die der Rat gegen alle derartig halbherzigen und unverantwortlichen Einzelpersonen in der Gemeinde ergreifen kann.”6
“Ihre jetzige Wahl in den Nationalen Geistigen Rat bietet Ihnen seiner Meinung nach das gegenwärtig größte Feld des Dienstes .. Ihre langen und ergebenen Dienste für die Sache Gottes waren Vorbildung und Vorbereitung für erweiterte Tätigkeiten, und diese Wahl in den NGR ist ihrerseits eine Vorbereitung, so hofft er, für noch größere Arbeiten in der Zukunft.” 7
“Er greift bei rein örtlichen Verwaltungsangelegenheiten nicht ein und der Rat muß entscheiden, wann eine Nachwahl stattfinden sollte, wenn sich die Abwesenheit eines Mitglieds hinauszögert. Der Grundsatz lautet, daß die neun Mitglieder eines Geistigen Rates vernünftigerweise für die Sitzungen zur Verfügung stehen sollten. Falls ihre Abwesenheit von der Stadt länger dauert, muß ein anderer die Lücke füllen.8
“Es entsteht ein gefährlicher Präzedenzfall, wenn Räten erlaubt ist, eine zeitliche Begrenzung für Nichtteilnahme seiner Mitglieder an Sitzungen des Geistigen Rates zu setzen, bei deren Überschreitung diese Person automatisch aus dem Rat ausscheidet und ein Platz für frei erklärt wird ... Es sollte keine zeitliche Begrenzung durch den Rat festgesetzt werden, bei deren Überschreitung diese Person ausscheidet. Jeder Fall längerer Abwesenheit von den Sitzungen des Rates sollte vom Rat gesondert betrachtet werden, und wenn man erkennt, daß dieses Mitglied an den Sitzungen nicht teilnehmen möchte, oder wenn es auf unbestimmte Zeit durch Krankheit oder Reisen verhindert ist, dann könnte rechtmäßig ein Platz für frei erklärt und ein neues Mitglied gewählt werden. 9
“Das Verfahren, nach dem Sie die Amtsträger für den neuen Nationalen Rat gewählt haben, wird gebilligt.
Das heißt, daß Herr .... zum Vorsitzenden gewählt wurde und Herr .... zum Rechner. Weil die Mehrzahl der neun Mitglieder die Stimme weder für den Sekretär noch für den stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben hat, muß die Wahl dieser Amtsträger bei einer bald anberaumten Sitzung erfolgen, und alle neun Mitglieder sollten zur Teilnahme ermutigt werden. In der Zwischenzeit ist es gut. wenn Herr .... als Hilfssekretär fungiert, wie es von der Mehrzahl bei der ersten Sitzung des Rates beschlossen wurde. Es ist klar, daß abwesende Mitglieder die Arbeit des Rates nicht unterstützen können, und daß das, was die Mehrheit der Anwesenden bei einer Sitzung getan hat, zur Tat des ganzen Rates wird. Die einzige Ausnahme von dieser Regel ist die Wahl der Amtsträger des Rates, die eine Mehrheit aller neun Stimmen erhalten müssen.”10
Aus Briefen des Universalen Hauses der Gerechtigkeit
“Die Wahl eines Mitglieds auf Zeit als Ersatz für ein abwesendes ist mit der gegenwärtigen Verfahrensweise der Bahá'í Verwaltungsordnung nicht in Einklang zu bringen, und es ist vorzuziehen, zunächst die Zeitdauer der Abwesenheit eines Mitglieds festzustellen. Sollte dieser Zeitraum übermäßig lang sein, so liegt es im Ermessen des Rates, den Platz als frei zu erklären und eine Nachwahl anzuberaumen. Diese Entscheidung sollte jedoch nicht leichtfertig getroffen werden und die bei der Nationaltagung gewählten Mitglieder sollten im Amt bleiben, es sei denn, unüberwindliche Schwierigkeiten verhinderten das.”11
“Ihr Brief vom 26. Mai 1977 wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit beraten und wir wurden beauftragt, Ihnen zu sagen, daß der Rat nochmals an Herrn ... herantreten sollte, um zu erfahren, ob es einen triftigen Grund für sein Fernbleiben von den Sitzungen des Nationalen Geistigen Rates gibt. Gibt es einen triftigen Grund, so sollte Ihr Rat alles Mögliche tun, um Herrn ... die Gelegenheit zu geben, seiner Pflicht nachzukommen.
Gibt es jedoch keinen stichhaltigen Grund für sein Fernbleiben, dann sollten Sie ihn auf die Richtlinien des geliebten Hüters über die Bedeutung des Dienens in einem Geistigen Rat hinweisen und auf die schwerwiegenden Konsequenzen, wenn ein Mitglied den Dienst ablehnt. Wenn Herr ... anschließend weiterhin nicht an den Sitzungen des Rates teilnimmt, sind Sie berechtigt, den Platz als frei zu erklären und eine Nachwahl zu veranlassen. In diesem Fall sollten Herrn ... die Wahlrechte für den Rest des Jahres entzogen werden.”12
“Die Frage, ob Ihr Rat Herrn ...... die Wahlrechte entziehen sollte oder nicht, hängt davon ab, ob er einen stichhaltigen Grund für seine Abwesenheit hat. Wenn Ihr Rat entscheidet, daß er einen triftigen Grund für seine wiederholte Abwesenheit von den Ratssitzungen hat, dann brauchen Sie ihm die Wahlrechte nicht zu entziehen. In diesem Fall wären Sie berechtigt, seinen Platz als frei zu erklären und eine Nachwahl zu veranlassen.
