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Compilations : 2001 Institution Berater
DIE INSTITUTION DER BERATER

Ein Dokument des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

BAHÁ’Í WELTZENTRUM 2001
INHALT

EINFÜHRUNG .................................................................................................................... 3

INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER
UND DIE HILFSÄMTER

Historische Betrachtung ...................................................................................................... 5

Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 6

Die Kontinentalen Beraterämter ........................................................................................... 7

Die Hilfsämter ....................................................................................................................... 8

Assistenten der Hilfsamtsmitglieder .................... ........................................................... 8

Dienst in nationalen, regionalen und örtlichen administrativen Körperschaften .................. 9

Aufgaben der Kontinentalen Berater und ihrer Helfer .........................................................10

Zusammenarbeit mit Nationalen Geistigen Räten ................................................................11

Art und Weise der Zusammenarbeit .....................................................................................12

Beteiligung an Instituten .......................................................................................................14

Der Einzelne und die Gemeinde ...........................................................................................14

Formulierung und Ausführung von Plänen ...........................................................................16

Der Fonds ..............................................................................................................................18

Schutz der Sache Gottes .......................................................................................................18

Koordination und Bereitstellung von Ressourcen .................................................................19

EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE DER INSTITUTION

Das Internationale Lehrzentrum ........................................................................................... 21

Kontinentale Berater ............................................................................................................. 21

Hilfsamtsmitglieder ............................................................................................................. 23

Assistenten ............................................................................................................................ 25

Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen administrativen

Körperschaften ................................................................................................................ 25

Wahlen und Tagungen ........................................................................................................ 29

Konferenzen .......................................................................................................................... 29

Budgets, Unterstützungsfonds und Besitztümer ................................................................... 30

Der Kontinentale Fonds ............................................................ ........................................... 31

EINFÜHRUNG

Mehr als drei Jahrzehnte sind seit der Errichtung der Kontinentalen Beraterämter im Jahre

1968 vergangen. Während dieser Zeit hat diese Institution unschätzbare Erfahrungen

gesammelt, und ihr Einfluss wird in der ganzen Bahá'í-Welt stärker als je zuvor spürbar.

Der Einzug des Internationalen Lehrzentrums in seinen Sitz auf dem Berg Karmel bietet eine

günstige Gelegenheit, ein Dokument herauszugeben, das die Arbeitsweise der Institution der

Berater beschreibt. Dementsprechend haben wir einen Überblick aus der schon früher zu

diesem Thema gegebenen Führung zusammengestellt, und wir hoffen, dass dies nicht nur das

Verständnis der Freunde für die Verantwortlichkeiten der Berater und ihrer Helfer, sondern

auch das für die Arbeitsweise der Gemeindeordnung im allgemeinen erweitern wird.

Das Dokument besteht aus zwei Teilen. Im ersten geben wir einen Überblick über die

verschiedenen Komponenten der Institution und ihrer Aufgaben. Der zweite Teil stellt eine

Auflistung von Erklärungen dar, die spezielle Aspekte ihrer Arbeitweise ansprechen.

Die von Bahá'u'lláh konzipierte Gemeindeordnung erreicht ihren göttlich verordneten

Zweck durch ein System von Institutionen, jede mit ihrem festgelegten Handlungsbereich.

Das höchste leitende Gremium dieser Ordnung ist das Universale Haus der Gerechtigkeit,

dessen Richtlinien das offenbarte Wort Gottes zusammen mit den Interpretationen und

Ausführungen 'Abdu'l-Bahás und des Hüters sind. Unter seiner Führung wird die legislative,

exekutive und judikative Amtsgewalt über die Angelegenheiten der Bahá'í-Gemeinde von den

Örtlichen und Nationalen Geistigen Räten ausgeübt. Diese Autorität wird auch durch die von

diesen Institutionen ernannten Regionalen Räten, Ausschüssen und anderen Organen

ausgeübt, soweit sie ihnen übertragen wurde.

Die Autorität gewählter Gremien, bindende Entscheidungen über die Gemeinde zu fällen,

geht Hand in Hand mit dem geistigen, moralischen und intellektuellen Einfluss, den die

Gemeindeordnung sowohl auf das Leben der Gläubigen, als auch auf die Arbeit der

Institutionen des Glaubens ausübt. Durch den geleisteten Dienst der in den hohen Rang eines

Beraters ernannten Einzelnen und durch ihre Beauftragten, erhält dieser Einfluss einen

besonderen Charakter. Insbesondere sind die Kontinentalen Berater, die Mitglieder der

Hilfsämter und deren Assistenten mit Aufgaben betraut, die sich auf den Schutz und die

Verbreitung des Glaubens beziehen. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die

Kontinentalen Berater Führung vom Internationalen Lehrzentrum, einer Institution, deren

Mandat global und in unmittelbarer Nähe zum Universalen Haus der Gerechtigkeit tätig ist.

Während sie ihre jeweiligen Funktionen ausführen, teilen sich die beiden Institutionen der

Berater und der Geistigen Räte die Verantwortung für den Schutz und die Verbreitung des

Glaubens. Diese harmonische Wechselwirkung zwischen ihnen stellt den stetigen Fluss von

Führung, Liebe und Ermutigung für die Gläubigen sicher und belebt ihre individuellen und

gemeinsamen Bemühungen zur Förderung des Glaubens. Der Wert solcher

Wechselbeziehung wird durch die Worte des Hüters unterstrichen, der sich in einem

Telegramm vom 4. Juni 1957 zu jener Zeit auf die Hände der Sache und die Nationalen Räte

bezog:

„SICHERHEIT KOSTBAREN GLAUBENS BEWAHRUNG GEISTIGER GESUNDHEIT

Bahá'í GEMEINDEN LEBENSKRAFT GLAUBENS SEINER EINZELNEN

MITGLIEDER KORREKTES FUNKTIONIEREN SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN

INSTITUTIONEN ERFOLG SEINERWELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN

ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN BESTIMMUNG
ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG GEZIEMENDER ÜBERNAHME

SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN NUN AUF MITGLIEDERN DIESER

ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“
oder?

„Die SICHERHEIT unseres KOSTBAREN GLAUBENS, die BEWAHRUNG der

GEISTIGEN GESUNDHEIT der Bahá'í GEMEINDEN, die LEBENSKRAFT des

GLAUBENS SEINER EINZELNEN MITGLIEDER, KORREKTES FUNKTIONIEREN

SEINER MÜHSELIG ERRICHTETEN INSTITUTIONEN, der ERFOLG SEINER

WELTWEITEN UNTERNEHMUNGEN, die ERFÜLLUNG SEINER ENDGÜLTIGEN

BESTIMMUNG, ALLES UNMITTELBAR ABHÄNGIG von GEZIEMENDER

ÜBERNAHME SCHWERWIEGENDER VERANTWORTUNGEN, die NUN AUF

MITGLIEDERN DIESER ZWEI INSTITUTIONEN RUHEN ...“

Befreit von den administrativen Aufgaben, die den gewählten Körperschaften übertragen sind,

sind die Berater und Hilfsamtsmitglieder in der Lage, ihre Energien auf ihre Aufgabe der

Förderung der Einhaltung der Prinzipien seitens der einzelnen Bahá'í, der Bahá'í-Institutionen,

und der Bahá'í-Gemeinden zu konzentrieren. Ihr Verständnis der Lehren, in Verbindung mit

der Weisheit, welche sich aus der Erfahrung herleitet, die sie durch starkes Engagement in

zahlreichen Aspekten von Bahá'í-Aktivitäten erworben haben, qualifiziert sie besonders dazu,

Ratschläge zu geben, die die Arbeit der gewählten Körperschaften unterstützen. Darüber

hinaus stellt die Tatsache, dass sie einen höheren Rang als die Geistigen Räte einnehmen,

sicher, dass sie richtig informiert werden, und dass die Geistigen Räte ihre Ratschläge und

Empfehlungen gebührend in Erwägung ziehen. Die administrativen Prozesse des Glaubens

haben nicht nur mit juristischen Fragen, Gesetzen, Verordnungen und Programmen, die

Aktionen in Gang setzen, zu tun, sondern umfassen auch solche Maßnahmen, die den

Freunden eine aus vollem Herzen kommende Antwort entlocken und ihre Energien

kanalisieren. Berater und ihre Helfer bringen in all diese administrativen Prozesse ihre

Fähigkeiten als Individuen mit Hingabe und weihevollem Geist ein. Ebenso spielen sie eine

wichtige Rolle, indem sie die Freunde ermutigen und ihre individuelle Initiative, Vielfalt und

Handlungsfreiheit fördern. Bei ihren Bemühungen streben sie danach, den Fußstapfen der

Hände der Sache Gottes zu folgen, die von 'Abdu'l-Bahá aufgerufen wurden „die göttlichen

Düfte zu verbreiten, die Seelen der Menschen zu erbauen, ihre Bildung zu fördern, den

Charakter aller Menschen zu verbessern und immer und unter allen Umständen geheiligt und

losgelöst von irdischen Dingen zu sein“.
In 'Abdu'l-Bahá Das Testament S. 40 Nr. 21 :

„die göttlichen Düfte zu verbreiten, die Menschenseelen zu erbauen, die Bildung zu fördern, alle Mensch zu bessern und

allezeit in jeder Lage von Irdischem geheiligt und gelöst zu sein.“

DAS UNIVERSALE HAUS DER GERECHTIGKEIT
1. Januar 2001
INTERNATIONALE UND KONTINENTALE BERATER
UND DIE HILFSÄMTER
HISTORISCHE BETRACHTUNG

1 Die Institution der Hände der Sache Gottes wurde von Bahá'u'lláh geschaffen und von

’Abdu'l-Bahá in Seinem Testament offiziell festgelegt und eingerichtet. Unter der Führung

des Hüters wurden die Aufgaben der Institution erläutert und ausgearbeitet. Zu gegebener

Zeit schuf Shoghi Effendi die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens,

um den Händen der Sache zuzuarbeiten und sicher zu stellen, dass ihr lebenswichtiger

Einfluss die Bahá'í-Gemeinde durchdringt.

2 Mit dem Hinscheiden Shoghi Effendis und der Feststellung des Universalen Hauses der

Gerechtigkeit, dass es kein Gesetz erlassen könne, das die Ernennung weiterer Hände der

Sache Gottes ermöglichen würde, musste es ein Instrument schaffen, das den Fortbestand der

wichtigen Funktionen des Schutzes und der Verbreitung dieser mit hohem Rang bekleideten

Funktionsträger des Glaubens in die Zukunft sicherstellt. Der erste Schritt dieser Entwicklung

wurde im November 1964 unternommen, als das Universale Haus der Gerechtigkeit sein

Verhältnis zur Institution der Hände der Sache Gottes erläuterte, indem es erklärte: „Die

Verantwortung für Entscheidungen über Angelegenheiten allgemeiner Natur, welche die

Institution der Hände der Sache Gottes betreffen, die in der Vergangenheit vom geliebten

Hüter getroffen wurden, ist nun dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als höchster und

zentraler Institution des Glaubens, der sich alle zuwenden müssen“ übertragen. Zur gleichen

Zeit wurde auch die Anzahl der Hilfsamtsmitglieder erhöht und die Hände der Sache Gottes

aller Kontinente wurden aufgerufen, eines oder mehrere Mitglieder ihrer Hilfsämter zu

ernennen, um in ihrem Auftrag und in ihrem Namen verantwortungsbewusst zu wirken.

3 Im Juni 1968 wurden die Kontinentalen Beraterämter ins Leben gerufen. Diese

bedeutsame Entscheidung wurde von einigen Entwicklungen in der Arbeit der Hände der

Sache begleitet: Die Dienste der Hände, die vormals Kontinenten zugeordnet waren, wurden

weltumfassend, wobei jede Hand eigenständig in direkter Beziehung zum Universalen Haus

der Gerechtigkeit handelt; die Hände der Sache waren nicht mehr für die Führung der

Hilfsamtsmitglieder zuständig, diese wurden Hilfsinstitutionen der Kontinentalen

Beraterämter; die im Heiligen Land wohnhaften Hände der Sache Gottes bekamen die

Aufgabe, als Verbindungsglied zwischen dem Universalen Haus der Gerechtigkeit und den

Beraterämtern zu dienen; und die Arbeitsbeziehungen zwischen den Händen und den

Beraterämtern wurden geklärt. Auch wurde ein Hinweis gegeben auf die zukünftige

Errichtung eines Internationalen Lehrzentrums durch das Universale Haus der Gerechtigkeit

unter Mithilfe der im Heiligen Land wohnhaften Hände. Das Internationale Lehrzentrum

wurde im Juni 1973 errichtet. Im gleichen Jahr wurden die Hilfsamtsmitglieder ermächtigt,

Assistenten zu ernennen.

4 Die Existenz der Institution der Hände der Sache und nachfolgend die Institution der

Berater, die Einzelpersonen umfassen, spielen eine äußerst wesentliche Rolle bei der

Förderung der Interessen des Glaubens. Sie haben aber keine legislative, exekutive oder

judikative Autorität, sind gänzlich ohne priesterliche Funktionen und haben kein Recht zur

verbindlichen Auslegung. Dies ist ein Charakteristikum der Bahá'í-Gemeindeordnung, ohne

Parallele in den Religionen der Vergangenheit. Bahá'u'lláh und nach Ihm 'Abdu'l-Bahá

betrauten beide, die gewählten Institutionen des Glaubens und gewisse ernannte

Einzelpersonen, mit den Funktionen des Schutzes und der Verbreitung.

5 Hinsichtlich des Internationalen Lehrzentrums stellte das Universale Haus der

Gerechtigkeit fest, dass seine Einsetzung die Arbeit der im Heiligen Land wohnhaften Hände

der Sache zur Erfüllung gebracht habe. Das Lehrzentrum ist mit der Aufgabe betraut, die

Aktivitäten der Kontinentalen Beraterämter zu koordinieren, anzuregen und zu leiten und

dient als Bindeglied zwischen ihnen und dem Universalen Haus der Gerechtigkeit.

6 In der Verfassung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit wurde dargelegt:

“Die Institution des Berateramtes wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit geschaffen, um die den

„Händen der Sache Gottes“ übertragenen, besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung zu perpetuieren.

Die Mitglieder dieses Amtes werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“ (S.36 D.Verf.d.B.-Gem.)

