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Baha'i-Ehen und ihr Schutz
Baha'i-Gebete
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Der Gottesbund
Dokumente des Bundes
Huququ'llah - Das Recht Gottes
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Compilations : 1990 Bahai Ehen und ihr Schutz
UNIVERSALES HAUS DER GERECHTIGKEIT
Bahá'í-Ehen und ihr Schutz

_________________________________________________________________________________________________

Eine Textsammlung sowie ein Memorandum der Forschungsabteilung

zu den Texten über Bahá'í-Ehen und ihren Schutz

Deutsch nach den englischen Manuskripten »Preserving Bahá'í Marriages«, A compilation prepared by the Research Department December 1990, sowie »Preserving Bahá'í Marriages«, a memorandum prepared by the Research Department December 1990, (c) Bahá'í-Verlag GmbH, Langenhain 1992 ISBN 3-87037-294-x, 451-22

Inhalt
Die Texte über Bahá'í-Ehen und ihren Schutz
Aus den Schriften Bahá'u'lláhs 5
Aus den Schriften Abdu'l-Bahás 5
Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis 9

Aus Briefen im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit 24

Zitierte Literatur 34
Das Memorandum der Forschungsabteilung

1. Die Bahá'í-Einstellung zu Ehe und Scheidung 35

2. Scheidungsgründe 38
3. Erhaltung der Ehe 39
3.1. Anstrengung tut not 41

3.2. Gegenseitige Achtung und Gleichberechtigung 42

3.3. Zusammenarbeit und versöhnliche Grundhaltung 43

3.4. Rücksichtnahme auf Kinder 43
3.5. Beratung in der Familie 45
3.6. Beratung mit dem Geistigen Rat 45
3.7. Eheberatungsstellen 46

3.8. Dienen - »die wahre Grundlage der Einheit« 47

4. Zusammenfassung 47
Bahá'í-Ehen und ihr Schutz
Aus den Schriften Bahá'u'lláhs
+1

Gott wahrlich liebt Einheit und Eintracht und verabscheut Trennung und Scheidung.(AQDAS zit. in Liebe und Ehe S.53)

+2

Entsteht bei einem der Ehegatten gegenüber dem anderen heftige Abneigung oder Widerwille, so ist die Scheidung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig. (AQDAS.Codex S.64)

Aus den Schriften Abdu'l-Bahás
+3

Für die Masse des Volkes ist die Ehe ein leibliches Band, und diese Verbindung kann nur vorübergehend sein, weil sie von vornherein dazu verurteilt ist, in einer körperlichen Trennung zu enden. (ABSEL 84/2)

Unter dem Volk Bahás jedoch muß die Ehe sowohl eine leibliche als auch eine geistige Verbindung sein, da Mann und Frau vom selben Weine berauscht sind. Beide sind vom selben unvergleichlichen Antlitz bezaubert, beide leben und entwickeln sich durch den gleichen Geist, beide werden von der gleichen Herrlichkeit erleuchtet. Diese Verbindung ist geistiger Natur, und darum wird dieser Bund ewig bestehen. Ebenso werden sie sich in der stofflichen Welt einer starken, dauerhaften Verbindung erfreuen; denn wenn die Ehe auf Geist und Leib gegründet ist, ist sie eine echte Vereinigung, die überdauern wird. Ist die Verbindung jedoch nur eine leibliche, so ist sie gewiß nur vorübergehend und muß unvermeidlich zur Trennung führen. (ABSEL 84/3)

Wenn daher das Volk Bahás zu heiraten gedenkt, muß dieser Bund eine echte Beziehung, ein geistiges wie körperliches Zusammenfinden sein, so daß diese Verbindung in allen Lebensabschnitten und Welten Gottes fortdauert, denn diese wahre Einheit ist ein Lichtstrahl der Liebe Gottes. (ABSEL 84/4)

Ebenso werden die Seelen, wenn sie zu wahren Gläubigen heranwachsen, geistige Verwandtschaft erlangen und eine Zartheit aufweisen, die nicht von dieser Welt ist. Alle werden sie durch einen Hauch der göttlichen Liebe erhoben, und ihre Vereinigung, ihre Verbindung wird ebenfalls ewig bestehen. Seelen, die ihr Selbst dem Vergessen preisgeben, die menschliche Schwächen ablegen und sich von irdischen Bindungen lösen, werden zweifellos mit dem himmlischen Glanz der Einheit erleuchtet und in der unvergänglichen Welt alle zur wahren Vereinigung gelangen. (ABSEL 84/5)

+4

Was die Frage der Heirat im Einklang mit dem Gesetz Gottes betrifft: Zunächst mußt du jemanden finden, der dir gefällt, und dann unterliegt die Sache der Zustimmung von Vater und Mutter. Ehe du nicht gewählt hast, haben sie kein Recht, sich einzumischen. (ABSEL 85)

+5

Bahá'í-Ehe bedeutet die Bindung zweier Partner aneinander, ihre gegenseitige Zuneigung mit Kopf und Herz. Jeder von beiden muß sich jedoch voller Sorgfalt bemühen, mit der Wesensart des anderen gründlich vertraut zu werden, so daß der feste Bund zwischen ihnen eine ewige Bindung werde. Ihr Bestreben muß sein, liebevolle Gefährten und für immer und ewig miteinander eins zu sein ... (ABSEL 86/1)

Die wahre Bahá'í-Ehe bedeutet, daß Mann und Frau leiblich und geistig eins sein sollen, daß sie einander ständig in ihrem geistigen Leben vervollkommnen und sich in allen Welten Gottes ewiger Einheit erfreuen. Dies ist die Bahá'í-Ehe. (ABSEL 86/2)

+6

O ihr, die ihr beide an Gott glaubt! Der Herr, einzig ist Er, hat Mann und Frau erschaffen, damit sie in engster Gemeinschaft miteinander leben und wie eine einzige Seele seien. Sie sind zwei Gefährten, zwei nahe Freunde, die gegenseitig auf ihr Wohl bedacht sein sollten. (ABSEL 92/1)

Wenn sie so leben, werden sie diese Welt vollkommen zufrieden, glückselig und heiteren Gemüts durchschreiten, um im Himmelreich zum Ziel göttlicher Gnade und Gunst zu werden. Aber wenn sie sich anders verhalten, wird sich ihr Leben in großer Bitterkeit verzehren, jeden Augenblick werden sie den Tod herbeisehnen, und im Himmelreich werden sie beschämt sein. (ABSEL 92/2)