Sollten Sie andererseits feststellen, daß Herr ... Ihre Warnungen vorsätzlich mißachtet und keinen stichhaltigen Grund zur Rechtfertigung seines Verhaltens hat, so sind Sie berechtigt, ihm die Wahlrechte zu entziehen.”13
“Obwohl es richtig ist, daß Dienstverweigerung letztlich zum Verlust der administrativen Rechte führen kann, meint das Haus der Gerechtigkeit, daß Ihr Rat die Vorsicht walten lassen sollte, die in einem Brief im Auftrag des Hüters zum Ausdruck kommt, der auf S. 86 87 in Principles of Bahá’í-Administration veröffentlicht ist: »Nur in Fällen, in denen Gläubige ohne stichhaltigen Grund vorsätzlich die wiederholten Mahnungen, Bitten und Warnungen ihrer Räte zurückweisen, sollten Schritte unternommen werden, sie von der Wahlliste zu streichen." Zur Zeit ... erreicht man weit heilsamere Ergebnisse eher durch Ermutigung der Gläubigen und durch ihre Unterweisung in den Grundsätzen und der Bedeutung der Bahá’í-Verwaltungsordnung als durch Androhung oder Verhängung von Sanktionen. Tatsächlich würden letztere, falls ohne Weisheit angewandt, gerade das Gegenteil dessen bewirken, was der Rat zu erreichen hofft.
Üblicherweise haben kleine örtliche Gemeinden unter ihren Mitgliedern einige Gläubige, die neu im Glauben sind und liebevoll In den Verantwortungen eines Bahá'í unterwiesen werden sollten, und andere, die von vielen Aufgaben überlastet sind. Wie oft findet man in kleinen Gemeinden Mitglieder, die, obwohl ergebene Gläubige, für ihre Nicht Bahá’í-Partner und Familien sorgen müssen und nur sehr begrenzt Zeit haben, um an administrativen Bahá'í Tätigkeiten teilzunehmen. Diese Gläubigen sollten ermutigt, alle Dienste, die sie leisten, liebevoll anerkannt werden, und nichts sollte, wenn auch unbeabsichtigt, getan werden, sie fühlen zu lassen, daß sie unter dem Druck des administrativen Ausschlusses leben, wenn sie nicht an jeder Ratssitzung teilnehmen oder es ablehnen, in einem Ausschuß mitzuarbeiten.
Es mag natürlich auch Fälle geben, in denen Gläubige es ohne guten Grund ablehnen, die Verantwortungen der Mitgliedschaft in einer Bahá’í-Gemeinde zu übernehmen. In solchen extremen Fällen wäre es gerechtfertigt Sanktionen anzuwenden, wenn sie nach "wiederholten Mahnungen, Bitten und Warnungen" ihr Verhalten nicht ändern.”14
1 9. April 1923, an die Mitglieder des amerikanischen Nationalen Geistigen Rates, in: Bahá’í-Administration.. S. 45
2 16. November 1926, im Auftrag des Hüters an die Bahá’í in Indien und Burma, übersetzt aus dem Persischen
3 22. April 1930, an den zentralen Geistigen Rat Persiens, übersetzt aus dem Persischen
4 16. Februar 1935, im Auftrag des Hüters an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas. Der in dem oben angeführten Absatz erwähnte Grundsatz trifft auf nationale wie örtliche Räte zu.
5 28. Januar 1939, im Auftrag des Hüters an den Nationalen Geistigen Rat der Vereinigten Staaten und Kanadas, in: Geistige Räte, s. 76
6 2. Juli 1939, im Auftrag des Hüters an den Nationalen Geistigen Rat von Indien und Burma
7 28. Juli 1944, im Auftrag des Hüters an einen Gläubigen, in: Geistige Räte, S. 45 f
8 5. April 1945, im Auftrag des Hüters an einen Gläubigen
9 Im Auftrag des Hüters an einen Gläubigen, in: Bahá’í News Nr. 208, Juni 1948, S. 7
10 17. Mai 1956, im Auftrag des Hüters an den Nationalen Geistigen Rat von Indien, Pakistan und Burma
11 10. Dezember 1970, an den Nationalen Geistigen Rat von Malaysia
12 3. Juli 1977, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat von Indien
13 30. Oktober 1977, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat des Südwestpazifiks
14 8. Juli 1980, im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an den Nationalen Geistigen Rat des Vereinigten Königreichs
??Teilnahme an den Sitzungen des Geistigen Rates - Zusammenstellung des Hauses Okt. 80
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