“Die Institution der Beraterämter wurde vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ins Leben gerufen, um die den

Händen der Sache Gottes übertragenen besonderen Aufgaben des Schutzes und der Verbreitung in die Zukunft

weiter zu führen. Die Mitglieder dieser Ämter werden vom Universalen Haus der Gerechtigkeit ernannt.“

7 Im gleichen Dokument werden die beiden ursprünglich vom geliebten Hüter eingeführten

Hilfsämter beschrieben: (1. Fassung aus: Die Verfassung der Bahá'í-Gemeinde S. 37:)

“In jedem Zuständigkeitesbereich gibt es zwei Hilfsämter, eines zum Schutz, das andere zur

Verbreitung des Glaubens. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Universale Haus der Gerechtigkeit

Die Hilfsamtsmitglieder führen ihr Amt unter der Leitung des Kontinentalen Berateramtes.“

„In jeder Region soll es zwei Hilfsämter geben, eines für den Schutz und eines für die Verbreitung des Glaubens,

deren Mitgliederzahl vom Universalen Haus der Gerechtigkeit festgelegt wird. Die Mitglieder dieser Hilfsämter

sollen unter der Führung der Kontinentalen Beraterämter dienen und als ihre Beauftragten, Assistenten und

Ratgeber handeln.“
DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM

8 Das Internationale Lehrzentrum besteht aus neun Mitgliedern, die vom Universalen Haus

der Gerechtigkeit aus allen erwachsenen Gläubigen der Welt als Internationale Berater

ernannt werden. Jede Amtszeit beginnt jeweils am 23. Mai, unmittelbar nach der

Internationalen Bahá'í Tagung und erstreckt sich über fünf Jahre. Die Hände der Sache Gottes

sind seit der Einsetzung des Internationalen Lehrzentrums seine ständigen Mitglieder.

9 Die Arbeit des Lehrzentrums ist im Wesentlichen seinem Charakter nach korporativ.

Seine Verantwortlichkeiten fordern, dass es dem Universalen Haus der Gerechtigkeit als

Quelle für Informationen und Analysen dient und den Kontinentalen Beratern Führung und

Ressourcen bietet. Es muss über die Situation des Glaubens in allen Teilen der Welt voll

informiert sein und aufmerksam Möglichkeiten zur Ausweitung des Glaubens, zur Festigung

seiner Institutionen und zur Entwicklung des Bahá'í-Gemeindelebens beachten. Es muss diese

Möglichkeiten im Hinblick auf die globalen Pläne analysieren, den weltweiten Bedarf

voraussehen und sicherstellen, dass die benötigten Ressourcen den nationalen Gemeinden

zugänglich gemacht werden. In diesem Zusammenhang widmet es seine Aufmerksamkeit

besonders der Entwicklung der menschlichen Ressourcen und hilft den Gemeinden, ihre

Kapazität auszuweiten, eine größere Anzahl von Freunden mit geistiger Einsicht, Kenntnis

des Glaubens und den für das Dienen wichtigen Fähigkeiten und Kräften auszustatten.

10 Dem Internationalen Lehrzentrum wurde das Mandat verliehen, über die Sicherheit des

Gottesglaubens zu wachen und seinen Schutz zu gewährleisten. Es muss alle Fälle von

beginnendem Bundesbruch untersuchen – wobei es, falls notwendig, die Dienste der

Kontinentalen Berater und ihrer Helfer in Anspruch nimmt und ihre Berichte auswertet – und

entscheiden, ob ein Übertreter aus der Sache ausgeschlossen werden sollte. Die Entscheidung

wird dem Universalen Haus der Gerechtigkeit zur Prüfung vorgelegt. Eine gleichartige

Vorgehensweise wird bei der Wiederaufnahme eines bereuenden Bundesbrechers verfolgt.

Weiterhin muss es seine Aufmerksamkeit auf die geistige Gesundheit der Bahá'í-Gemeinde

richten und darauf drängen, dass die Berater und ihre Helfer die Gläubigen stärken, damit sie

beginnenden Einflüssen innerer und äußerer Opposition der Sache widerstehen. Auch muss es

den Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten dabei helfen, Fragen zu beantworten, die

Zweifel an der Integrität des Glaubens und seiner Lehren aufwerfen könnten.

DIE KONTINENTALEN BERATERÄMTER

11 Derzeit dienen fünf Kontinentale Beraterämter in den fünf Hauptregionen der Welt:

Afrika, Nord- und Südamerika, Asien, Australasien und Europa. Die Amtsperiode der

Berater und die genaue Begrenzung ihres Wirkungsgebietes werden vom Universalen Haus

der Gerechtigkeit festgelegt, ebenso die Anzahl in jedem Amt. Die Amtsperiode, deren

Beginn erstmalig für den Tag des Bundes am 26. November 1980 festgelegt wurde, beträgt

zur Zeit fünf Jahre.

12 Berater wirken nur innerhalb des kontinentalen Gebietes ihres Amtes, für das sie ernannt

wurden. Wenn sie ihren Wohnsitz außerhalb ihres Kontinentes verlegen, geben sie ihre

Mitgliedschaft automatisch auf. Die erste Verpflichtung der Berater gilt der Arbeit ihrer

eigenen Ämter. Sie arbeiten jedoch mit den Mitgliedern der Kontinentalen Beraterämter in

angrenzenden Regionen zusammen und können besondere Aufgaben außerhalb ihres

Kontinentes ausführen, wenn sie vom Internationalen Lehrzentrum oder direkt vom

Universalen Haus der Gerechtigkeit darum gebeten werden.

13 Jedes Kontinentale Berateramt hält im Laufe seiner Amtsperiode mehrere Treffen ab, um

über die verschiedenen Dimensionen ihrer Tätigkeit des Schutzes und der Verbreitung des

Glaubens zu beraten. Bestimmte Angelegenheiten, wie die Ernennung von

Hilfsamtsmitgliedern und die Zuteilung der Fonds werden vom gesamten Berateramt

entschieden. Für die Durchführung anderer Aufgaben – wie zum Beispiel den verschiedenen

Komponenten der Bahá'í-Gemeinde einer bestimmten Region des Kontinentes Anregung zu

geben – kommen mehrere Berater zusammen, um in gemeinsamer Beratung ihre sich

ergänzenden Fähigkeiten einzubringen. Einige Aufgaben wie Leitung und Führung der

Hilfsamtsmitglieder einer Region, werden grundsätzlich von einem Berater im Auftrag des

Berateramtes erfüllt. Im allgemeinen sollte berücksichtigt werden, dass Berater, im Gegensatz

zu anderen Institutionen der Gemeindeordnung, die als Körperschaft arbeiten müssen,

vornehmlich als Einzelpersonen handeln. Aufgrund der Flexibilität, die ihrer Institution eigen

ist, hat jeder von ihnen bei den meisten seiner Aufgaben eine große Bandbreite an

Möglichkeiten zur Verfügung.

14 Wichtig für die Arbeit der Berater ist das Verständnis, dass alle Mitglieder des

Kontinentalen Berateramtes für den ganzen Kontinent verantwortlich sind und sich mit dem

Zustand des Glaubens in jedem seiner Länder so weit wie möglich vertraut machen müssen.

Durch die regelmäßigen Berichte der einzelnen Berater ist das Berateramt auf dem Laufenden

bezüglich der Entwicklungen in allen Gebieten des Kontinents und hat die Möglichkeit, seine

Mitglieder bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu führen und zu unterstützen. Während kein

Berater allein für irgendeine Region als verantwortlich angesehen werden kann, bringt die

detaillierte Vertrautheit, die sich jeder durch seine enge Zusammenarbeit mit dem Nationalen

Geistigen Rat und den Hilfsamtsmitgliedern einer bestimmten Region erwirbt, für alle Berater

des Berateramtes wertvolle Einsicht.
DIE HILFSÄMTER

15 Die Mitglieder der Hilfsämter werden durch das Kontinentale Berateramt aus den Reihen

der Gläubigen eines jeden Kontinents ernannt. Ihre Amtsperiode dauert fünf Jahre und

beginnt am Tag des Bundes des auf die Ernennung der Berater folgenden Jahres. Sie sollten

mindestens einundzwanzig Jahre oder älter sein. Alle Mitglieder des Kontinentalen

Berateramtes entscheiden über die Ernennung in gemeinsamer Beratung. Diese kann, falls

notwendig, auch auf postalischem Wege erfolgen.

16 Die Mitglieder des Hilfsamtes sind dem Kontinentalen Berateramt, das sie ernennt,

persönlich verantwortlich. Sie bilden keine entscheidungsfällende Körperschaft. Allerdings

können Hilfsamtsmitglieder sich untereinander beraten und zusammenarbeiten, so lange sie

darauf achten, von diesem Prinzip nicht abzuweichen.

17 Jedem Hilfsamtsmitglied ist ein bestimmtes Gebiet zugeordnet, und obwohl sich ein

solches Gebiet aus praktischen Gründen mit einem Land oder dem Gebiet eines bestimmten

Nationalen Geistigen Rates decken kann, gibt es keine feste Regel, dass dies so sein muss.

Hilfsämter sind Kontinentale Institutionen, und es muss keinerlei Zusammenhang zwischen

den Grenzen der ihren Mitgliedern zugeordneten Gebieten und den Staatsgrenzen geben. Ein

Hilfsamtsmitglied tritt nicht außerhalb des ihm zugeordneten Gebietes als solches auf, wenn

es nicht gesondert von seinem Berater dazu delegiert wird. Aus nahe liegenden Gründen ist es

für Hilfsamtsmitglieder besser, innerhalb des Gebietes in dem sie dienen, zu wohnen. Wenn

es jedoch in einem Gebiet keinen geeigneten Kandidaten für diese Aufgabe gibt, können die

Berater sich für eine andere Regelung entscheiden.

18 Bei der Zuweisung der Gebiete an die Mitglieder der Hilfsämter stellt das Kontinentale

Berateramt sicher, dass der gesamte Kontinent unter den Mitgliedern der beiden Hilfsämter

aufgeteilt ist. Das bedeutet, dass die Bahá'í an jedem Ort jeweils ein Hilfsamtmitglied für den

Schutz und eines für die Verbreitung haben, an das sie sich wenden können.

ASSISTENTEN DER HILFSAMTSMITGLIEDER

19 Jedes Kontinentale Berateramt bevollmächtigt einzelne Hilfsamtsmitglieder, Assistenten

zu ernennen. Die richtige Bezeichnung ist “Assistenten der Hilfsamtsmitglieder“ und nicht

“Assistenten des Hilfsamtes“. Ein Assistent wird von einem Hilfsamtsmitglied ernannt, um in

einem genau umrissenen Gebiet zu arbeiten und dient nur in diesem Gebiet als Assistent.

Assistenten, wie Hilfsamtsmitglieder, arbeiten als Einzelne und nicht als eine beratende

Körperschaft.

20 Es ist jedem Kontinentalen Berateramt selbst überlassen, die Dauer der Zeit des Dienens

der Assistenten festzulegen. Dies muss nicht weltweit vereinheitlicht sein.

Hilfsamtsmitglieder können einige Assistenten für eine festgelegte Amtszeit ernennen und

andere nicht. Ernennungen können für eine bestimmte Zeit, wie zum Beispiel ein oder zwei

Jahre, mit der Möglichkeit zur Wiederernennung erfolgen. In bestimmten Fällen kann ein

Berateramt erlauben, dass Hilfsamtmitglieder Assistenten für ein besonderes oder mehrere

Projekte ernennen, von denen einige nur von kurzer Dauer sein können.

DIENST IN NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN ADMINISTRATIVEN

KÖRPERSCHAFTEN

21 Alle erwachsenen Bahá'í, einschließlich der Kontinentalen Berater und Mitglieder der

Hilfsämter, sind berechtigt, ihre Stimme bei den Abgeordnetenwahlen oder den Wahlen für

die Mitglieder eines Örtlichen Geistigen Rates abzugeben. Berater sind jedoch aufgrund ihres

Ranges und ihrer besonderen Aufgaben nicht wählbar, um in örtlichen, regionalen oder

nationalen Körperschaften zu dienen. Hilfsamtsmitglieder sind für jedes zu wählende Amt

wählbar, aber im Falle einer Wahl müssen sie sich entscheiden, ob sie einen solchen Posten

auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene annehmen, oder aber Mitglied des Hilfsamtes

bleiben wollen, da sie nicht in beiden Funktionen gleichzeitig dienen können.

22 Nach der Wahl in einen Geistigen Rat, Regionalen Rat oder zum Abgeordneten für die

Nationaltagung sollte dem Hilfsamtsmitglied eine vernünftige Zeitspanne gewährt werden,

um eine Entscheidung zu treffen, und es sollte keinen Zwang verspüren, unmittelbar nach

Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu entscheiden. Die Mitgliedschaft im Hilfsamt wird als

triftiger Grund angesehen, um als Ratsmitglied oder Abgeordneter auf ein gewähltes Amt zu

verzichten.

23 Obgleich zwischen den Mitgliedern der Institution der Berater und den Geistigen Räten

und ihren Organen engste Beziehungen gepflegt werden sollten, werden Hilfsamtsmitglieder

nicht in Ausschüsse ernannt, weder als stimmberechtigte noch als nicht stimmberechtigte

Mitglieder. Bestimmte Einrichtungen fallen in eine andere Kategorie, wie Gesellschaften für

Bahá'í-Studien oder Ausschüsse, die für gewisse Aspekte der sozialen und ökonomischen

Entwicklung verantwortlich und auf professionelle Sachkenntnis seiner Mitglieder

angewiesen sind. Berater oder Hilfsamtsmitglieder mit den benötigten professionellen

Fähigkeiten können in diesen Organen und Ausschüssen dienen, vorausgesetzt natürlich, dass

ein solcher Dienst ihre eigentlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Aus dem gleichen Grund

kann ein Hilfsamtsmitglied auch in einem Angestelltenverhältnis zu einem Nationalen

Geistigen Rat stehen, zum Beispiel für Öffentlichkeitsarbeit oder als Administrator einer

Einrichtung, die dem Rat gehört. Ein Berater kann auch im Auftrag des Nationalen Rates die

Interessen der Bahá'í-Gemeinde gegenüber den Behörden eines Landes vertreten.

24 Eine der sich ständig entwickelnden Aufgaben der Hilfsamtsmitglieder ist die enge

Beteiligung an der Arbeit der Institute, daher können sie in Organen und Ausschüssen dienen,

welche die Angelegenheiten von Trainings-Instituten überwachen. Wenn ein

Hilfsamtsmitglied in solch einer Körperschaft dient, hat es keinerlei beratende oder

entscheidungstreffende Privilegien im Vergleich zu den anderen Mitgliedern. Die Beteiligung

von Hilfsamtsmitgliedern an der Arbeit der Institute ist natürlich nicht auf die Mitgliedschaft

im Verwaltungsrat beschränkt; viele dienen auch als Koordinatoren oder Lehrer.

25 Ein Nationaler Geistiger Rat, ein nationaler Ausschuss, ein Regionaler oder Örtlicher

Geistiger Rat kann, ebenso wie jeder andere Gläubige, ein Hilfsamtsmitglied direkt bitten,

eine Aufgabe zu übernehmen, wie Unterricht auf einem Ferienkurs zu geben oder einen

Vortrag auf einer Konferenz zu halten. Es liegt im Ermessen des Hilfsamtsmitgliedes zu

entscheiden, ob die Erfüllung einer solchen Bitte andere Verpflichtungen beeinträchtigen

würde.