Seid daher bemüht, mit Leib und Seele wie zwei Tauben in einem Nest miteinander zu wohnen, denn dies bedeutet Segen in beiden Welten. (ABSEL 92/3)

+7

Früher konnte man sich in Persien sehr leicht scheiden lassen. Bei den Anhängern der vergangenen Sendung pflegte schon eine unbedeutende Angelegenheit zur Scheidung zu führen. Als jedoch das Licht des Königreiches erstrahlte, wurden die Seelen vom Geiste Bahá'u'lláhs belebt, und sie unterließen Scheidung völlig. Jetzt finden in Persien unter den Freunden keine Scheidungen statt, es sei denn, es bestehe ein zwingender Grund, der ein harmonisches Zusammenleben unmöglich macht. Unter solch seltenen Umständen hat es einige Fälle von Scheidung gegeben.

Jetzt müssen auch die Freunde in Amerika so leben und sich so verhalten. Sie müssen unbedingt von einer Scheidung absehen, es sei denn, daß etwas eintritt, was sie zwingt, sich aus gegenseitiger Abneigung zu trennen. In einem solchen Fall mögen sie sich mit Kenntnis des Geistigen Rates zur Trennung entschließen. Sie müssen dann geduldig sein und ein volles Jahr warten. Wenn während dieses Jahres zwischen ihnen der Einklang nicht wieder hergestellt ist, dann mag ihre Scheidung vollzogen werden. Wenn es zwischen Eheleuten zu leichten Spannungen oder Verdruß kommt, sollte dies nicht dazu führen, daß der Ehemann an eine Verbindung mit einer anderen Frau oder - was Gott verhüten möge - die Ehefrau an einen anderen Ehemann denkt. Dies steht im Widerspruch zum himmlischen Wertmaßstab und zur wahren Keuschheit. Die Freunde Gottes müssen so leben, sich so verhalten und in Charakter und Haltung solche Vortrefflichkeit an den Tag legen, daß die anderen staunen. Die Liebe zwischen Eheleuten sollte nicht nur rein körperlich, nein, sie muß geistig und himmlisch sein. Ihre beiden Seelen sollten als eine Seele betrachtet werden. Wie schwierig wäre es, eine einzige Seele zu teilen! Wie groß wäre diese Schwierigkeit!

Kurz, das Reich Gottes beruht auf Einklang und Liebe, Einheit, Verbundenheit und Einigkeit, nicht auf Streit, besonders nicht zwischen Mann und Frau. Wenn einer von beiden zur Ursache der Scheidung wird, wird er unfehlbar in große Schwierigkeiten geraten, das Opfer schlimmen Unheils werden und schwere Gewissensbisse leiden.

(aus dem Persischen übersetzt; zitiert in Liebe und Ehe S.55f)

Aus Briefen im Auftrag Shoghi Effendis
(an einzelne Bahá'í, falls nicht anders vermerkt)
+8

Es ist sehr bedauerlich, wenn es zwischen Mann und Frau zu unterschiedlichen Meinungen und Überzeugungen kommt, denn dies schwächt zweifelsohne das geistige Band, das, vor allem in schwierigen Zeiten, die Familie zusammenhält. Dieses Band läßt sich nicht durch Verhaltensweisen stärken, die den Partner entfremden. Ein Ziel der Sache Gottes ist in der Tat, engere Bande in den Familien zu knüpfen. In allen derartigen Fällen empfahl der Meister deshalb, auf die Wünsche des anderen einzugehen und zu beten. Beten Sie, daß Ihr Mann nach und nach das Licht erkenne, und verhalten Sie sich gleichzeitig so, daß Sie ihn der Sache näherbringen, anstatt ihn dagegen einzunehmen. Ist erst die Eintracht gesichert, so können Sie ungehindert dienen.

(15. Juli 1928; zitiert in Einheit der Familie, S.26)

+9

Nach dem Buch Aqdas ist Scheidung erlaubt. Sie wird jedoch mißbilligt. Mann und Frau haben beide das gleiche Recht, eine Scheidung zu verlangen, wann immer einer von ihnen es für unbedingt notwendig hält. Selbst wenn ein Partner nicht damit einverstanden ist, wird die Scheidung nach einem Trennungsjahr, in dessen Verlauf der Ehemann zum Unterhalt für seine Frau und die Kinder verpflichtet ist, gültig.

(6.Juli 1935 an einen einzelnen Bahá'í)
+10

Der Hüter hat Ihren Brief erhalten ... und mit tiefer Anteilnahme von Ihren familiären Schwierigkeiten und Sorgen erfahren. Er bat mich, Sie seiner innigen Gebete für Sie und Ihre liebe Familie zu versichern, insbesondere dafür, daß Ihnen himmlische Führung und Hilfe für die Beilegung Ihrer Streitigkeiten und die völlige Wiederherstellung einer harmonischen Lebensgemeinschaft zuteil werde. Wenn er Sie dringend bittet, jedes Opfer zu bringen, um Einheit in Ihrer Familie herzustellen, möchte er zugleich, daß Sie sich nicht entmutigt fühlen, wenn Ihre Bemühungen nicht sofort Frucht tragen. Sie sollten das Ihre tun in dem sicheren Glauben, daß Sie Ihre Pflicht als Bahá'í erfüllen, wenn Sie so handeln. Das Weitere liegt sicherlich in Gottes Hand.

(23. Juli 1937; zitiert in Einheit der Familie, S. 28 f)

+11

Die Gültigkeit einer Bahá'í-Ehe hängt von der freien, uneingeschränkten Zustimmung aller vier Elternteile ab. Bei der Ausübung dieses Rechtes ist die Entscheidungsfreiheit der Eltern uneingeschränkt und bedingungslos. Sie können ihre Zustimmung aus jedem beliebigen Grund verweigern und sind für ihre Entscheidung nur Gott verantwortlich.