26 Gläubige können gleichzeitig sowohl als Assistenten von Hilfsamtsmitgliedern als auch

als Mitglieder von Örtlichen, Regionalen oder Nationalen Geistigen Räten und Ausschüssen

dienen und auch ihre Amtsträger sein. Die Ernennung zum Assistenten eines

Hilfsamtsmitglieds erfordert also nicht den Rücktritt dieser Person von ihrer Position in

anderen administrativen Körperschaften, noch ist sie an und für sich ein Grund, einen solchen

Rücktritt anzunehmen. Wenn ein Einzelner glaubt, dass es einen Grund dafür gibt, eine

Ernennung als Assistent abzulehnen, steht es ihm natürlich frei, das zuständige

Hilfsamtsmitglied darauf aufmerksam zu machen oder mit dem Geistigen Rat darüber zu

beraten.

AUFGABEN DER KONTINENTALEN BERATER UND IHRER HELFER

27 Die Kontinentalen Beraterämter und Nationalen Geistigen Räte haben beide besondere

Aufgaben, die sich auf den Schutz und die Verbreitung des Glaubens beziehen. Die Aufgaben

der Berater beinhalten die Führung der Hilfsamtsmitglieder, mit den Nationalen Geistigen

Räten zu beraten und zusammen zu arbeiten und das Internationale Lehrzentrum und somit

das Universale Haus der Gerechtigkeit über die Lage des Glaubens in ihren Gebieten stets

informiert zu halten.

28 Berater haben die Pflicht, die Ausbreitung und Festigung des Glaubens auf jedem

Kontinent anzuregen und die geistigen, intellektuellen und sozialen Aspekte des Bahá'í-

Lebens zu fördern. Die Berater und diejenigen, die dazu aufgerufen wurden, ihnen zu helfen,

widmen ihre besondere Aufmerksamkeit der geistigen Gesundheit der Gemeinde und der

Lebenskraft des Glaubens jedes Einzelnen, der Stärkung der Grundlagen des Familienlebens

und dem Studium der Lehren. Gleichfalls sind sie damit befasst, die Fähigkeit der Freunde

und ihrer Institutionen zu erweitern, systematische Handlungspläne auszuarbeiten, sie

tatkräftig auszuführen und aus Erfahrungen zu lernen, während sie die von Bahá'u'lláh

vorausgeschaute Weltzivilisation aufbauen. Die Arbeit der Berater, innerhalb der Bahá'í-

Gemeinde eine Kultur des Wachstums zu fördern, ist in diesem Zusammenhang eine

grundlegende Voraussetzung.

29 Die Hilfsämter für den Schutz und die Verbreitung des Glaubens haben unterschiedliche

Funktionen. Sie haben jedoch auch gewisse gemeinsame Aufgaben, insbesondere auf dem

Gebiet der Vertiefung und der Festigung. Der Hüter hatte von Anfang an vorgesehen, dass die

Hilfsämter den Händen “bei der Ausführung ihrer geheiligten Zwillingsaufgabe, den Glauben

zu schützen und seine Lehraktivitäten zu fördern“ helfen würden. Einige der Aufgaben, die

der Hüter für die Hilfsamtsmitglieder festgelegt hat, sind: Die Lehrarbeit in Zusammenarbeit

mit den bestehenden administrativen Körperschaften anzuregen und zu stärken; durch ihren

Besuch dabei zu helfen, schwache Zentren, Gruppen und Räte zu aktivieren; bei der

effizienten und sofortigen Umsetzung von Plänen zu helfen; mit Pionieren in Kontakt zu

bleiben, ihnen zu helfen, auszuharren und ihnen ihre geheiligte Verantwortung vor Augen zu

führen; einzelne Gläubige und Geistige Räte durch Korrespondenz und Besuche zu

ermutigen; den Gläubigen einzuschärfen, dass die Grundlage jeder Bahá'í-Aktivität Einheit

ist; die Freunde zu ermutigen, bereitwillig für die verschiedenen Fonds zu spenden und ihre

Aufmerksamkeit auf die Wichtigkeit des persönlichen Bemühens und der persönlichen

Initiative zu lenken. Darüber hinaus gab Shoghi Effendi dem Hilfsamt für den Schutz die

besondere Aufgabe, über die Sicherheit des Glaubens zu wachen. Wie die Erfahrung zeigt,

helfen Mitglieder des Hilfsamtes für den Schutz auch bei der Verbreitung des Glaubens, aber

viel Energie konzentrieren sie auf das Vertiefen des Wissens der Freunde über den Bund und

auf die Förderung eines Geistes der Liebe und Einheit. Ihre Bemühungen tragen merklich

zum Wachstum der Bahá'í-Gemeinde bei, denn der Schutz des Glaubens ist eng mit seiner

Verbreitung verbunden.

30 Die Flexibilität und Behutsamkeit, mit der die Berater und Hilfsamtsmitglieder auf ein

Bedürfnis eingehen, das sie in einer Gemeinde wahrgenommen haben, wie dem Bedürfnis

nach Ermutigung, Erläuterung der Pläne, Vertiefung in die Lehren, Schutz des Bundes, sind

bedeutende Elemente ihrer Arbeitsweise. Diese Flexibilität erlaubt es ihnen, so zu handeln,

wie es die Gelegenheit erfordert, sei es einen Beitrag zu einer Beratung zu leisten, einem

Einzelnen einen privaten Rat zu geben, den Freunden zu helfen, eine Anordnung des

Geistigen Rates zu verstehen und ihr zu gehorchen, oder mit Fragen umzugehen, die den

Bund betreffen. Bei all diesen Gelegenheiten sind sie in der Lage, die Aufmerksamkeit auf

relevante Textstellen zu lenken, Informationen zu geben, Situationen zu untersuchen, und sich

mit den Gegebenheiten in einer Weise bekannt zu machen, wie es einem Geistigen Rat nicht

immer möglich ist. Sie können dann ihre Ideen, Analysen, Wahrnehmungen und Ratschläge,

so wie es ihnen notwendig erscheint, den Geistigen Räten mitteilen, was die Fähigkeit dieser

Räte, ihren Gemeinden zu dienen, zwangsläufig steigert. Wo Geistige Räte neu oder schwach

sind, werden sie von den Hilfsamtsmitgliedern ermutigt, ihre Arbeit zu organisieren. In allen

Fällen vereinigen sie die orstansässigen Gläubigen zur Unterstützung der Initiativen des

Geistigen Rates.

31 Die Rolle der Assistenten besteht im allgemeinen in der Verantwortung, die

Hilfsamtsmitglieder in ihren Aufgaben zu unterstützen. Die Art ihres Beitrags spiegelt sich

jedoch in dem Ausmaß von speziellen Aufgaben wider, die ihm oder ihr von dem

Hilfsamtsmitglied, dem sie assistieren, zugewiesen wurde. Die genaue Art solcher Aufgaben

richtet sich nach den vom Hilfsamtsmitglied wahrgenommenen Bedürfnissen und

Möglichkeiten der Gemeinden, denen es dient, und es ist am meisten in diesem

Zusammenhang, wo Orientierung und Führung der Assistenten ihre Bedeutung erhält.

ZUSAMMENARBEIT MIT NATIONALEN GEISTIGEN RÄTEN

32 Die Beziehung der Kontinentalen Beraterämter zu den Nationalen Geistigen Räten ist

die einer liebevollen Zusammenarbeit zwischen zwei Institutionen des Glaubens, die dem

gleichen Ziele zustreben und begierig darauf sind, die gleichen göttlichen Bestätigungen auf

die Bemühungen der Freunde herabkommen zu sehen, die Sache zu verbreiten und fest zu

errichten. Es ist eine sich entwickelnde Beziehung, die in dem Maße reicher wird, in

welchem beide Institutionen sich der Herausforderung stellen, Bahá'í-Gemeinden aufzubauen

und mit Stolz den Vormarsch des Glaubens miterleben.

33 So wie die Kontinentalen Beraterämter und die Nationalen Geistigen Räte

zusammenarbeiten, um die Ausbreitung und Festigung der Gemeinde sicher zu stellen,

treffen die Nationalen Räte alle für die Ausführung nötigen Entscheidungen und übernehmen

die Verantwortung für ihre Umsetzung. Die Berater bringen in ihre Arbeit eine kontinentale

Sichtweise ein, die, wenn sie dem Rat in Form von Meinungen, Ratschlägen, Empfehlungen

oder Kommentaren dargeboten werden, das Verständnis des Rates bereichert, ihm eine weiter

greifende Erfahrung als seine eigene vermittelt und ihn ermutigt, eine Welt umfassende

Vision zu pflegen.

34 Als vom Universalen Haus der Gerechtigkeit Ernannte assistieren die Berater dem

höchsten Gremium des Glaubens dabei, die Grundlage der Nationalen Geistigen Räte und der

Institutionen und Gemeinden unter ihrer Jurisdiktion zu erweitern, ihre Stärke zu fördern und

ihre Sicherheit zu schützen. Durch die Hilfsämter kommt den Örtlichen Geistigen Räten und

der Basis der Gemeinde der Nutzen der Arbeit der Berater zugute.

35 Die Berater erfüllen ihre Verantwortlichkeiten indem sie die Initiativen, die ein

Nationaler Geistiger Rat übernommen hat, unterstützen, Initiativen, die oft aus gemeinsamen

Überlegungen der beiden Institutionen heraus entstanden sind. Die Hilfsamtsmitglieder

erklären den Freunden das Wesen und den Zweck dieser Initiativen, motivieren sie, sich zu

erheben und dem Ruf des Rates zu folgen, und ermutigen sie, in ihrem vereinten Handeln

nicht nachzulassen. Die Berater haben natürlich einen großen Spielraum bei der

Entscheidung, wie ihre Institution diese Aufgaben wahrnehmen soll.

36 Ein entscheidendes Merkmal das es den Beratern in ihrer Arbeit ermöglicht, den

Nationalen Geistigen Räten wertvollen Rat anzubieten, ist ihre Distanz zu administrativen

Details, eine Freiheit, die es ihnen gestattet, sich auf die wesentlichen Fragen des Glaubens

zu konzentrieren. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass es durch diese Distanz nicht

zu extremen Situationen kommt. Berater sollten sich nicht gehemmt fühlen, den Nationalen

Geistigen Räten ihre Ansichten über administrative Angelegenheiten darzulegen, und

Nationale Geistige Räte sollten sich nicht gehindert fühlen, die Gelegenheit wahrzunehmen,

die Berater in solchen Fragen zu konsultieren.

37 Die Berater haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, in Erfüllung ihrer

besonderen Aufgaben den Nationalen Geistigen Räten ihre Überlegungen, Ratschläge und

Vorschläge anzubieten. Sie machen die Nationalen Räte auf alle Probleme und Tendenzen in

der Bahá'í-Gemeinde aufmerksam, die ihrer Ansicht nach Beachtung erfordern. Ihre

Aufmerksamkeit gilt in dieser Hinsicht den wesentlichen Funktionen der Nationalen Räte.

Wenn die Berater in der Arbeit eines Nationalen Geistigen Rates oder eines seiner Organe

ernsthaft Abweichungen von administrativen oder anderen Prinzipien feststellen, müssen sie

mit dem Rat über die Angelegenheit beraten und einen Weg zur Korrektur vorschlagen. Dies

müssen sie ungeachtet der Befürchtung tun, dass ein solcher Schritt Spannungen zwischen

den beiden Institutionen aufkommen lassen könnte.

38 Die Einstellung der Berater und der Nationalen Geistigen Räte zueinander erhält nicht

nur durch den Wortlaut des Gesetzes ihre Motivation für eine funktionsfähige

Zusammenarbeit. Die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Verantwortlichkeiten ist für jegliche

erfolgreiche Bahá'í-Beziehung nur im Rahmen der geistigen Voraussetzungen möglich. Der

Austausch zwischen den beiden Institutionen kommt in einer Atmosphäre der Liebe und im

Einklang mit den Forderungen von echtem gegenseitigem Respekt zum Blühen. Bahá'u'lláhs

Ermahnung ist in diesem Zusammenhang sehr aufschlussreich. Er sagt: „Setzt nicht die Stufe

der Gelehrten in Bahá herab und schmälert nicht den Rang solcher Herrscher, die

Gerechtigkeit zwischen euch üben.“
ART UND WEISE DER WECHSELBEZIEHUNG

39 Die Art und Weise, in der eine Wechselbeziehung zwischen den Kontinentalen Beratern

und ihren Helfern auf der einen, und den Nationalen Räten und ihren Organen auf der

anderen Seite besteht, ist so reguliert, dass eine dynamische gegenseitige Abhängigkeit

aufrecht erhalten bleibt. So wie Berater eine unmittelbare beratende Beziehung zu den

Nationalen und Örtlichen Geistigen Räten haben, so haben sie ebenfalls direkte Beziehungen

zu den Regionalen Bahá'í Räten. Berater können ein Hilfsamtsmitglied beauftragen, sich mit

einem Nationalen Geistigen Rat wegen einer bestimmten Sache zu treffen, aber dies darf

nicht zur Gewohnheit werden. Sie können die Hilfsamtsmitglieder auch ermächtigen, sich

mit Regionalen Räten zu treffen, wenn die Umstände es erfordern. Nationale und Örtliche

Geistige Räte können Hilfsamtsmitgliedern keine Anweisungen geben, so sehr sie auch von

ihren lebenswichtigen Diensten abhängig sind. Wenn ein Nationaler Geistiger Rat möchte,

dass ein Hilfsamtsmitglied in dieser Funktion eine besondere Aufgabe übernimmt, dann muss

er seinen Wunsch den Beratern übermitteln. Mit Billigung der Berater können Regionale

Räte die Ansichten der Hilfsamtsmitglieder ihrer Region zu allen Aspekten ihrer Arbeit

erfragen. Wenn der Nationale Geistige Rat zustimmt, mag es auch von Zeit zu Zeit für ein

Hilfsamtsmitglied angeraten sein, sich mit einem nationalen Ausschuss zu treffen, um über

die Lage in einer Region zu beraten. Aber auch dies sollte nicht regelmäßig so gemacht

werden. Berater selbst kommunizieren normalerweise nicht direkt mit nationalen

Ausschüssen.

40 Diese wenigen Einschränkungen der Wechselbeziehung verbessern die Zusammenarbeit

zwischen der Institution des Berateramtes und den Geistigen Räten. Sie stellen sicher, dass

Energie und Zeit der Hilfsamtsmitglieder nicht als Ergebnis ihres Engagements für die

Verwaltung der Lehrarbeit aufgesplittert wird. So werden die Gefahren zweier

Extremsituationen vermieden: Die eine, bei der das Hilfsamtsmitglied nach und nach die

Leitung eines nationalen Ausschusses übernimmt, und die andere, bei der es auf Anweisung

des Ausschusses oder Rates als bloßer Reiselehrer hier- und dorthin geschickt wird.

41 Die effektive Erfüllung der Verantwortlichkeiten beider, der Berater und der Nationalen

Geistigen Räte, erfordert einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch. Der

Nationale Geistige Rat steht mit allen Teilen seiner Gemeinde durch nationale Ausschüsse,

Regionale Räte, Örtliche Geistige Räte und anderen Organen in Kontakt. Die

Hilfsamtsmitglieder haben auch unmittelbaren Kontakt zu Örtlichen Geistigen Räten,

Gruppen und einzelnen Gläubigen und sind daher über die Entwicklungen in der Gemeinde

auf dem Laufenden. Natürlich begrüßen beide Institutionen alle Informationen, die sie

regelmäßig voneinander bekommen. Unmittelbarer Informationsaustausch zwischen

Nationalen Räten oder ihren Ausschüssen und den Hilfsamtsmitgliedern ist sehr

wünschenswert. Berichte, die nur Nachrichten und Informationen enthalten, können frei

untereinander ausgetauscht werden. Allerdings müssen Empfehlungen von

Hilfsamtsmitgliedern, die das Handeln eines Nationalen Rates oder eines seiner Organe

erfordern, an die Berater gerichtet werden, die sie entweder vollständig dem Nationalen Rat

mitteilen, sie ändern, sie aber auch ablehnen können.

42 Zu Zeiten der Jahresplanung oder wenn neue Pläne formuliert werden, ist es oft sinnvoll,

eine Beratung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Nationalen oder Regionalen

Lehrausschüssen oder Regionalen Räten zu arrangieren, bevor diese Pläne ihre endgültige

Fassung erhalten. Eine sehr fruchtbare Vorgehensweise hat sich in vielen Teilen der Welt

entwickelt, bei der Mitglieder einer Reihe von Institutionen und Organen eines Landes oder

einer Teilregion zur Beratung zusammen kommen, um eine gemeinsame Vision für das

Wachstum ihrer Gemeinde zu entwickeln und Handlungsstrategien zu diskutieren. Diese

“institutionellen Treffen“ helfen, die Freunde davon abzubringen, nicht nur in den Bahnen

von Projektmechanismen zu denken, sondern ihren Plänen und anschließenden Handlungen

den Geist des Glaubens einzuflößen. Sie tragen viel dazu bei, das Vertrauen der Institutionen

zu stärken, die Strategien des Lehrens auszuarbeiten, die den Bedürfnissen ihrer speziellen

Region am besten dienen und damit die Unterstützung der Örtlichen Räte und Gläubigen zu

mobilisieren.

43 Regelmäßiger Kontakt mit den Örtlichen Geistigen Räten der einem Hilfsamtsmitglied

zugeordneten Region ist ein unverzichtbares Erfordernis seiner oder ihrer Funktion. In den

meisten Gebieten sind häufige Beratungen nur durch Assistenten möglich. Die Art dieser

Beratungen hängt natürlich von den Aufgaben ab, die der Assistent im Namen des

Hilfsamtsmitglieds wahrnimmt.
BETEILIGUNG AN INSTITUTEN

44 Die Beteiligung sowohl der Berater als auch der Hilfsamtsmitglieder an der

Durchführung von Instituten muss in einem besonderen Licht gesehen werden. Institute

werden als Zentren des Lernens betrachtet, und ihr Wesen stimmt mit den

Verantwortlichkeiten der Hilfsamtsmitglieder im Bereich der Bildung überein und bietet den

Rahmen für ihre Entfaltung. Diese Zentren bieten den Beratern und Hilfsamtsmitgliedern

zusätzlich zu anderen ihnen zur Verfügung stehenden Wegen, wie Konferenzen,

Ferienkursen und Treffen mit den Freunden, den unmittelbaren Zugriff auf ein offizielles

Mittel zur Bildung der Gläubigen. Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen bei

der Überwachung der Budgets, der Arbeit der Institute und bei der Planung der

Programminhalte, der Entwicklung der Lehrpläne und dem Abhalten der Kurse über die

Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit beraten. Wenn ein Verwaltungsrat benannt wird,

entscheidet der Nationale Geistige Rat nach Beratung mit den Beratern und mit deren voller

Unterstützung über die Mitgliedschaft dieses Gremiums.

DER EINZELNE UND DIE GEMEINDE

45 Die Autorität, die Angelegenheiten der Gemeinde lokal, national und international zu

führen, ist durch göttliche Verordnung den gewählten Institutionen übertragen worden. Die

Macht zu handeln liegt allerdings in erster Linie in der Gesamtheit der Gläubigen. Diese

Kraft wird auf der Ebene individueller Initiative und auf der Ebene gemeinschaftlichen

Wollens freigesetzt. Wenn die Sache Gottes das von Bahá'u'lláh für die Menschheit

vorgesehene Ziel verwirklichen soll, muss jede Institution des Glaubens für die Freisetzung

von Kraft auf beiden Ebenen sorgen, wie sie auch die Verwaltung der

Gemeindeangelegenheiten mit Weisheit sicher stellen müssen. Die Institution der Berater ist

vor allem mit dieser lebenswichtigen Aufgabe betraut und mit der Fähigkeit ausgestattet, sie

zu erfüllen.

46 Eine kennzeichnende Eigenschaft des Bahá'í-Lebens ist der Geist des Dienens für Gott.

Um auf dem Feld des Dienstes zu arbeiten, baut der Einzelne auf seine Liebe zu Bahá'u'lláh,

die Macht des Bundes, die Dynamik des Gebetes, die Inspiration und Erziehung, die aus dem

regelmäßigen Studium der Heiligen Schriften zu gewinnen sind und auf die verwandelnden

Kräfte, die auf seine Seele wirken, wenn er sich bemüht, sein Verhalten in Einklang mit den

heiligen Geboten und Prinzipien zu bringen. Dies sind daher alles Themen für eine ständige

Beziehung zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und den Gläubigen.

47 In der Arbeit für die Sache Gottes ist die Rolle des Einzelnen von einzigartiger

Bedeutung. Es ist der Einzelne, der die Lebenskraft des Glaubens zum Ausdruck bringt, von

der der Erfolg der Lehrarbeit und die Entwicklung der Gemeinde abhängen. Bahá'u'lláhs

Gebot für jeden Gläubigen, Seinen Glauben zu lehren, verleiht jedem eine unausweichliche

Verantwortung, die an keine Institution der Sache abgegeben oder von ihr übernommen

werden kann. Es obliegt dem Einzelnen, Gelegenheiten zu ergreifen, Freundschaften

einzugehen, Beziehungen aufzubauen, und die Mitarbeit anderer für den gemeinsamen Dienst

am Glauben und der Gesellschaft zu gewinnen. Der Einzelne muss die von den beratenden

Körperschaften getroffenen Entscheidungen in die Tat umsetzen.

48 Die Initiative des Einzelnen anzuregen ist eine der höchsten Pflichten der

Hilfsamtsmitglieder, eine Pflicht, die sie mit der Hilfe von Assistenten erfüllen können, die

sie sorgfältig auswählen, ausbilden und pflegen müssen. Dies schließt ein, die Freunde

ständig zu ermutigen, den Mut der Helden des Glaubens herauf zu beschwören und die

Aufmerksamkeit der Freunde darauf zu lenken, wie wichtig es ist, die Herrlichkeit der

Lehren im eigenen Leben beispielhaft zu verkörpern. Es verlangt nach leidenschaftlichen und

bewegenden Appellen an die Gläubigen, zu jeder Zeit die Ursache von Einheit und Harmonie

zu sein, aufnahmefähige Seelen zum Glauben anzuziehen, sie zu lehren, ihren Glauben zu

nähren und sie zu den Ufern der Gewissheit zu führen. Es erfordert, Vertrauen aufzubauen

und Angst und Zögern in Mut und Ausdauer zu verwandeln. Es verlangt von den

Hilfsamtsmitgliedern und gleichermaßen von denen, welchen sie dienen, ihre eigene

Schwäche zu vergessen und ihr Vertrauen auf die Macht göttlicher Bestätigungen zu setzen.

Weiterhin bedeutet es, die Freunde bei ihren Bemühungen zu begleiten, während sie die

notwendigen Fähigkeiten für einen wirkungsvollen Dienst entwickeln.

49 Die Rolle der Trainings-Institute bei der Entwicklung dieser Fähigkeiten kann kaum

überbetont werden. Die Hilfsamtsmitglieder müssen dieses machtvolle Instrument dazu

nutzen, die passive Annahme des Glaubens in Leidenschaft für die Lehrarbeit zu verwandeln.

Während sie Enthusiasmus verbreiten, müssen sie gleichzeitig helfen, diesen in Bahnen

systematischer Bemühungen zu leiten. Es ist in diesem Umfeld systematischen Handelns, wo

die Pflege vernünftiger Initiativen der Einzelnen und die Förderung vereinter gemeinsamer

Taten zu zwei sich ergänzenden Zielen werden, denen das Hilfsamtsmitglied immer

verpflichtet ist.

50 Eine der größten Herausforderungen für alle Institutionen des Glaubens in diesem

Gestaltenden Zeitalter ist die Entwicklung örtlicher Gemeinden, Gemeinden, die

gekennzeichnet sind durch Toleranz und Liebe und geführt durch starkes Zielbewusstsein

und einen gemeinsamen Willen. Es sind diese Gemeinden, in deren Umfeld die Fähigkeiten

aller Komponenten – Männer, Frauen, Jugendliche und Kinder – entwickelt und ihre Kräfte

in vereinter Tat vervielfacht werden.

51 Im Herzen der Gemeinde muss ein starker Örtlicher Geistiger Rat arbeiten. Wenn eine

Gemeinde mit einer solchen Institution gesegnet ist, erzeugt die ernsthafte Zusammenarbeit

zwischen den Hilfsamtsmitgliedern und dem Örtlichen Rat ein dynamisches, freudvolles und

aktives Leben, das geistige Wandlung und systematisches Wachstum fördert. Während jede

dieser Institutionen in dem ihr zugeordneten Handlungsbereich aktiv ist, schaffen sie

zusammen eine Atmosphäre des Lernens und des disziplinierten Verhaltens, gekennzeichnet

durch Langmut und Nachsicht gegenüber Fehlern. Sie schaffen und erhalten die Einheit des

Denkens und Handelns in einer Umgebung, die frei ist von übermäßiger Kritik, übler

Nachrede, Streit und Auseinandersetzungen, in der es gleichzeitig begrüßt wird, wenn die

Gläubigen ihrer Besorgnis Ausdruck verleihen. Durch weisen Rat und liebevolle

Unterstützung erziehen sie die Freunde dazu, auf die Entscheidungen des Rates zu horchen

und ihr Verhalten auf die Anforderungen eines harmonischen Gemeindelebens auszurichten.

52 Ein wesentliches Merkmal der Kultur, um deren Erschaffung sich die zwei Institutionen

bemühen, ist eine gewandelte Einstellung gegenüber materiellen Mitteln. Bahá'í-Leben, sei es

individuell oder in der Gemeinschaft, sollte durch Großzügigkeit des Geistes gekennzeichnet

sein. Die Hilfsamtsmitglieder fördern diesen Geist, in dem sie die Gemeindemitglieder im

Verständnis für die Fonds des Glaubens erziehen und in ihnen das Verlangen opferwillig zu

Spenden, wecken. Sie helfen ihnen dabei, die befreiende Wirkung dieser Tat zu erfahren.

53 Beide, sowohl die Hilfsamtsmitglieder für den Schutz als auch die Hilfsamtmitglieder für

die Verbreitung des Glaubens setzen sich dafür ein, sicher zu stellen, dass den verschiedenen

Komponenten der Gemeinde die angemessene Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie

kümmern sich darum, dass die Hindernisse, die derzeit für die volle Teilnahme der Frauen in

der Gesellschaft noch bestehen, eins nach dem anderen in der Bahá'í-Gemeinde beseitigt

werden. Sie pflegen eine Atmosphäre der Gelehrsamkeit unter den Freunden und den Geist

der Toleranz, wie es für das Gedeihen nötig ist. Sie halten jedem die zwingende

Notwendigkeit der geistigen Erziehung von Kindern vor Augen und tun alles in ihrer Macht

stehende, damit regelmäßig stattfindende Kinderklassen eingerichtet und erhalten werden.

Und mit dem vollsten Vertrauen in die Fähigkeit der Jugend, der Sache heldenhafte Dienste

darzubringen, helfen sie ihnen, ihre ganze Energie als lebenswichtige Kraft für die

Verbreitung des Glaubens und für die Wandlung der Gesellschaft einzubringen.

54 Es ist klar, dass ein solch überwältigendes Ausmaß an Verantwortungen nicht von ein

oder zwei Einzelnen, die sich einer wachsenden Anzahl von örtlichen Gemeinden gegenüber

sehen, angemessen wahrgenommen werden kann. Speziell hier wird die Wichtigkeit der den

Hilfsamtsmitgliedern verliehenen Freiheit deutlich, Assistenten für eine Vielzahl von

Aufgaben zu ernennen, sie anzuleiten und liebevoll zu beaufsichtigen. Oftmals wird die

Arbeit der Hilfsamtmitglieder nicht im Umfeld von Gemeinden geleistet, die die Führung

durch einen reifen Geistigen Rat genießen. In einer Gemeinde, deren Örtlicher Rat sich in

den frühen Phasen seiner Entwicklung befindet, ist die Rolle der Assistenten bei der

Unterstützung der Einrichtung von Studiengruppen, Andachten, Klassen für die geistige

Erziehung von Kindern und Neunzehntage-Festen sogar noch entscheidender. Darüber

hinaus widmen die Assistenten ihre Aufmerksamkeit der Stärkung der Örtlichen Geistigen

Räte und helfen ihnen dabei, die Kunst der Beratung zu meistern, Sicherheit bei der

Entscheidungsfindung zu gewinnen, mutig an Prinzipien fest zu halten und zu lernen, die

Freunde zur vereinten Tat zu mobilisieren.

55 Diese herausfordernde Auffassung über die Arbeit der Hilfsamtsmitglieder verlangt nach

einer grundlegenden Abkehr von den begrenzten Voraussetzungen der sozialen Ordnung, wie

sie in Theorie und Praxis der heutigen Welt die Verwaltung bestimmen. Denn sie strebt

danach, jeder individuellen und gemeinschaftlichen Tat eine geistige Bedeutung zuzuordnen.