(19.März 1938 an einen einzelnen Bahá'í)
+12

Hinsichtlich der Scheidung erklärte der Hüter, sie werde mißbilligt, gerügt und sei gegen Gottes Wohlgefallen. Ihr Rat muß den Freunden alles mitteilen, was von der Feder `Abdu'l-Bahás in diesem Zusammenhang offenbart worden ist, damit alle eingehend ermahnt werden. Die Scheidung ist von der Genehmigung und der Erlaubnis des Geistigen Rates abhängig. Die Mitglieder des Rates müssen in solchen Angelegenheiten jeden einzelnen Fall unvoreingenommen und sorgfältig untersuchen. Wenn stichhaltige Scheidungsgründe vorliegen und sich herausstellt, daß eine Versöhnung völlig unmöglich und die gegenseitige Abneigung unüberwindlich groß ist, dann kann der Rat der Scheidung zustimmen.

(7.Juli 1938 an einen NGR; zit. in Liebe und Ehe S.59)

+13

Der Hüter hat Ihren Brief erhalten ... und mit großer Sorge von der Uneinigkeit zwischen Ihnen und Ihrem Mann erfahren.

Er wünscht, daß ich Ihnen versichere, daß er für die Lösung Ihrer familiären Schwierigkeiten beten wird; gleichzeitig aber möchte er Ihnen sehr ans Herz legen, sich mit allen in Ihrer Macht stehenden Mitteln zu bemühen, Ihre Meinungsverschiedenheiten beizulegen und keine Ausmaße annehmen zu lassen, die zur vollständigen und endgültigen Trennung von Ihrem Ehemann führen würden.

Wenn auch die Scheidung nach dem Bahá'í-Gesetz zulässig ist, wird sie doch sehr mißbilligt, und nur dann sollte auf sie zurückgegriffen werden, wenn jede Anstrengung, sie zu verhindern, sich als vergeblich und wirkungslos erwiesen hat.

Es liegt nun an Ihnen und Herrn ..., über die geistigen Folgen jeder Scheidung für beide Seiten gründlich nachzudenken und, gestärkt durch die Kraft des Glaubens, im Vertrauen auf die Segnungen, die jedem ergebenen Anhänger Bahá'u'lláhs bei genauer Befolgung Seiner Prinzipien und Gesetze ohne Zweifel zuteil werden, neu den Entschluß zu fassen, Ihre gemeinsamen Schwierigkeiten zu lösen und in Ihrem Familienleben Harmonie, Frieden und Glück wiederherzustellen.

(11.September 1938; zit. in Liebe und Ehe S.59f)
+14

Ganz besonders möchte ich Sie im Zusammenhang mit Ihrer Absicht, sich mit Dr. ... zu verheiraten, seiner Gebete um Ihre Führung versichern. Möge der Geliebte Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen, und Ihnen das Leid und die Sorgen ersparen, die voreiliges Handeln in solchen Fällen zwangsläufig nach sich zieht. Sie sollten diese Frage von so entscheidender Bedeutung für Ihre Zukunft auf das genaueste überlegen und alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und leidenschaftslos prüfen. Die endgültige Entscheidung liegt bei Ihnen und Dr. ...

(17.Januar 1939 an einen einzelnen Bahá'í)
+15

Die Bahá'í-Lehren empfehlen nicht nur das Leben im Ehestand und betrachten ihn als die natürliche, richtige Lebensweise für jeden geistig und körperlich gesunden, gesellschafts- und verantwortungsbewußten Menschen, sie verleihen der Ehe vielmehr den Status einer göttlichen Institution, deren wichtigster und heiliger Zweck es ist, die Menschheit - der eigentliche Zweck der gesamten Schöpfung - fortbestehen zu lassen und auf die wahre, ihr von Gott bestimmte Stufe zu erheben.

(15. April 1939 an einen einzelnen Bahá'í)
+16

Die Situation, der Sie sich gegenübersehen, ist zugegebenermaßen schwierig und heikel; nicht weniger schwerwiegend und in der Tat lebenswichtig ist aber die daraus folgende Verpflichtung, die Sie als treuer und ergebener Gläubiger gewissenhaft und uneingeschränkt auf sich nehmen sollten. Obwohl der Hüter sich der besonderen Umstände Ihres Falles völlig bewußt ist und für Sie in dieser herausfordernden, drängenden Frage großes Mitgefühl empfindet, kann er angesichts der in den Lehren enthaltenen ausdrücklichen Gebote weder Ihr Begehren gutheißen, eine zweite Ehe zu schließen, während Ihre erste Ehefrau noch lebt und im heiligen Stand der Ehe mit Ihnen verbunden ist, noch kann er Ihnen empfehlen oder es gutheißen, daß Sie sich von ihr scheiden lassen, nur um eine andere Frau heiraten zu können.

Die Bahá'í-Lehren schließen nicht nur die Möglichkeit der Doppelehe aus, sondern betrachten auch die Scheidung, obwohl sie zulässig ist, als eine verwerfliche Tat, zu der man nur unter außergewöhnlichen Umständen schreiten sollte, wenn schwerwiegende Probleme bestehen, die über Erwägungen wie körperliche Anziehung oder sexuelle Verträglichkeit und Harmonie weit hinausgehen. Die Institution der Ehe, wie sie von Bahá'u'lláh errichtet wurde, mißt der körperlichen Seite der ehelichen Verbindung die gebührende Bedeutung bei, ordnet sie aber den moralischen und geistigen Zielen und Aufgaben unter, mit denen eine allweise, liebende Vorsehung die Ehe ausgestattet hat. Nur wenn jeder dieser Werte das rechte Gewicht erhält, nur auf der Grundlage, daß das Körperliche dem Moralischen und das Sinnliche dem Geistigen untergeordnet ist, können Ausschreitungen und eine Laxheit in den ehelichen Beziehungen, wie sie unser dekadentes Zeitalter so beklagenswert bezeugt, vermieden werden; nur so kann das Familienleben in seiner ursprünglichen Reinheit wiederhergestellt werden und seine wahre, göttlich bestimmte Aufgabe erfüllen.

Der Hüter wird innig dafür beten, daß Sie, erleuchtet und geführt von diesem göttlichen Richtmaß, gestärkt durch die sichere Hilfe und Bestätigung Bahá'u'lláhs, Ihre Beziehungen mit den beteiligten Personen zufriedenstellend ordnen mögen und so zu der einzig richtigen Lösung für dieses sicherlich herausfordernde Problem in Ihrem Leben gelangen.