Sie stellt das Heilige in den Mittelpunkt des Gemeindelebens und macht es zum Brennpunkt

aller Reflektion in Bezug auf das Handeln. Groß ist in der Tat die Macht, die in jeder

geeinten Bahá'í-Gemeinde latent vorhanden ist, egal wie klein die Gemeinde zunächst auch

sein mag und wie gering die ihr zur Verfügung stehenden Mittel sind. Groß sind auch die

Bestätigungen, die auf die Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten herabkommen, wenn sie

sich selbstlos der Freisetzung dieser Kräfte widmen.

FORMULIERUNG UND DURCHFÜHRUNG VON PLÄNEN

56 Mit Beginn der vierten Epoche des Gestaltenden Zeitalters wurde ein Verfahren

eingeführt, bei dem nationale Pläne in gemeinsamer Beratung zwischen Nationalen Geistigen

Räten und Kontinentalen Beratern formuliert werden. Diese Entwicklung sichert zwei

bedeutsame Vorteile: Sie versetzt jede Institution in die Lage, aus der besonderen Erfahrung

und Einsicht der jeweils anderen Nutzen zu ziehen und dadurch dem Planungsprozess zwei

verschiedene Informationskanäle von zwei verschiedenen Ebenen der Bahá'í-

Gemeindeordnung zugänglich zu machen; außerdem sichert sie den Beratern die benötigte

Vertrautheit mit den Hintergründen, Grundprinzipien und Inhalten von Bahá'í-Plänen, die zu

unterstützen prinzipiell von ihnen erwartet wird.

57 Die Erstellung eines nationalen Planes erfordert weit mehr als Beratung zwischen den

Beratern und dem Nationalen Rat. Hervorragende Ergebnisse kann man beispielsweise durch

Beratungstreffen zwischen den verschiedenen Institutionen eines Landes und den aktiven

Anhängern des Glaubens erreichen, um dabei die möglichen Vorkehrungen des Planes und

seine Folgen ausführlich zu diskutieren. Sobald die Hauptbestandteile des nationalen Planes

herausgearbeitet wurden, ist es für den Planungsprozess wünschenswert, schnell auf die

regionale Ebene zu wechseln und danach auf die Ebene kleinerer Regionen und schließlich

auf die der örtlichen Gemeinden. Eine unverzichtbare Bedingung für den Erfolg in diesem

Prozess ist die Ausgewogenheit zwischen den auf nationaler Ebene geförderten Aktionen und

den Bemühungen an der Basis.

58 Nationale Pläne, die im Zusammenhang globaler Pläne des Glaubens formuliert werden,

dienen als Rahmen, innerhalb dessen die Freunde handeln können. Durch sie setzen

Nationale Räte nicht nur Ziele, die sie selbst und ihre Organe durchführen, sondern geben

auch den Gläubigen eine Richtung vor, legen Prioritäten und Aktionsbereiche für sie fest und

gewinnen aus ihren Herzen kommende Antworten auf die Anweisungen des Universalen

Hauses der Gerechtigkeit. Ebenso ergreifen sie Maßnahmen, um Ressourcen zu schaffen –

Literatur, Pioniere und Reiselehrer, regionale und nationale Ereignisse und die benötigten

Fonds – um die Initiativen der Freunde zu unterstützen.

59 Die Aktionspläne, die Regionale Räte, Regionale Lehrausschüsse und Örtliche Geistige

Räte in dem nachfolgenden Prozess ausarbeiten, müssen über die bloße Aufzählung von

Zielen hinaus gehen und eine Analyse der einzuschlagenden Vorgehensweise und der zu

verfolgenden Aktionspläne enthalten. Tatsächlich müssen auf dieser Ebene Planung und

Umsetzung Hand in Hand gehen. Wenn Lernen Vorrang bei der Arbeitsweise einer

Gemeinde hat, dann müssen Visionen, Strategien, Ziele und Methoden immer wieder

überprüft werden. Wenn Aufgaben ausgeführt, Hindernisse aus dem Weg geräumt,

Ressourcen vervielfacht und aus Fehlern gelernt wurde, müssen Ziele und Vorgehensweisen

modifiziert werden, aber auf eine Art und Weise, welche die Kontinuität des Handelns

bewahrt.

60 Die Beteiligung der Hilfsamtsmitglieder am Planungsprozess und an der Ausführung hat

viele Facetten. Sie leisten ihren Beitrag zu Überlegungen, in denen die weltweiten Ziele und

Leistungen des Glaubens analysiert, der Zustand der Gesellschaft und die darin wirkenden

Kräfte untersucht und die Möglichkeiten und Bedürfnisse ermittelt werden. Sie bringen ihr

Wissen über den Glauben in Beratungen ein, in denen gemeinsame Visionen und Strategien

für das Wachstum erarbeitet werden. Ihre Vertrautheit mit den Freunden und ihren

Fähigkeiten, besonders, wenn diese durch die Bemühungen der Trainings-Institute entwickelt

werden, versetzt sie in die Lage, die Aufmerksamkeit auf diejenigen Merkmale der

Aktionspläne zu richten, die realisierbar und in Reichweite der Gläubigen sind. Das

Netzwerk von Assistenten, das sie alle ernennen können, bietet ihnen ein Mittel, um die

Aktivitäten auf lokaler Ebene anzuregen und bis zum Abschluss zu verfolgen. Und vor allem

gibt ihnen die Liebe und Hochachtung, die ihnen entgegen gebracht werden, die Möglichkeit,

als Bannerträger die Untersuchungen der Gemeinde anzuführen.

DER FONDS

61 Durch ihre intensive Beschäftigung mit geistiger und materieller Kultur ist die Institution

des Berateramtes naturgemäß mit der Vervielfachung und Verwaltung der materiellen Mittel

befasst. Die Berater haben ein großes Interesse an allen Fonds des Glaubens, und die

Hilfsamtsmitglieder unternehmen jede Anstrengung, die neuen und alten Gläubigen dazu zu

erziehen, die geistige Bedeutung des Spendens für die Fonds zu verstehen. Sie helfen auch

den verschiedenen Institutionen und Organen der Gemeinde dabei, die Fähigkeit zu

entwickeln, die Gelder auf effektive und umsichtige Weise auszugeben. Wenn ein nationaler

Rat für die Bestreitung seiner jährlichen Ausgaben um einen Zuschuss aus dem

Internationalen Bahá'í-Fonds bittet, holt das Universale Haus der Gerechtigkeit die Meinung

eines Beraters ein, der eng mit diesem Rat zusammen arbeitet. Den Beratern stehen auch eine

Reihe von Unterstützungsfonds zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, die finanziellen

Mittel Nationaler Geistiger Räte zu ergänzen, wenn es einen besonderen Notfall gibt, oder

Möglichkeiten, die andernfalls nicht wahrgenommen werden können.

62 Zur Finanzierung der Institution selbst rief der Hüter in einer Botschaft vom 6. April

1954 zur Einrichtung von fünf Kontinentalen Bahá'í-Fonds auf. Diese Fonds, die inzwischen

wohl etabliert sind, unterstützen die Aktivitäten der Berater und ihrer Hilfsamtsmitglieder –

ihre Reisen und ihre administrativen Ausgaben – und werden jeder von einem Mitglied des

Berateramtes verwaltet, das vom Universalen Haus der Gerechtigkeit zum Treuhänder des

Kontinentalen Fonds ernannt wird.

63 Eine der unschätzbaren Gnadengaben, die das Spenden für die Fonds des Glaubens

bietet, ist die Möglichkeit, auf den Ruf Bahá'u'lláhs zu antworten, indem man andere ernennt,

die das Lehren für einen übernehmen. „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds (Deputizations Fonds,

Stellvertreter Fonds) wurden auf allen Ebenen – lokal, national und international –

eingerichtet, um eine Verbindung zwischen denen zu schaffen, die jemanden unterstützen

möchten und denjenigen, die begierig darauf sind, sich zu erheben und auf dem Feld des

Lehrens zu dienen. Der internationale „Geh-Du-Für-Mich“-Fonds wird vom Internationalen

Lehrzentrum verwaltet, das hinsichtlich seiner Verwendung Empfehlungen von den

Kontinentalen Beratern bekommt. In seiner Ridvan-Botschaft 1996 hat das Universale Haus

der Gerechtigkeit dargelegt, dass einen Lehrer zu benennen, der an einem Institut dient, eine

der Möglichkeiten ist, jener Verantwortung nachzukommen, und hat die Möglichkeit

eröffnet, dazu zweckgebunden an den Kontinentalen Fonds zu spenden. Hilfsamtsmitglieder

und ihre Assistenten, die an der Basis der Gemeinde arbeiten, sind in einer idealen Position,

die Gläubigen zu motivieren, auf diesen Aufruf zur Ernennung eines Stellvertreters zu

antworten und sie mit detaillierten Informationen über den derzeitigen Bedarf zu versorgen.

Damit gewinnen ihre Präsentationen sofort an Bedeutung und sind für die Freunde

interessant.
SCHUTZ DER SACHE GOTTES

64 Der Angelpunkt für die Einheit der Menschheit ist die Macht des Bundes, und diese

Macht belebt jedes kennzeichnende Element des Bahá'í-Lebens. Vor dem Hintergrund dieser

einzigartigen Eigenschaft der Offenbarung Bahá'u'lláhs nähert sich die Institution des

Berateramtes ihrer heiligen Pflicht, den Glauben zu schützen. Hilfsamtsmitglieder, besonders

die, denen die Aufgabe des Schutzes übertragen wurde, müssen sich immer der zwingenden

Notwendigkeit eines Mittelpunktes, auf den sich alle konzentrieren müssen, bewusst sein:

nämlich 'Abdu'l-Bahá, Mittelpunkt des Bundes, und Seine von ihm bestimmten Nachfolger,

der Hüter und das Universale Haus der Gerechtigkeit.

65 Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz des Glaubens bemühen

sich die Berater und Hilfsamtmitglieder darum, die Wurzeln der Gewissheit zu nähren, die

Flamme der allumfassenden Liebe in den Herzen der Freunde anzufachen, die

althergebrachten Gewohnheiten von Konflikt und Streit zu bekämpfen und die Bande der

Freundschaft und Einheit zu festigen, das Festhalten an den in den Lehren enthaltenen

Prinzipien und ethischen Standards zu fördern, die Sichtweise der Gläubigen über die

Beschränkungen der Selbst-Bezogenheit zu erheben, damit sie ihre Energien der Wohlfahrt

der menschlichen Rasse widmen und ihre Treue zur Ordnung Bahá'u'lláhs stärken. Den

Gläubigen zu helfen, einen hohen moralischen Standard zu erreichen, bedeutet nicht, in ihr

Privatleben einzudringen. Diese Verantwortung ist im Wesentlichen erzieherischer Natur.

Der liebevolle Rat, den die Hilfsamtsmitglieder den Örtlichen Räten auf der einen Seite

anbieten, und die warmherzige Kameradschaft, die sie und ihre Assistenten auf der anderen

Seite mit den Freunden pflegen, sind geeignete Mittel, die sie in die Lage versetzen, diesen

Erziehungsprozess voran zu treiben. Die Gesamtwirkung dieser Bemühungen, verbunden mit

dem Nutzen, den die Freunde aus den sich thematisch aufbauenden Kursen ziehen, zum

Beispiel den von den Instituten angebotenen, tragen in großem Maße zur Schaffung von

gesunden und dynamischen örtlichen Gemeinden bei. Dieser Erziehungsprozess schließt

auch die Anwendung von Sanktionen durch die Geistigen Räte ein, wann immer dies

unbedingt notwendig wird. In solchen Fällen kann der von Beratern und

Hilfsamtsmitgliedern gegebene Rat von besonderem Wert sein.

66 Obgleich das Vertiefen des Verständnisses der Freunde für den Bund und das Verstärken

ihrer Liebe und Loyalität zu ihm von höchster Wichtigkeit sind, enden die Pflichten der

Hilfsamtsmitglieder für den Schutz hier nicht. Die Hilfsamtsmitglieder müssen immer

wachsam bleiben, die Taten derer überwachen, die von den Eingebungen ihres Egos

getrieben versuchen, die Saat des Zweifels in die Herzen der Freunde zu säen und den

Glauben zu untergraben. Grundsätzlich sollten die Gläubigen, wann immer sie solche

Probleme bemerken, sofort Verbindung mit der Institution aufnehmen, der zuzuwenden sie

sich geneigt fühlen, sei es ein Berater, ein Hilfsamtsmitglied, ein Nationaler Geistiger Rat

oder ihr eigener Örtlicher Rat. Dann wird es zur Pflicht dieser Institution, sicher zu stellen,

dass der Bericht in die richtigen Kanäle geleitet wird und dass alle anderen betroffenen

Institutionen sofort informiert werden. Nicht selten wird die Verantwortung einem

Hilfsamtsmitglied zufallen, in Abstimmung mit dem betreffenden Rat in irgendeiner Form

auf die Situation zu reagieren. Diese Mitwirkung schließt ein, den betreffenden Gläubigen zu

beraten, ihn, falls notwendig, vor den Konsequenzen seines Tuns zu warnen, und die

Aufmerksamkeit der Berater auf die schwerwiegende Situation, die ihr Eingreifen erfordern

mag, zu lenken. Natürlich muss das Hilfsamtsmitglied jede Anstrengung unternehmen, um

den Plänen jener wenigen, die trotz der Versuche, sie zu führen, schließlich den Bund

brechen, entgegen zu wirken und der Ausbreitung ihres Einflusses Einhalt zu bieten.

67 Im allgemeinen mag bei den Freunden die Notwendigkeit, den Glauben vor den

Angriffen der Feinde zu schützen, nicht auf Verständnis stoßen, besonders in Orten, wo

Angriffe nur sporadisch auftreten. Sicher ist jedoch, dass solche Angriffe zunehmen werden,

konzertiert und möglicherweise universell. Die Schriften sagen deutlich nicht nur die

Intensivierung der Ränke innerer Feinde, sondern auch zunehmende Feindschaft und

wachsenden Widerstand seiner äußeren – religiöser wie weltlicher – Gegner im Verhältnis

zum Vormarsch unseres geliebten Glaubens bis zum schließlichen Sieg voraus. Daher sollten

angesichts der Warnungen Shoghi Effendis, die Hilfsämter zum Schutz des Glaubens

“fortwährend“ ein “wachsames Auge“ auf diejenigen richten, welche “als Feinde bekannt

sind oder aus dem Glauben ausgeschlossen wurden“, mit Umsicht ihre Tätigkeiten

erforschen, die Freunde mit Klugheit vor der unausweichlich kommenden Gegnerschaft

warnen und dabei erklären, wie jede Krise im Glauben Gottes sich zu allen Zeiten schließlich

als Segen erwies. Sie sollten sie auf die “schrecklichen Anfechtungen“ vorbereiten, die dazu

“bestimmt sind, die Armee des Lichtes gegen die Mächte der Finsternis aufzubieten“.

KOORDINATION UND BEREITSTELLUNG VON RESSOURCEN

68 Die Arbeit der Berater und ihrer Helfer ist gekennzeichnet durch das gegenseitige sich

Ergänzen und das Zusammenspiel zweier Fähigkeiten. Auf der einen Seite haben die

Mitglieder dieser Institution die Freiheit als Einzelne zu beobachten, zu analysieren, Schlüsse

zu ziehen, anderen Ratschläge zu geben und für sich selbst Aktionspläne zu formulieren. Auf

der anderen Seite zeigt die weltumfassende Aktivität dieser Funktionsträger des Glaubens

einen Zusammenhalt, der sich in Übereinstimmung mit der ständigen Führung durch das

Universale Haus der Gerechtigkeit befindet. Dieser Zusammenhalt wird erreicht durch den

andauernden Austausch zwischen den Kontinentalen Beratern und dem Internationalen

Lehrzentrum.

69 Für die Koordination, Anregung und Anleitung der Kontinentalen Beraterämter stellt das

Internationale Lehrzentrum ihnen eine Reihe von Ressourcen zur Verfügung. Diese umfassen

die Dienste Einzelner mit besonderem Fachwissen wie auch einige Fonds, die das

Lehrzentrum entweder direkt einem Projekt zuteilt oder in Form von Pauschalbeträgen, die je

nach Ermessen des Berateramtes verwendet werden, wie zum Beispiel für den Einsatz von

Pionieren und Reiselehrern, zum Subventionieren von Literatur, um Lehrprojekte und

Wachstumsprogrammen zu helfen und die Durchführung von Trainings-Instituten zu

unterstützen. Die Bereitstellung dieser Ressourcen ermöglicht es der Institution der Berater,

den Gläubigen zu helfen, auf die Erfordernisse einer dynamischen und wachsenden

Gemeinde zu antworten.

70 Eine Ressource, die das Internationale Lehrzentrum den Beratern, und durch sie der

Gemeinde im allgemeinen, als Ganzes zur Verfügung stellt, ist ein sich ansammelnder Vorrat

an aus Erfahrung geborenem Wissen – die Erfahrung einer äußerst vielfältigen Gemeinde, die

sich der Schaffung einer neuen Kultur verschrieben hat. Durch das Netzwerk von Beratern,

Hilfsamtsmitgliedern und Assistenten kann das Lehrzentrum das Wirken individueller und

gemeinschaftlicher Anstrengungen beobachten, ihre Methoden und Vorgehensweisen

analysieren, und seine eigenen Schlussfolgerungen in die Prozesse systematischen

Wachstums des Glaubens einbringen. Daher haben wir in der Institution der Berater ein

System, durch welches die in den entlegensten Flecken der Welt gemachten Erfahrungen mit

allen Gläubigen geteilt werden. Die Beratung wird bereichert, die Experimentierfreudigkeit

angeregt und das Vertrauen in die Sicherstellung des Erfolgs dieses großen Unternehmens,

für das sich die Bahá'í-Welt einsetzt, gestärkt.
EINIGE BESONDERE ASPEKTE DER ARBEITSWEISE
DER INSTITUTION
DAS INTERNATIONALE LEHRZENTRUM

71 Das Internationale Lehrzentrum handelt bei der Entscheidungsfindung gemeinschaftlich

als Körperschaft. Allerdings müssen seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer Pflichten auch

Reisen unternehmen. Während ihrer Reisen stellen die Internationalen Berater bei der einen

Gelegenheit die Ansichten des Lehrzentrums dar und bei der anderen geben sie allgemeine

Ratschläge und Ermutigung.

72 Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet das Internationale Lehrzentrum vornehmlich durch

die Kontinentalen Berater; ihre Ratschläge ermöglichen es den Beratern und ihren Helfern,

diese Empfehlungen und Einsichten bei ihren Interaktionen mit den Freunden einzubringen.

Auf diese Art ist der Einfluss des Internationalen Lehrzentrums auf die Geistigen Räte und

einzelnen Bahá'í, abgesehen von bestimmten internationalen Pionieren und Reiselehrern,

indirekt. Das Lehrzentrum unterhält keine Korrespondenz mit Geistigen Räten oder

Regionalen Räten. Wenn es von ihnen oder von Einzelnen Briefe erhält, die nichts mit

Pionieren oder Reiselehren zu tun haben, leitet es diese an das Universale Haus der

Gerechtigkeit weiter.

73 Eine der Strukturen, welche bei den Bemühungen des Internationalen Lehrzentrums und

der Kontinentalen Berater in der Entsendung von Pionieren und Reiselehrern helfen, sind die

Kontinentalen Pionierausschüsse, die unter der Leitung des Lehrzentrums arbeiten. Ihre

Arbeit stärkt die der Nationalen Geistigen Räte und ihrer Organe.

74 Die Korrespondenz des Internationalen Lehrzentrum mit den Kontinentalen Beratern

dient dazu, ihnen Führung und Informationen zu geben und ist Hilfsquelle bei der Erfüllung

ihrer Pflichten. Bei der Beratung mit einem Nationalen Geistigen Rat kann sich ein Berater

entschließen, einen Brief des Lehrzentrums im Ganzen oder partiell dem Rat mitzuteilen.

Aber er kann sich auch dazu entschließen, darauf zu verzichten, um zum Beispiel den

Eindruck zu vermeiden, der Rat solle dazu gebracht werden, den vorgebrachten Ansichten

mehr Aufmerksamkeit zu widmen.

75 Sollten die Umstände das Universale Haus der Gerechtigkeit daran hindern, am Ende

einer der fünfjährigen Periode neue Ernennungen vorzunehmen, wird das Internationale

Lehrzentrum weiterarbeiten, bis diese Ernennungen vorgenommen werden können.

KONTINENTALE BERATER

76 Innerhalb der vom Universalen Haus der Gerechtigkeit gesetzten Richtlinien hat jedes

Kontinentale Berateramt große Entscheidungsfreiheit, über Dinge wie die Unterteilung eines

Kontinentalbereiches in Zonen und die Skizzierung der Grenzen dieser Zonen zu

entscheiden. Während es von großem Wert ist, wenn sich eine Gruppe von Beratern trifft, um

über die Bedingungen und Bedürfnisse der Länder in einer bestimmten Zone zu beraten, so

sollte doch darauf geachtet werden, dass eine unangemessene Betonung der zonalen Gruppen

diese nicht in rigide Strukturen verwandelt.

77 Jedes Kontinentale Berateramt legt die Vorgehensweisen fest, nach denen seine

Mitglieder die Arbeit der Hilfsämter durchführen, die Region bereisen, die unter der

Jurisdiktion des Berateramtes steht, den Nationalen Geistigen Räten berichten und sich

austauschen mit Regionalen Räten, Örtlichen Geistigen Räten und Einzelnen.

78 Jedes Berateramt trifft Entscheidungen bezüglich der Korrespondenz, legt seine offizielle

Adresse fest und richtet ein zentrales Büro und falls nötig, Nebenstellen ein. Dokumente, die

den Erwerb von Eigentum oder das Anmieten von Büros oder den Besitz von

Ausstattungsgegenständen betreffen, können im Namen des Berateramtes ausgestellt werden,

wenn dies rechtlich annehmbar ist und wenn nicht, im Namen eines Geistigen Rates oder

eines vertrauenswürdigen Einzelnen. Was die rechtliche Anerkennung angeht, ist es zur Zeit

für die Kontinentalen Beraterämter adäquat, die Anerkennung, die den Nationalen Geistigen

Räten gewährt ist, dafür zu nutzen.

79 Die Büroarbeiten sollten im Namen der Kontinentalen Beraterämter ausgeführt werden

und nicht im Namen des Büros selbst. Alle Briefe der Kontinentalen Beraterämter werden

jeweils von einem Berater in deren Auftrag unterzeichnet und nicht mit der unpersönlichen

Bezeichnung “Kontinentales Berateramt“.

80 Sowohl die Kontinentalen Beraterämter als auch deren individuelle Mitglieder

korrespondieren direkt mit dem Bahá'í-Weltzentrum über alle Fragen, die mit der Arbeit der

Institution zu tun haben. Normalerweise wird diese gesamte Korrespondenz an das

Internationale Lehrzentrum gesandt, welches sie, falls nötig, dem Universalen Haus der

Gerechtigkeit und seinen Organen im Weltzentrum mitteilt. Berater können wie individuelle

Gläubige auch an das Universale Haus der Gerechtigkeit oder an eines seiner Organe

schreiben. Darüber hinaus können sie auch in allen Angelegenheiten, die mit Entwicklung zu

tun haben, direkt mit dem Büro für Soziale und Wirtschaftliche Entwicklung am

Weltzentrum korrespondieren, sei es in ihrer Eigenschaft als Berater oder als einzelne

Gläubige.

81 Berater können mit Nationalen Geistigen Räten außerhalb ihres Kontinentes

korrespondieren, wenn dies erforderlich wird.

82 Ein Berater kann ein Nachrichtenblatt an eine Gruppe von Hilfsamtsmitgliedern und ihre

Assistenten senden oder ein Rundschreiben an die Örtlichen Geistigen Räte oder die

Gläubigen eines Gebietes richten. Wenn allerdings ein Berater ein Schriftstück in Form eines

Nachrichtenblattes erstellt, um es regelmäßig unter den Mitgliedern einer Gemeinde zu

verteilen, würde dies bei den Freunden Verwirrung hervor rufen. Nachrichtenblätter, die von

Kontinentalen Beraterämtern und Nationalen Geistigen Räten ausgegeben werden, müssen

nicht von einem Überprüfungsausschuss überprüft werden, ebenso nicht die

Nachrichtenblätter von Hilfsamtsmitgliedern für ihre Assistenten. Es ist jedoch

wünschenswert, den Nationalen Rat über solche Veröffentlichungen zu informieren.

83 Die Unterlagen der Mitglieder des Kontinentalen Berateramtes und der

Hilfsamtsmitglieder gehören der Institution; sie dürfen nicht als persönliche Unterlagen

angesehen werden. Ein Berateramt muss sicher stellen, dass Vorkehrungen getroffen werden

für die sachgerechte Aufbewahrung seiner Unterlagen und für die Verwendung der

Materialien, die von den Freunden zusammen getragen wurden, deren Zeit des Dienens in

den Beraterämtern zu Ende gegangen ist.

84 Die Aussage, dass die Berater von jenen administrativen Funktionen befreit sind, die den

gewählten Körperschaften zugeteilt sind, bedeutet nicht, dass sie keine administrativen

Pflichten haben. Die Berater erfüllen viele solcher Aufgaben im Zusammenhang mit der

Führung ihrer Büros, den ihnen zur Verfügung stehenden Fonds und der Arbeit der

Hilfsamtsmitglieder. Darüber hinaus können ihnen vom Universalen Haus der Gerechtigkeit

Aufträge erteilt werden, die es erfordern, dass sie vorübergehend administrative Funktionen

wahrnehmen, die normalerweise von einer gewählten Körperschaft ausgeübt werden.

85 Berater können als Huqúqu’lláh-Beauftragte ernannt werden.

86 Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, kann ein Berater

vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat und als ein gewählter Funktionsträger dienen, bis

sich Ersatz findet.

87 Falls zu irgendeiner Zeit und aus irgendeinem Grund die Kommunikation mit dem

Bahá'í-Weltzentrum unterbrochen wird, müssen die Berater in jedem Kontinent gemeinsam

und einzeln den Nationalen Geistigen Räten dabei helfen, die Weiterführung der Lehrarbeit

und die übliche Administration des Glaubens ohne Unterbrechung sicher zu stellen, bis die

Kommunikation wieder hergestellt werden kann.

88 Sollte es sich am Ende einer fünfjährigen Amtszeit für das Universale Haus der

Gerechtigkeit als unmöglich erweisen, die Mitgliedschaft der Kontinentalen Beraterämter zu

überprüfen und zu erneuern, müssen die Beraterämter fortfahren ihre Aufgaben zu erfüllen,

selbst wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder ihre Funktionen nicht mehr ausüben

können, bis günstigere Umstände vorherrschen und es dem Haus der Gerechtigkeit

ermöglichen, neue Ernennungen in Betracht zu ziehen.

89 Als ernannte Funktionsträger des Glaubens sollten die Berater und Hilfsamtsmitglieder

von den Freunden respektvoll geachtet werden. Was den Gebrauch des Wortes “Berater“ bei

der Bezugnahme auf ein bestimmtes Mitglied eines Kontinentalen Berateramtes angeht, so

gibt es keinen Einwand dagegen. Jedoch ist der übertriebene Gebrauch von Titeln in Bezug

auf diese Rangstufen nicht wünschenswert. Der Titel sollte nicht untrennbar mit dem

persönlichen Namen des Beraters in Verbindung gebracht werden, wie es der Fall wäre,

wenn man sich auf ein Mitglied des Berateramtes zum Beispiel als “Berater Jones“ bezöge.

Ebenfalls ist es nicht ratsam, sie einfach als “Berater“ anzusprechen.

90 Es ist ganz natürlich, dass manches Mal, zum Beispiel bei einer Vorstellung von

jemanden, seine oder ihre zurückliegenden Dienste als Mitglied eines Berateramtes erwähnt

werden. Es sollte aber selbstverständlich sein, dass “ehemaliger Berater“ kein Titel ist, den

jemand tragen kann.
HILFSAMTSMITGLIEDER

91 Für ein Kontinentales Berateramt ist es nicht erforderlich, mit Nationalen Geistigen

Räten über bestimmte Ernennungen von Hilfsamtsmitgliedern zu beraten. Die Entscheidung,

dies zu tun oder zu lassen, liegt ausschließlich bei den Beratern.

92 Das Kontinentale Berateramt kann Mitglieder eines Hilfsamtes jederzeit während der

fünfjährigen Amtszeit austauschen, wenn es, aus welchem Grund auch immer, findet, dass

ein Hilfsamtsmitglied nicht in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zu erfüllen.

93 Die Frage, an welches der beiden Hilfsämter – Verbreitung oder Schutz – sich ein

Örtlicher Geistiger Rat oder ein einzelner Gläubiger mit einem bestimmten Anliegen wenden

sollte, ist keine festgelegte Angelegenheit, sondern kann nach und nach in dem Maße geklärt

werden, wie die Erfahrung auf örtlicher Ebene zunimmt. Wenn ein Hilfsamtsmitglied das

Gefühl hat, dass eine Angelegenheit besser an seinen oder ihren Kollegen herangetragen

worden wäre, so kann dies leicht vereinbart werden.

94 Die Mitgliedschaft in einem Hilfsamt sollte als triftiger Grund für den Rücktritt aus

einem Nationalen Geistigen Rat angesehen werden. Wenn besondere Umstände bestehen,

aufgrund derer der Rat das Gefühl hat, ein Rücktritt des Hilfsamtsmitgliedes sei schädlich für

die Interessen des Glaubens, er oder sie aber darauf besteht, dann sollte die Angelegenheit an

das Universale Haus der Gerechtigkeit verwiesen werden. Solange dessen Entscheidung

aussteht, sollte das Hilfsamtsmitglied seine Mitgliedschaft im Nationalen Geistigen Rat

fortsetzen und die Situation dem Kontinentalen Berateramt erklären.