(8.Mai 1939 an einen einzelnen Bahá'í)
+17

Er hat Ihre Frage zum Problem der Eheschließung zur Kenntnis genommen, ebenso den Umstand, daß sie unter den Gläubigen selten aufkommt. In der Tat hält er es für sehr bedauerlich, daß manche junge Gläubige der Ehefrage nicht die gebührende Bedeutung beimessen und, wie Sie feststellen, anscheinend den Eindruck haben, der Bahá'í-Glaube riete vom Eheleben ab. Das ist ganz gewiß eine irrige Auffassung; wer immer sich die Mühe macht, Bahá'u'lláhs Worte sorgsam-verständig zu lesen und über ihren tieferen Sinn nachzudenken, muß von der Wahrheit überzeugt sein, daß im Bahá'í-Glauben das Ehe- und besonders das Familienleben nicht nur empfohlen werden, sondern eine gesellschaftliche Aufgabe von höchster, ja grundlegender Bedeutung darstellen, denn nur durch sie ist der Fortbestand der Menschheit auf Dauer gesichert.

Die Gläubigen sollten sich völlig bewußt sein, daß Bahá'u'lláh die Ehe zwar nicht zur Pflicht macht, ihr aber solche geistig-gesellschaftliche Bedeutung beimißt, daß eigentlich kein Gläubiger unter normalen Umständen berechtigt ist, sich darüber hinwegzusetzen. In Seinem Buch der Gesetze betont Er nachdrücklich die Wichtigkeit der Ehe und erklärt ihren Hauptzweck, nämlich Kinder zu zeugen und sie in der Religion Gottes zu erziehen, damit sie Ihn erkennen und anbeten, Seines Namens gedenken und Ihn preisen.

(17.Februar 1940 an einen einzelnen Bahá'í)
+18

... er ist hocherfreut über die frohe Nachricht, daß Sie Ihre häuslichen Unstimmigkeiten mit Frau ... beilegen konnten, und insbesondere darüber, daß Sie gemeinsam eine sehr erfolgreiche Lehrreise gemacht haben. ... Dieses Band gemeinsamen Dienstes an der Sache, das Ihre Herzen eng vereint und sich als wirksame Lösung Ihrer persönlichen Probleme erwies, wird - darauf hofft er und darum betet er - im Laufe der Jahre durch Ihren fortschreitenden gemeinsamen Einsatz in der Lehrarbeit noch mehr gefestigt werden ...

(16.Dezember 1940 an einen einzelnen Bahá'í)
+19

Zur Frage, ob die Zustimmung der Eltern eines Nicht-Bahá'í zur Heirat mit einem Bahá'í notwendig ist: Da Bahá'u'lláh erklärt, daß die Zustimmung der Eltern beider Partner erforderlich ist, um die Einheit zu fördern und Spannungen zu vermeiden, und da das Buch Aqdas keine Ausnahmen für diese Regel nennt, ist der Hüter der Meinung, daß die Zustimmung der Eltern beider Partner unter allen Umständen erforderlich ist. (12.August 1941 an einen NGR)

+20

Bahá'u'lláh hat der Heiligkeit der Ehe großes Gewicht beigemessen; die Gläubigen sollten sich aufs äußerste bemühen, ein harmonisches Zuhause zu schaffen und Bedingungen herzustellen, die für ihre Kinder zumindest unschädlich sind. Wenn sich dies aber nach Gebet und aufopferungsvollem Bemühen als völlig unmöglich erweist, können sie zur Scheidung schreiten.

(10.November 1943 an einen einzelnen Bahá'í)
+21

Im Aqdas wird die Ehe als eine hochheilige Verbindung dargestellt; die Bahá'í sollten klar erkennen, daß die Scheidung als letzter Ausweg betrachtet wird, der nach Möglichkeit um jeden Preis zu vermeiden und nicht leichtfertig zu eröffnen ist.

(17.Oktober 1944 an einen einzelnen Bahá'í)
+22

Er ist der Ansicht, Sie und Ihre Frau sollten alles in Ihrer Macht Stehende tun, um untereinander eine harmonische Beziehung zu schaffen und, wenn möglich, mit allen Mitteln eine Scheidung vermeiden. Vom Bahá'í-Standpunkt aus ist die Ehe eine sehr ernste, heilige Verbindung und die Scheidung ein letzter Ausweg, der, wenn menschenmöglich, vermieden werden soll.

(10.August 1945 an einen einzelnen Bahá'í)
+23

Es tat ihm sehr leid zu erfahren, daß Sie und Ihr Mann immer noch unglücklich zusammen sind. Es ist im Leben immer eine Quelle des Kummers, wenn Ehepaare nicht gut miteinander auskommen können. Der Hüter meint jedoch, Sie und Ihr Mann sollten, wenn Sie die Scheidung erwägen, auch an die Zukunft Ihrer Kinder denken und berücksichtigen, wie dieser einschneidende Schritt deren Leben und Glück beeinflussen würde.

Wenn Sie das Bedürfnis nach Rat und Beratung verspüren, empfiehlt er Ihnen, sich mit Ihrem örtlichen Rat zu beraten; sicher werden Ihre Mit-Bahá'í ihr Möglichstes tun, um Ihnen zu raten und zu helfen, Ihre Interessen und die der Sache Gottes zu schützen.

(16.November 1945 an einen einzelnen Bahá'í)
+24

Der Hüter hat den Eindruck, daß Ihr Gatte ein edler Mensch ist; er freut sich zu hören, daß Sie beide sich wieder vertragen wollen. Er ist der festen Überzeugung, daß die Bahá'í nach Möglichkeit den neuen Gläubigen und jungen Bahá'í in jeder Hinsicht große Vorbilder sein sollten, gerade solche Bahá'í, die der Sache Gottes so aktiv und hervorragend dienen wie Sie und Ihre Familie. Da Bahá'u'lláh die Scheidung so sehr mißbilligt (obgleich Er sie zuläßt) und die Ehe als eine hochheilige Verpflichtung betrachtet, sollten die Gläubigen alles in ihrer Macht Stehende tun, um die von ihnen geschlossenen Ehen zu erhalten und sie zu beispielhaften, von edelsten Motiven getragenen Verbindungen zu gestalten.