95 Es mag innerhalb eines Landes besondere Umstände geben, die es für einen Gläubigen

erforderlich machen, sowohl in einem Hilfsamt als auch in einem Ausschuss, oder sogar in

einem Nationalen Geistigen Rat oder Regionalen Rat zu dienen, wenn er gewählt ist. In

jedem Fall wird dies als vorübergehende Maßnahme angesehen, die aufgrund einer

Anordnung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit erfolgt.

96 Es gibt eine Reihe von Situationen, die hinsichtlich der Hilfsamtsmitglieder und dem

Wahlverfahren entstehen können, die der Entscheidung des Nationalen Geistigen Rates

überlassen sind. Diese beinhalten die zu befolgende Vorgehensweise für den Fall, dass ein

Hilfsamtsmitglied es ablehnt, als Abgeordneter zu dienen, nachdem es gewählt wurde; ob es

gestattet ist, Hilfsamtsmitglieder zu bitten, als Stimmenzähler zu dienen; und in bezug auf

den Zeitpunkt der Wahl der Funktionsträger, wenn ein in einen Rat gewähltes

Hilfsamtsmitglied sich Bedenkzeit erbittet, um zu entscheiden, ob es den einen oder den

anderen Pfad des Dienens beschreiten möchte. Ein Abgeordneter, der zum Hilfsamtsmitglied

ernannt wird, kann weiterhin bis zur nächsten Nationalversammlung als Abgeordneter dienen.

97 Es ist für ein Hilfsamtsmitglied vorzuziehen, bei einer Regionaltagung nicht als

Vorsitzender gewählt zu werden. Wenn es jedoch dazu gewählt wurde, kann dies

angenommen werden, ohne vom Hilfsamt zurücktreten zu müssen.

98 Ein Stimmzettel bei der Wahl eines Geistigen Rates oder eines Regionalen Rates oder der

Abgeordneten für die Nationaltagung sollte nicht für ungültig erklärt werden, weil er den

Namen eines Hilfsamtsmitgliedes enthält.

99 Hilfsamtsmitglieder können als Stellvertreter des Treuhänders oder zu Beauftragten des

Huqúqu’lláh ernannt werden.

100 Sollte die Anzahl der Mitglieder einer Gemeinde auf neun sinken, so kann wie ein

Berater, auch ein Hilfsamtsmitglied vorübergehend im Örtlichen Geistigen Rat , und wenn

gewählt, auch als ein Funktionsträger dienen. Ein Hilfsamtsmitglied muss unter diesen

Umständen nicht um Erlaubnis bitten, in einem Örtlichen Geistigen Rat dienen zu dürfen,

aber es sollte das Kontinentale Berateramt darüber informieren.

ASSISTENTEN

101 Es ist nichts dagegen einzuwenden, Jugendliche als Assistenten von

Hilfsamtsmitgliedern zu ernennen. Dies liegt im Ermessen der Berater.

102 Funktionsträger von gewählten Körperschaften können zu Assistenten von

Hilfsamtsmitgliedern ernannt werden. Dies hängt sehr von den örtlichen Umständen ab, und

Mitglieder der Hilfsämter sind gehalten, bei solchen Ernennungen Weisheit und Umsicht

walten zu lassen.

103 Es ist unpassend für Hilfsamtsmitglieder, Assistenten einzig zu dem Zweck zu

ernennen, ihnen bei der Büro-Arbeit zu helfen.

104 Ein Hilfsamtsmitglied für die Verbreitung oder den Schutz in einer Region kann die

Dienste eines Assistenten in Anspruch nehmen, der von einem anderen Hilfsamtsmitglied

ernannt wurde, vorausgesetzt, dass dies vorher mit ihm oder ihr abgesprochen wurde. Die

zwei Hilfsamtsmitglieder können sich untereinander so verständigen, dass dies nicht in jedem

Einzelfall besprochen werden muss.

105 Obwohl es nicht klug wäre, einem Assistenten die Rolle zu geben, regelmäßig andere

Assistenten zu beaufsichtigen, so gibt es doch keinen Grund, der ein Hilfsamtsmitglied daran

hindern würde, einen seiner Assistenten zu bitten, falls und wenn sich die Notwendigkeit dazu

ergäbe, seine Hilfe auszuweiten, Führung zu geben und das Wissen und Verständnis anderer

Assistenten zu vertiefen.

106 Assistenten, die Mitglied in einem Geistigen Rat, Regionalen Rat oder einem Ausschuss

sind, fungieren im Kontext dieser Mitgliedschaft nicht als Assistenten, und sie haben dieselbe

Pflicht, die Vertraulichkeit der Beratungen zu wahren, wie die anderen Mitglieder.

WECHSELBEZIEHUNG UNTER NATIONALEN, REGIONALEN UND ÖRTLICHEN

ADMINISTRATIVEN KÖRPERSCHAFTEN

107 Obwohl Berater normalerweise nicht im Kontakt mit nationalen Ausschüssen stehen,

kann ein Nationaler Geistiger Rat eine direkte Beziehung zwischen ihnen für einen gewissen

Zweck und eine gewisse Zeitspanne herstellen.

108 Normalerweise hat bei Beratungen mit den Beratern – individuell, in Gruppen oder als

gesamtes Berateramt – und einem Nationalen Geistigen Rat der Vorsitzende des Rates den

Vorsitz inne. Unter gewissen Umständen kann ein Rat einen der Berater bitten, den Vorsitz zu

übernehmen. Wenn mehrere Nationale Geistige Räte bei einem Treffen vertreten sind, zu dem

die Berater eingeladen haben, wäre es angebracht, dass einer der Berater die Beratung leitet.

109 Es ist normal, dass Freunde sich notfalls mit der Bitte um Rat an einen Berater wenden,

auch wenn es sich bei den Beteiligten um Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates handelt.

Das bedeutet natürlich nicht, dass die Berater die Mitglieder des Nationalen Geistigen Rates

ermutigen würden, ihnen regelmäßig Dinge mitzuteilen, die die Belange des Rates selbst

betreffen.

110 Es ist im Ermessen des Nationalen Geistigen Rates , ob er seine Protokolle oder

Auszüge daraus, den Beratern geben möchte. Es ist indessen unpassend für ein Kontinentales

Berateramt, Protokolle seiner Treffen mit Nationalen Geistigen Räten zu teilen. Wenn das

Kontinentale Berateramt zustimmt, kann ein Nationaler Geistiger Rat Kopien seiner

Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern des Landes überlassen.

111 Ein Geistiger Rat oder Regionaler Rat kann beschließen, in seinen Protokollen eine

Aufzeichnung der ihm durch einen Berater mündlich gegebenen Ratschläge oder

Informationen aufzunehmen, oder diese als Anhang beizufügen. Wenn der Berater den

Wortlaut einer solchen Aufzeichnung auf Richtigkeit überprüfen möchte, sollte ihm oder ihr

natürlich diese Höflichkeit erwiesen werden. Eine solche Überprüfung unterscheidet sich

deutlich davon, das Protokoll als solches einer außen stehenden Autorität zur Anerkennung

vorzulegen.

112 Obwohl ein Nationaler Geistiger Rat beschließen kann, die Örtlichen Geistigen Räte

unter seiner Jurisdiktion zu ermutigen, ihre Protokolle den Hilfsamtsmitgliedern ihrer Region

zur Verfügung zu stellen, um dadurch eine enge Verbindung herzustellen, sind die Örtlichen

Räte nicht daran gebunden. Dies liegt in ihrem eigenen Ermessen.

113 Die Berater bekommen keine Anweisungen für ihre Arbeit von den Nationalen

Geistigen Räten. Dennoch befinden sie sich als individuelle Gläubige unter der Jurisdiktion

des Nationalen Geistigen Rates, wo immer sie auch sein mögen. Wenn ein Nationaler Rat von

speziellen Vorkommnissen Kenntnis erhält, zum Beispiel dass ein Berater etwas gesagt hat,

was schädlich für die Arbeit des Glaubens sein könnte, sollte der Rat sich dem Problem sofort

zuwenden, in dem er die Angelegenheit liebevoll aber offen mit den Beratern bespricht, und

Beispiele heran zieht.

114 Wenn ein Nationaler Geistiger Rat glaubt, dass die Tätigkeiten eines Hilfsamtsmitglieds

Probleme verursachen, sollte er sich mit der Angelegenheit an die Berater wenden und nicht

das Hilfsamtsmitglied direkt ansprechen. Aber wo es sich um eine rein persönliche

Angelegenheit handelt, mag der Rat es vorziehen, dies mit dem Hilfsamtsmitglied zunächst

selbst zu klären, in der Hoffnung, dass das Problem vertraulich geregelt werden kann. Jedes

ernsthafte Problem mit einem Hilfsamtsmitglied sollte aber in jedem Fall den Beratern

berichtet werden.

115 Ein Hilfsamtsmitglied ist als individueller Bahá'í denselben Sanktionen unterworfen wie

jeder andere Gläubige im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten. Ehe jedoch der Nationale

Geistige Rat eine entsprechende Maßnahme vornimmt, muss die Angelegenheit zuerst mit

den Beratern besprochen werden.

116 Wenn ein Hilfsamtsmitglied in der Arbeit des Nationalen Geistigen Rates oder eines

seiner Organe ein Problem entdeckt, das seiner Meinung nach Aufmerksamkeit erfordert, ist

es seine Pflicht, dies den Beratern zu berichten, die ihrerseits, falls sie dem zustimmen, die

Angelegenheit mit dem betroffenen Nationalen Rat behandeln.

117 Führung und Ausbildung von Hilfsamtsmitgliedern sind Pflichten der Berater, während

das Training der Assistenten ein unmittelbares Anliegen der Hilfsamtsmitglieder ist. Ein

Nationaler Geistiger Rat kann diese Verantwortung nicht übernehmen. Wenn die Berater und

ein Nationaler Rat in ihren Beratungen zu dem Schluss gelangen, dass für ein

Hilfsamtsmitglied eine bestimmte Form von Ausbildung notwendig ist, um in einem

bestimmten Bereich seiner Bemühungen wirksam arbeiten zu können, kann dies von den

Beratern arrangiert werden.

118 Für eine Sitzung mit einem Örtlichen Geistigen Rat muss ein Assistent nicht von einem

Hilfsamtsmitglied delegiert werden. Assistenten können sich mit Örtlichen Geistigen Räten

treffen, wenn sie die besonderen Ziele verfolgen, die ihnen von den Hilfsamtsmitgliedern

gegeben wurden. Es gibt natürlich Anlässe, zu denen ein Hilfsamtsmitglied einen Assistenten

bittet, sich in einer bestimmten Angelegenheit mit einem Rat zu treffen.

119 Ein Assistent kann, wenn ein Nationaler oder Örtlicher Geistiger Rat ihn darum bittet,

eine bestimmte Aufgabe in seiner Eigenschaft als einzelner Gläubiger erfüllen, aber nicht als

Assistent.

120 Es ist für Assistenten unpassend, sich in ihrer Eigenschaft als Assistenten mit dem

Nationalen Geistigen Rat zu treffen.

121 Hilfsamtsmitglieder geben Örtlichen Geistigen Räten oder einzelnen Gläubigen keine

Weisungen für ihre Aktivitäten, aber es steht ihnen vollkommen frei, Vorschläge zu machen

und Empfehlungen zu geben, die sie für weise und nützlich halten. Darüber hinaus helfen sie

Örtlichen Räten dabei, den Zustand der geistigen Einheit, der Aktivität und Entwicklung zu

erreichen, wie in den Schriften so eindringlich erwähnt. Es obliegt den Hilfsamtsmitgliedern,

mit den Örtlichen Geistigen Räten und den Gläubigen ein liebevolles, warmes Verhältnis

aufzubauen, so dass diese sich spontan um Rat und Hilfe an sie wenden.

122 Im Verhältnis zwischen Hilfsamtsmitgliedern und Örtlichen Geistigen Räten ist es für

den Geist der liebevollen Zusammenarbeit und Ermutigung, der für den Fortschritt des

Glaubens an jedem Ort wesentlich ist, nicht nur unnötig, sondern schädlich, Unterschiede zu

betonen. Die Unterschiede von Rängen, Funktionen oder Vorgehensweisen zwischen den

Organen der Bahá'í-Gemeindeordnung sind dazu gedacht, die Arbeit des Glaubens zu

kanalisieren, nicht zu behindern. Alle diese Merkmale der Gemeindeordnung können am

besten im Kontext demütigen Dienens für die Gesegnete Vollkommenheit betrachtet werden,

welches das höchste Ziel für alle ist, die sich unter dem Banner des Größten Namens

versammeln.

123 Man sollte nicht unterstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beratern und ihren

Helfern auf der einen Seite und die der Räte und ihrer Organe auf der anderen Seite bedeutet,

dass sie zur gleichen Zeit aktiv am gleichen Projekt arbeiten müssen. Zweifellos wäre in

vielen Fällen die gleichzeitige Beteiligung sinnvoll und sogar nötig, aber die Arbeit der

Berater, des Nationalen Geistigen Rates und aller seiner nachgeordneten Institutionen, kann

sehr wohl getrennt und zu verschiedenen Zeiten ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass sie

nicht miteinander in Konflikt geraten, und dass die Informationen darüber, welche Arbeiten

mit welchen erreichten Ergebnissen ausgeführt wurden, vollständig und offen ausgetauscht

werden.

124 Im allgemeinen ist es nicht die Aufgabe der Hilfsamtsmitglieder, sondern die der

Geistigen Räte, sich mit den persönlichen Problemen Einzelner, Konflikten zwischen ihnen

und mit Disziplinarmaßnahmen zu beschäftigen. Die Hilfsamtsmitglieder und ihre

Assistenten sind jedoch lebenswichtige Elemente der Bahá'í-Gemeindeordnung mit

Funktionen, die die Beratung der Gläubigen einschließt. Wenn ein Gläubiger sich in einer

persönlichen Angelegenheit an ein Hilfsamtsmitglied oder an einen Assistenten wendet, ist es

die Entscheidung des Hilfsamtsmitgliedes oder des Assistenten, dem Gläubigen einen Rat zu

geben, oder ihn zu bitten, sich an den Geistigen Rat zu wenden.