(19.Oktober 1947 an einen einzelnen Bahá'í)
+25

Bahá'u'lláh hat dargelegt, daß zu einer Bahá'í-Eheschließung die Zustimmung aller lebenden Elternteile erforderlich ist. Dies gilt, gleichviel, ob die Eltern Bahá'í oder Nicht-Bahá'í, ob sie seit Jahren geschieden sind oder nicht. Er hat dieses große Gesetz niedergelegt, um den gesellschaftlichen Bau zu stärken und die Familienbande zu festigen, ferner um in den Herzen der Kinder eine gewisse Dankbarkeit und Ehrerbietung gegenüber denen zu wecken, die ihnen das Leben gaben und ihre Seelen auf die ewige Reise zu ihrem Schöpfer sandten. Wir Bahá'í müssen uns darüber klar sein, daß in der heutigen Gesellschaft der umgekehrte Vorgang stattfindet: Die jungen Menschen kümmern sich immer weniger um die Wünsche ihrer Eltern; die Scheidung wird als ein natürliches Recht betrachtet und mit den fadenscheinigsten, unverantwortlichsten und erbärmlichsten Vorwänden erreicht. Geschiedene Eheleute sind, besonders, wenn einer von ihnen das volle Sorgerecht über die Kinder hat, nur allzu bereit, die Bedeutung des anderen Ehepartners zu verkleinern, der als ein Elternteil dafür mitverantwortlich ist, die Kinder in die Welt gebracht zu haben. Die Bahá'í müssen durch die strikte Beachtung der Bahá'í-Gesetze und -Lehren jene zersetzenden Kräfte bekämpfen, die das häusliche Leben und die schönen Familienbande so rasch zugrunderichten und den sittlichen Bau der Gesellschaft niederreißen.

(25.Oktober 1947 an einen NGR; zit. in Liebe und Ehe S.33f; Einheit der Familie S.37f)

+26

Zweifellos nehmen die Gläubigen in Amerika die Scheidung nicht ernst genug, wahrscheinlich unter dem unbewußten Einfluß der äußerst lockeren Moral, die dort herrscht, und der leichtfertigen Einstellung zur Scheidung, die sich zunehmend durchzusetzen scheint; sie scheinen die Tatsache nicht zu begreifen, daß Bahá'u'lláh die Scheidung zwar erlaubt, aber nur als letzten Ausweg zuläßt und streng verurteilt.

Wenn Kinder da sind, sind sie bei der Scheidung ein Faktor, der nicht unberücksichtigt bleiben darf, denn sicherlich auferlegen Kinder dem Mann und der Frau, die einen solchen Schritt in Erwägung ziehen, eine noch größere Last sittlicher Verantwortung. In solchen Fällen betrifft die Scheidung nicht nur sie selbst, ihre Wünsche und Gefühle, sondern auch die gesamte Zukunft der Kinder und deren Einstellung zur Ehe.

Zur Frage, ob Sie und Herr ... sich jetzt scheiden lassen sollten: Diese Angelegenheit betrifft so persönlich Sie beide, Ihre Kinder und Ihre Zukunft, daß er meint, er könne nicht mehr tun, als Sie auf das oben Ausgeführte hinzuweisen. Die Entscheidung müssen Sie beide selbst treffen.

(19.Dezember 1947; zitiert in Liebe und Ehe S.63f)

+27

Die Gläubigen sollten die Scheidung strikt vermeiden und nur unter seltenen, dringlichen Umständen darauf zurückgreifen. Die moderne Gesellschaft ist sträflich leichtsinnig, was die heilige Natur der Ehe angeht, und die Gläubigen müssen gegen diesen Trend beharrlich ankämpfen.

(5.Januar 1948; zit. in Liebe und Ehe S.64)
+28

Er ist bekümmert, von dem Mißklang und dem Unglück bei Ihnen zuhause zu erfahren, und versichert Ihnen, daß er um deren Beseitigung beten wird.

Ihnen möchte er zu verstehen geben, daß Sie Ihrem Mann vielleicht körperlich und geistig nicht genug von Ihrer Liebe schenken, um ihn an sich zu fesseln. Eheprobleme sind oft sehr verwickelt und heikel, und wir Bahá'í sollten als aufgeklärte, fortschrittliche Menschen nicht zögern, uns in solchen Dingen an die Wissenschaft um Hilfe zu wenden, wenn dies nötig oder ratsam erscheint. Wenn Sie und Ihr Mann Ihre Probleme gemeinsam oder einzeln mit einem guten Arzt besprechen, kann es sein, daß Sie Ihren Mann heilen oder wenigstens den Versuch dazu machen können. Es wäre wirklich schade, wenn zwei in dieser ruhmreichen Sache vereinte, mit einer Familie gesegnete Gläubige nicht imstande sein sollten, harmonisch miteinander zu leben; er meint, Sie sollten konstruktive Maßnahmen ergreifen und nicht zulassen, daß die Lage sich verschlimmert. Wenn das Gespenst einer Trennung zwischen Mann und Frau auftaucht, sollten sie alles tun, um zu vermeiden, daß die Trennung Tatsache wird.

Er bittet Sie dringend, Ihre Zeit mehr dem Lehren der Sache zu widmen und gemeinsam darum zu beten, daß Bahá'u'lláh Ihnen tiefe, dauerhafte Liebe füreinander schenke.

(5.Juli 1949 an einen einzelnen Bahá'í)
+29

Er bedauert sehr zu erfahren, daß Sie erwägen, sich von Ihrem Mann scheiden zu lassen. Wie Sie ohne Zweifel wissen, erachtet Bahá'u'lláh den Ehebund als sehr heilig; nur unter sehr außergewöhnlichen, unerträglichen Umständen ist für Bahá'í eine Scheidung ratsam.

Der Hüter sagt nicht, Sie dürften sich nicht von Ihrem Mann scheiden lassen, aber er bittet Sie eindringlich - nicht nur, weil Sie gläubig und den Gesetzen Gottes zu gehorchen bemüht sind, sondern auch um des Glückes Ihrer Kinder willen -, im Gebet darüber nachzudenken, ob es Ihnen nicht möglich ist, sich über die Begrenzungen zu erheben, die Sie bisher in Ihrer Ehe empfunden haben, und diese Ehe gemeinsam zu einem Erfolg zu machen.