125 Jeder Gläubige ist frei, sich bei seiner Entscheidungsfindung, ob er Pionieren sollte oder

nicht, mit dem Nationalen Geistigen Rat und seinen ausführenden Organen oder mit einem

Berater oder Hilfsamtsmitglied zu beraten. Jedem dieser einzelnen Gläubigen oder

institutionellen Organen steht es genauso frei, eine solche Beratung anzuregen und

Vorschläge zu machen, wobei jedoch die letztliche Entscheidung der Angelegenheit dem

betroffenen Gläubigen

überlassen bleibt. Die Rolle der Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Ermutigung zum

Pionieren ist von besonderer Bedeutung. Die Hilfsamtsmitglieder sind in einer besonders

vorteilhaften Position, um die Freunde mit Informationen zu versorgen, die sie aus den ihnen

zur Verfügung stehenden Dokumenten hinsichtlich der Bedürfnisse des Glaubens haben.

Wenn ein Gläubiger sich entscheidet, dieses Feld des Dienens zu betreten, sollte er durch das

Hilfsamtsmitglied an die geeignete Stelle verwiesen werden, sei es ein nationaler Ausschuss

oder der Kontinentale Pionierausschuss, der sich mit den administrativen Details beschäftigen

wird.

126 Die Verantwortung für die Administration von Reise-Lehrprojekten fällt dem

Nationalen Rat und seinen nachgeordneten Organen zu. Dies schließt den Kontakt zwischen

den Reiselehrern und den Beratern oder Hilfsamtsmitgliedern nicht aus. Tatsächlich kann ein

solcher Kontakt beiden Seiten helfen, vorausgesetzt es wird berücksichtigt, dass die

administrative Autorität in diesen Angelegenheiten bei den Räten und ihren Ausschüssen

liegt.

127 Dank ihrer kontinentalen Perspektive können die Berater schnell Gelegenheiten für die

Zusammenarbeit benachbarter nationaler Gemeinden wahrnehmen, insbesondere in

Grenzgebieten und sogar über kontinentale Grenzen hinweg. In solchen Fällen werden die

Berater ermutigt, Beratungen zwischen den beteiligten Nationalen Geistigen Räten zu

arrangieren und ihnen dabei zu helfen, effektive gemeinsame Unternehmungen zu planen.

128 In Teilen einiger Kontinente stellt die Verbreitung von Bahá'í-Literatur eine

außerordentliche Herausforderung dar. In solch einem Fall kann das Kontinentale Berateramt

einen Mechanismus in Gang setzen, der an das Büro eines seiner Mitglieder angeschlossen ist

und mit dessen Hilfe Informationen über Literatur verbreitet werden; dadurch kann die

Situation in den betroffenen Ländern beobachtet werden. In dieser Eigenschaft hat der Berater

die Freiheit, so viel wie erforderlich mit den Bahá'í-Verlagen zu kommunizieren.

129 Berater beobachten Möglichkeiten in ihren Gebieten, sowohl innerhalb als auch

außerhalb der Bahá'í-Gemeinde, bei denen sich Gläubige an Aktivitäten im Bereich der

sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung beteiligen können. Sie haben dabei sowohl die

Ermutigung zu Einzelinitiativen auf diesem Betätigungsfeld im Blick, als auch darauf, die

Kapazität innerhalb der geeigneten Organisationen zu fördern, Programme zu entwerfen und

umzusetzen. Ihre Arbeit bringt Konsultationen mit Nationalen Geistigen Räten und

Regionalen Räten mit sich, welche Rolle die Bemühungen um soziale und wirtschaftliche

Entwicklung beim Wachstum der Gemeinde spielen sollen und wie sie die Aktivitäten zur

Ausbreitung und Festigung ergänzen können. Die enge Beteiligung der Berater an den

Trainings-Instituten versetzt sie in die Lage, diesen Organen dabei zu helfen, Ausbildungen

im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durchzuführen und sogar Projekte

in Gang zu bringen, vorausgesetzt, die Institute sind stark genug, dies zu tun.

WAHLEN UND TAGUNGEN

130 Berater, die bei einer Nationaltagung anwesend sind, haben die Freiheit, sich an den

Beratungen zu beteiligen. Berater haben auch bei Internationalen Tagungen Rederecht, aber

da es so wenig Zeit und so viele Abgeordnete gibt, verzichten sie meistens darauf, dieses

Recht auch auszuüben.

131 Wenn an einer Nationaltagung keine Berater teilnehmen können, mögen sie für diese

Tagung ein oder zwei Hilfsamtsmitglieder als ihre besonders bevollmächtigten Stellvertreter

ernennen. Hilfsamtsmitglieder, die bei einer Nationaltagung anwesend sind und nicht von den

Beratern delegiert wurden, haben kein Rederecht, es sei denn, die Nationaltagung gibt es

ihnen.

132 Die Berater und die Nationalen Geistigen Räte müssen gemeinsam daran arbeiten, dass

die Heiligkeit der Bahá'í-Wahlen nicht verletzt wird. Zu den Aktivitäten, die während des

Jahres im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den beiden Institutionen durchgeführt

werden können, gehört das Unterrichten der Gläubigen über die Grundlagen von Bahá'í-

Wahlen, ebenso wie die Abgeordneten mit der geheiligten Natur ihrer Verantwortung vertraut

zu machen. Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten können den Freunden bei der Wahl von

Örtlichen und Regionalen Räten sowie bei den Abgeordneten-Wahlen helfen. Es hat sich als

eine fruchtbare Praxis erwiesen, wenn der Nationale Geistige Rat am Tag der Nationaltagung

oder am Vorabend eine Zusammenkunft arrangiert, auf der ein oder mehrere Berater zu den

Abgeordneten über die geistige Bedeutung von Bahá'í-Wahlen und die Pflichten der

Abgeordneten sprechen.

133 Die Berater sollten sehr wachsam gegenüber Praktiken sein, die – zu Recht oder auch

nicht – als Wahlpropaganda aufgefasst werden könnten. Wenn solche Praktiken beobachtet

werden, sollten die Berater die Aufmerksamkeit des Nationalen Geistigen Rates auf

angemessene Weise darauf lenken. Für den Fall, dass deutliche Abweichungen von den

eingeführten Bahá'í-Verfahrensweisen bei der Durchführung einer Nationaltagung auftreten,

sollten die Berater oder ihre an der Tagung teilnehmenden bevollmächtigten Stellvertreter

sich an das Weltzentrum wenden.
KONFERENZEN

134 Es gibt viele Gründe, weshalb Berater Zusammenkünfte einberufen können, an denen

mehrere nationale Gemeinden beteiligt sind. Solche Konferenzen sollten aber vor ihrer

Durchführung vom Bahá'í-Weltzentrum bestätigt werden. Darüber hinaus ist es für die

Berater angebracht, den betroffenen Nationalen Räten die Abhaltung von internationalen

Konferenzen vorzuschlagen, zum Beispiel internationale Jugendkonferenzen und die Jugend

zu Aktivitäten ermutigen, welche die für die Veranstaltungen nötige Begeisterung

hervorrufen.

135 Die Berater können Konferenzen mit den Hilfsamtsmitgliedern eines ganzen Kontinents

oder eines Teils davon abhalten. Es mag manchmal wünschenswert sein, Nationale

Ratsmitglieder einzuladen, um Hilfsamtsmitglieder auf diesen Konferenzen zu treffen und sie,

falls notwendig, aus dem kontinentalen Fonds zu unterstützen.

136 Innerhalb einer nationalen Gemeinde werden Konferenzen und Seminare vom

Nationalen Geistigen Rat oder seinen Ausschüssen einberufen und nicht durch die Berater

oder Hilfsamtsmitglieder. Dies geschieht, um den Eindruck zu vermeiden, dass es zwei

parallel ablaufende Serien von Konferenzen im selben Land gibt, eine unter der Aegide des

Nationalen Rates und eine unter der der Berater.

137 Ein Hilfsamtsmitglied kann Mitglieder einiger benachbarter Örtlicher Geistiger Räte

innerhalb seines Verantwortungsbereiches zu einer Konferenz einladen, um über Projekte

oder Probleme, die sie betreffen zu beraten. Selbstverständlich können Hilfsamtsmitglieder

auch auf eigene Initiative hin Treffen ihrer Assistenten veranstalten.

BUDGETS, UNTERSTÜTZUNGSFONDS UND BESITZTÜMER

138 Beratern steht es frei, mit einem Nationalen Geistigen Rat über die verhätlnismäßige

Höhe der Zuteilungen von nationalen Fonds für die verschiedenen Zwecke zu beraten.

139 Ein wichtiger Aspekt bei den Beratungen zwischen Beratern und einem Nationalen

Geistigen Rat ist die Verwendung der Unterstützungsfonds, die den Beratern zur Verfügung

stehen. Obgleich die Zwecke dieser verschiedenen Fonds klar festgelegt sind, gibt es doch ein

großes Maß an Flexibilität ihrer Verwendung. Fonds zur Unterstützung der Förderung von

Literatur und audiovisuellem Material können zum Beispiel dazu verwendet werden, um ganz

oder teilweise den Kauf, die Übersetzung und die Produktion verschiedener Werke zu

subventionieren; Basisliteratur-Programme zu entwickeln; oder die Fähigkeiten von Bahá'í-

Verlagen und anderen Organen zu verbessern, so dass sie Literatur und audiovisuelle

Materialien effizient und finanziell funktionsfähig produzieren und vertreiben können.

Unterstützungsfonds zur Förderung der Lehrarbeit können einem Nationalen Rat zugänglich

gemacht werden, um ihn in die Lage zu versetzen, aus sich kurzfristig ergebenden

unerwarteten Gelegenheiten Nutzen zu ziehen, um langfristige Bemühungen zu unterstützen

oder sogar, um Programme für das Wachstum des Glaubens in einer ganzen Region zu

unterstützen. Andere Fonds werden den Beratern zur Durchführung von Trainings-

Institutskursen zur Verfügung gestellt, zur Unterstützung einiger ihrer Mitarbeiter und um

kleine finanzielle Aufwendungen zu decken. Die Mechanismen für die Auszahlung all dieser

Fonds werden vom Internationalen Lehrzentrum nach Bedarf geregelt.

140 Berater oder ihre Beauftragten können mit den Regionalen Räten beraten, wenn sie ihre

Jahresbudgets festlegen, die dann dem Nationalen Geistigen Rat zur Bestätigung vorgelegt

werden. Es ist auch dem Ermessen der Berater überlassen, einem Regionalen Rat finanzielle

Hilfe aus den ihnen zur Verfügung stehenden Unterstützungsfonds zuzuteilen.

141 Die Verwaltung der Bahá'í-Liegenschaften mit all ihren Aspekten ist eine

Angelegenheit, mit der sich der Nationale Geistige Rat zu beschäftigen hat und fällt

normalerweise nicht in den Verantwortungsbereich der Berater. Wenn jedoch die Berater zu

irgendeinem Zeitpunkt bemerken sollten, dass sich die Dinge im Zusammenhang mit einer

bestimmten Liegenschaft als schädlich für die besten Interessen des Glaubens erweisen

sollten, haben sie die Pflicht, ihre Bedenken dem Nationalen Rat zu unterbreiten.

DER KONTINENTALE FONDS

142 Jedes Kontinentale Berateramt übermittelt zu Beginn des Jahres seine Budgetplanung an

das Internationale Lehrzentrum. Wenn die geschätzten Spenden für den Kontinentalen Fonds

nicht den erwarteten Ausgaben entsprechen, bekommt das Berateramt Hilfe aus dem

Internationalen Bahá'í-Fonds.

143 Einem Kontinentalen Berateramt steht es grundsätzlich frei, wie es möchte, jeden

Bahá'í-Fonds oder jegliche Bahá'í-Unternehmung aus dem Kontinentalen Fonds zu

unterstützen. Sie werden dabei natürlich sehr zurückhaltend sein, wenn ihre Unternehmungen

vom Internationalen Bahá'í-Fonds unterstützt werden.

144 Es gibt keinen Hinderungsgrund für die Berater, die Einzelheiten des Kontinentalen

Fonds ganz oder teilweise den Nationalen Geistigen Räten oder den Freunden des

Kontinentes, auf dem sie dienen, mitzuteilen. Obwohl diese Praxis nicht ermutigt wird, liegt

die Entscheidung in solchen Angelegenheiten allein beim Kontinentalen Berateramt selbst.

145 Nationale Gemeinden stehen nicht alle auf der gleichen Stufe der Entwicklung, und die

Umstände unterscheiden sich stark von Gemeinde zu Gemeinde. Daher können sich die

Berater und Hilfsamtsmitglieder bei der Unterrichtung der Freunde über die Fonds des

Glaubens in einigen Regionen dazu entschließen, die Betonung auf die Örtlichen und

Nationalen Fonds zu legen, während sie anderswo bei ihrem allgemeinen Aufruf auch den

Kontinentalen Fonds mit einschließen, wenn sie die Freunde allgemein ansprechen. Es ist

erlaubt, ja sogar für viele Nationale und Örtliche Geistige Räte wünschenswert, zu Spenden

für den Kontinentalen Fonds aufzurufen.

146 Hilfsamtsmitglieder und ihre Assistenten sollten normalerweise nicht am aktiven

Sammeln von Spenden für den Kontinentalen Fonds beteiligt sein. Solche Spenden können

durch die Örtlichen Geistigen Räte und den Nationalen Geistigen Rat gegeben werden und

wenn die Berater Vorkehrungen dafür getroffen haben, auch direkt an den Kontinentalen

Fonds. Jedoch kann ein Hilfsamtsmitglied oder ein Assistent, besonders in entlegenen

Regionen, wenn es von den Freunden darum gebeten wird, aus praktischen Gründen eine

Spende von ihnen zur Weiterleitung an den Kontinentalen oder andere Fonds annehmen.

147 Ausgaben der Hilfsamtsmitglieder zur Durchführung ihrer Arbeiten sollten, falls nötig,

vom Kontinentalen Fonds übernommen werden. Wenn Bedarf dafür besteht, kann ein

Kontinentales Berateramt beschließen, einem Hilfsamtsmitglied ein Budget zur Verfügung zu

stellen, damit es für einen vorher bestimmten Zeitabschnitt vollzeitlich dem Glauben dienen

kann. Die Berater müssen bei solch einer Entscheidung die langfristigen Auswirkungen eines

derartigen Schrittes bedenken.

148 Normalerweise sind die Assistenten aufgrund der örtlichen Natur ihrer Arbeit in der

Lage, ihre Pflichten ohne Unterstützung durch den Kontinentalen Fonds zu erfüllen.

149 Obwohl es möglich ist, dass die Freunde ihre Unterstützung für einen Trainings-

Instituts-Lehrer über jeden Fonds, der sich als praktisch erweist, zu leiten, kommt doch der

Betonung des Kontinentalen Fonds eine besondere Bedeutung zu, da die Berater in der Lage

sind, die Institute zu benennen, die solche Unterstützung benötigen. Die hierfür

zweckgebundenen Spenden, die den Örtlichen oder Nationalen Fonds zugeführt werden,

würden schließlich an den betreffenden Kontinentalen Fonds zur Auszahlung weitergeleitet

werden.
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