Wir meinen oft, unser Glück liege in einer bestimmten Richtung, und wenn wir schließlich einen zu hohen Preis dafür bezahlen müssen, entdecken wir vielleicht, daß wir uns in Wirklichkeit weder Freiheit noch Glück eingekauft haben, sondern lediglich einen neuen Zustand der Enttäuschung und Ernüchterung.

(5.April 1951; zitiert in Liebe und Ehe S.29f)
+30

Er ist der Meinung, daß Sie mit allen Mitteln jede Anstrengung auf sich nehmen sollten, um Ihre Ehe zusammenzuhalten, besonders um Ihrer Kinder willen, die wie alle Kinder geschiedener Eltern unter widersprüchlichen Kindespflichten nur zu leiden haben, weil sie des Segens beraubt sind, von Vater und Mutter gemeinsam in einem Heim umsorgt und geliebt zu werden.

Nachdem Sie erkannt haben, daß Ihr Mann krank ist, sollten Sie imstande sein, sich mit Ihren gefühlsmäßigen Schwierigkeiten abzufinden, und keine unversöhnliche Haltung einnehmen, wie sehr Sie auch zu leiden haben.

Wir wissen, daß Bahá'u'lláh die Scheidung scharf mißbilligt; es ist wirklich die Pflicht der Bahá'í, fast übermenschliche Anstrengungen zu machen, damit es nicht zur Scheidung kommt.

(6.März 1953; zit. in Einheit der Familie S.40)
+31

Die Bahá'í dürfen keinen Ehebruch begehen und müssen sich vor der Ehe sexueller Intimität enthalten. Nicht zu heiraten, ist im Bahá'í-Glauben keine Sünde, aber Bahá'u'lláh empfiehlt den Gläubigen die Ehe.

Es gibt keine Lehraussage im Bahá'í-Glauben über die Existenz von »Wahlverwandtschaften«. Gemeint ist vielmehr, daß die Ehe zu einer tiefen geistigen Freundschaft führen soll, die in der jenseitigen Welt fortdauern wird, wo es kein Geschlecht, kein eheliches Geben und Nehmen gibt - genauso wie wir mit unseren Eltern, unseren Kindern, unsren Brüdern und Schwestern, unseren Freunden nicht nur physische Bande zwischenmenschlicher Beziehungen, sondern ein zutiefst geistiges, ewigwährendes Band knüpfen sollten.

(4.Dezember 1954 an einen einzelnen Bahá'í)
+32

Es tat ihm sehr leid zu erfahren, daß Ihre Ehe anscheinend gescheitert ist. Ich brauche Ihnen als Bahá'í nicht zu sagen, daß die Bahá'í alle Kräfte einsetzen sollten, ihre Ehen zu retten - nicht um ihrer selbst, vielmehr um Gottes willen. Bei Pionieren ist dies sogar noch wichtiger, da sie im Licht der Öffentlichkeit stehen. Es wäre jedoch in solchen Angelegenheiten weder schicklich noch richtig, daß der Hüter auf einzelne Gläubige Druck ausübte. Er kann Sie und ... nur auffordern, es noch einmal zu versuchen, aber wenn Sie sich nicht zu diesem Versuch überwinden können, ist dies natürlich Ihre persönliche Angelegenheit.

(13.Januar 1956; zit. in Liebe und Ehe S.65)
+33

Der Hüter wird für die Lösung Ihrer Probleme beten. Er wird beten, daß Ihr Sohn geheilt, Ihre Familie glücklich und einig werde. Die wahre Grundlage der Einheit ist das Dienen, und er hofft, daß sich alle Mitglieder mit erneutem Bemühen erheben werden, den Glauben zu lehren.

(6.September 1956 an einen einzelnen Bahá'í)
+34

Wo immer eine Bahá'í-Familie lebt, sollten die Beteiligten alles in ihrer Macht Stehende tun, um sie zu erhalten; denn die Scheidung wird in den Lehren scharf mißbilligt, wohingegen Harmonie, Einheit und Liebe als höchste Ideale für die menschlichen Beziehungen gepriesen werden. Dies muß für die Bahá'í immer gelten, ob sie als Pioniere dienen oder nicht.

(9.November 1956; zit. in Einheit der Familie S.43)

Aus Briefen im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit

(an einzelne Bahá'í, falls nicht anders vermerkt)
+35

In Anbetracht der Probleme, die Sie und Ihre Frau haben, weist das Haus der Gerechtigkeit darauf hin, daß die Einheit Ihrer Familie den Vorrang vor jeder anderen Überlegung haben sollte. Bahá'u'lláh kam, der Welt die Einheit zu bringen, und die grundlegende Einheit ist die der Familie. Daher müssen wir daran glauben, daß die Sache Gottes dazu da ist, die Familie zu stärken, und nicht, sie zu schwächen. Zum Beispiel sollte der Dienst für die Sache Gottes nicht zur Vernachlässigung der Familie führen. Es ist für Sie wichtig, Ihre Zeit so einzuteilen, daß Ihr Familienleben harmonisch verläuft und Ihr Haushalt die nötige Aufmerksamkeit erhält.

Bahá'u'lláh betont auch, wie wichtig die Beratung ist. Wir dürfen nicht wähnen, diese lohnende Methode, Lösungen zu finden, sei auf die administrativen Institutionen der Sache beschränkt. Familienberatung mit offener, freier Aussprache, beseelt von der Einsicht, daß Mäßigung und Ausgewogenheit notwendig sind, kann das Allheilmittel für häusliche Konflikte sein. Die Frauen sollten nicht ihre Männer zu bevormunden suchen, die Männer nicht ihre Frauen ...

(1.August 1978; zit. in Einheit der Familie S.46)
+36

Ihr Brief ... über die Schwierigkeiten in Ihrer Familie hat das Universale Haus der Gerechtigkeit bedrückt; wir wurden gebeten, Ihnen folgendes mitzuteilen.

Daß Sie und Ihr Mann mit Ihrem Geistigen Rat über Ihre familiären Probleme beraten haben, ohne einen Ratschlag zu erhalten, und daß Sie mit einem Familienberater Ihre Situation ohne Erfolg erörtert haben, hat das Haus der Gerechtigkeit zur Kenntnis genommen; es ist der Meinung, Sie und Ihr Mann sollten sich dringend vor Augen führen, daß die Ehe Wohlbefinden schaffen und Gefühle der Sicherheit und des geistigen Glücks vermitteln kann. Aber das kommt nicht zufällig. Damit die Ehe zu einem Hafen der Zufriedenheit wird, bedarf es des gemeinsamen Bemühens der Ehepartner und der Hilfe ihrer Familien. Sie erwähnen Ihre Besorgnis über Ihre älteste Tochter. Es wird empfohlen, sie und vielleicht auch Ihre jüngeren Kinder in Familienberatungen einzubeziehen. Als Bahá'í wissen wir, wie wichtig Beratung ist; wir sollten nicht meinen, sie sei nur in Geistigen Räten anwendbar.

(24.Juni 1979; zit. in Frauen S.53)
+37

Unversöhnliche Antipathie zwischen Ehepartnern ist nicht nur Mangel an Liebe für den Partner, sondern unüberwindliche Abneigung. Der Geistige Rat muß bestimmen, ob diese Bedingung vorliegt, ehe er den Beginn des Wartejahres festlegt; er kann dies auf Antrag eines der Partner tun. Daß der andere Partner keine Scheidung will, hat darauf keinen Einfluß.

Wenn das Datum für den Beginn des Wartejahres festgelegt ist, haben die Partner die Pflicht, alles Erdenkliche zu versuchen, um ihren Streit beizulegen und ihre Ehe zu erhalten. Der Geistige Rat hat die Aufgabe, ihnen dabei jeden Beistand zu leisten ...

Beim eigenen Geistigen Rat Hilfe zu suchen, ist offensichtlich Bestandteil des Bahá'í-Scheidungsverfahrens, und die betroffenen Partner sollten mit dem Rat ihre Probleme beraten. Es liegt im Ermessen eines oder beider Partner, sich außerdem an berufsmäßige Eheberater zu wenden.

(12.Juli 1979 an einen einzelnen Bahá'í)
+38

Ihr Brief vom ... an das Universale Haus der Gerechtigkeit zeigt, daß Sie Ihre Ehe durch Schriftstudium und auf vielerlei Art der Beratung und Hilfe wieder in Ordnung zu bringen versuchen. Wir wurden beauftragt, Ihnen den Rat des Hauses zu dieser wichtigen Frage der Aussöhnung von Ehepartnern im Zusammenhang mit Ihrem eigenen Selbstverständnis und Ihrer Beziehung zu anderen mitzuteilen.

Sie werden dringend gebeten, in Ihrem Studium, Ihren Gebeten um die Lösung Ihrer Probleme und Ihrer Meditation, die Ihnen Führung und Zuversicht geben kann, standhaft fortzufahren, zumal das Verständnis des eigenen Ichs und der Beziehungen zu anderen in den Bahá'í-Schriften und im Beispiel des Meisters Abdu'l-Bahá zu finden ist.

Weder Sie noch Ihr Mann sollten zögern, weiterhin berufliche Eheberater zurate zu ziehen, einzeln und wenn möglich gemeinsam, und sich ebenso hilfreiche Empfehlungen zunutze zu machen, die Sie von weisen, reifen Freunden erhalten können. Beratung von Nicht-Bahá'í-Seite kann nützlich sein, aber im allgemeinen muß sie durch Bahá'í-Einsichten ergänzt werden.

Sie fragen, wie mit Ärger umzugehen sei. Das Haus der Gerechtigkeit empfiehlt Ihnen, sich die Ermahnungen unserer Schriften ins Gedächtnis zu rufen, daß man die Fehler anderer übersehen, ihre Missetaten vergeben und verbergen, ihre schlechten Eigenschaften nicht herausstellen soll, sondern ihre lobenswerten suchen und stärken und versuchen muß, stets nachsichtig, geduldig und barmherzig zu sein. Textabschnitte wie die folgenden Zitate aus Briefen im Auftrag des geliebten Hüters sind dabei hilfreich:

»In jedem Menschen stecken Fähigkeiten, die wir schätzen und bewundern und um deretwillen wir ihn lieben können. Und wenn Sie sich womöglich entschließen, nur an diese Fähigkeiten Ihres Mannes zu denken, wird dies die Lage bessern helfen. ...Sie sollten Ihre Gedanken abwenden von dem, was Sie ärgert, und ständig zu Bahá'u'lláh um Hilfe beten. Dann werden Sie erfahren, wie die von Gott entfachte reine Liebe, die in der Seele brennt, wenn wir die göttlichen Lehren studieren, mehr als alles andere wärmt und heilt.«

»Jeder von uns hat nur ein einziges Leben zu verantworten, und das ist sein eigenes. Jeder ist unermeßlich weit davon entfernt, ,vollkommen` zu sein, ,wie unser himmlischer Vater vollkommen ist`. Die Aufgabe, unser eigenes Leben und unseren eigenen Charakter zu vervollkommnen, erfordert unsere ganze Aufmerksamkeit, Willenskraft und Energie ...«

(17.Juli 1979 an einen einzelnen Bahá'í)
+39

Die Beziehung zwischen den Ehepartnern muß im Zusammenhang mit dem Bahá'í-Ideal des Familienlebens gesehen werden. Bahá'u'lláh kam, der Welt die Einheit zu bringen, und die grundlegende Einheit ist die der Familie. Daher müssen wir daran glauben, daß die Sache Gottes die Familie stärken und nicht schwächen will, und ein Schlüssel zu dieser Stärkung der Einheit ist liebevolle Beratung. Die Atmosphäre in einer Bahá'í-Familie sollte ebenso wie in der gesamten Gemeinde »den Grundton der Sache Gottesnicht diktatorische Gewalt, sondern demütige Freundschaft ist, nicht despotische Machtausübung, sondern der Geist freier, liebevoller Beratung ...« »Trotz liebevoller Beratung verbleiben in jeder Gruppe gelegentlich Fragen, in denen sich keine Übereinstimmung erzielen läßt. In einem Geistigen Rat wird dieses Problem durch die Stimmenmehrheit gelöst. Jedoch kann es keine Stimmenmehrheit geben, wenn nur zwei Partner betroffen sind, wie im Falle von Mann und Frau. Deshalb sollte manchmal eine Frau ihrem Mann, manchmal ein Mann seiner Frau nachgeben, aber keiner sollte jemals den anderen beherrschen ...«

(28. Dezember 1980 an einen NGR; zit. in Liebe und Ehe S.47 S.50)

+40

Sie haben jedoch nach besonderen Verhaltensregeln gefragt, um die Beziehungen zwischen Eheleuten zu ordnen. Das Haus der Gerechtigkeit möchte dieser Bitte nicht entsprechen, da die Zusammenstellung über dieses Thema bereits Führung in ausreichendem Maße enthält, so etwa das Prinzip, daß im Familienverband die Rechte jedes einzelnen und aller gewahrt werden müssen, und der Ratschlag, daß der Grundgedanke liebevolle Beratung sein sollte, daß alle Angelegenheiten in Liebe und Eintracht geregelt werden sollten und manchmal der Mann, manchmal die Frau den Wünschen des anderen nachgeben sollte. Unter welchen Umständen man nachgeben sollte, muß jedes Ehepaar selbst entscheiden. Wenn sie sich - was Gott verhüte - nicht vertragen und ihre Unversöhnlichkeit zu Entfremdung führt, sollen sie Rat suchen bei Leuten, denen sie vertrauen und auf deren ernstzunehmende, gesunde Urteilskraft sie sich verlassen können, damit die ihre Familie einigenden Bande bewahrt und gefestigt werden.

(16.Mai 1982; zit. in Frauen S.56)
+41

Zur Definition des Begriffs »Abneigung« in Verbindung mit dem Bahá'í-Scheidungsgesetz weist das Universale Haus der Gerechtigkeit darauf hin, daß es für eine Bahá'í-Scheidung keine spezifischen »Gründe« gibt, wie sie in einigen Gesetzbüchern des bürgerlichen Rechts vorkommen. Das Bahá'í-Recht erlaubt die Scheidung, aber Bahá'u'lláh wie Abdu'l-Bahá haben ausdrücklich erklärt, daß die Scheidung zu verabscheuen ist. Der einzelne Gläubige sollte aus seiner Sicht alles tun, um eine Scheidung zu vermeiden. Die Bahá'í sollten sich der Heiligkeit der Ehe zutiefst bewußt sein und danach streben, aus ihrer Ehe einen ewigen Bund der Einigkeit und Harmonie zu machen. Das erfordert eifriges Bemühen, Opfer, Weisheit und Selbstverleugnung. Die Möglichkeit einer Scheidung darf ein Bahá'í nur dann in Betracht ziehen, wenn die Lage unerträglich ist und er oder sie heftigen Widerwillen empfindet, mit dem Partner verheiratet zu sein. Dies ist ein Maßstab, der dem einzelnen vor Augen geführt wird. Er ist kein Gesetz, sondern eine Mahnung - ein Ziel, dem wir zustreben sollen.

Aus der Sicht des Geistigen Rates ist die Sachlage jedoch ein wenig anders. Der Geistige Rat sollte sich stets darum bemühen, daß die Gläubigen seiner Gemeinde im Verständnis des Bahá'í-Ehekonzepts vertieft werden, ganz besonders die jungen Leute, so daß sie schon den bloßen Gedanken an Scheidung abstoßend finden ...

Daraus wird ersichtlich, daß »Abneigung« kein genauer Rechtsbegriff ist, der einer Definition bedarf. Es gibt ja noch eine Reihe anderer Begriffe für die Beschreibung der Situation, die zu einer Scheidung nach Bahá'í-Recht führen kann: »Antipathie«, »Ressentiment«, »Entfremdung«, »Unmöglichkeit, Harmonie zu schaffen« und »Unversöhnlichkeit«. Die Texte zeigen jedoch deutlich, daß die Scheidung entschieden mißbilligt wird, daß sie unter »seltenen, zwingenden Umständen« als »letzter Ausweg« anzusehen ist und daß der Partner, der die »Ursache für die Scheidung« ist, »ohne jeden Zweifel« »schrecklichem Elend zum Opfer« fällt.

(3.November 1982 an einen einzelnen Bahá'í)
+42

Wenn einem Geistigen Rat ein Scheidungsgesuch vorgelegt wird, muß er sein erstes Tun und Trachten darauf richten, das Paar zu versöhnen und dafür zu sorgen, daß es die diesbezüglichen Bahá'í-Lehren kennt. So Gott will, hat der Geistige Rat Erfolg und braucht kein Wartejahr anzusetzen. Wenn der Rat sich jedoch außerstande sieht, den betreffenden Partner zur Zurücknahme seines Scheidungsantrags zu bewegen, muß er folgern, daß aus seiner Sicht eine unversöhnliche Abneigung zu bestehen scheint, und hat dann keine andere Wahl, als das Datum für den Beginn des Wartejahres festzulegen. Im Laufe dieses Jahres hat das Paar die verantwortungsvolle Aufgabe, die Beilegung seiner Streitigkeiten zu versuchen; der Rat hat die Pflicht, dem Paar dabei zu helfen und es zu ermutigen. Wenn aber das Wartejahr ohne Versöhnung zu Ende geht, muß die Bahá'í-Scheidung zum Datum der Zivilscheidung - falls diese nicht vorausging - ausgesprochen werden.

(6.Mai 1987 an einen einzelnen Bahá'í)
+43

Es ist klar, daß die Bahá'í-Lehren absolute Treue in der Beziehung zwischen Mann und Frau verlangen. Ein Abschnitt aus einem Brief vom 28. September 1941 im Auftrag Shoghi Effendis an einen Gläubigen, abgedruckt in »Messages from the Universal House of Justice 1968-1973«, Seite 108, erklärt: »Sie fragen nach dem Platz im Leben, den eine feste Liebesverbindung zu einer anderen Person als unserem Ehemann oder unserer Ehefrau einnehmen kann. Aus der Sicht der Lehren läßt sich diese Frage leicht beantworten. Keuschheit bedeutet ein unbeflecktes, reines Geschlechtsleben, vor und nach der Heirat: vor der Heirat vollkommen keusch, nach der Heirat dem gewählten Gefährten vollkommen treu. Treue in allen sexuellen Handlungen, Treue in Wort und Tat.« (zit. in Liebe und Ehe S.22) Aus den Bahá'í-Lehren wird außerdem deutlich, daß kein Ehemann seine Frau in irgendeiner Weise mißhandeln darf und daß solch verwerfliches Tun im Widerspruch zu der in den Bahá'í-Schriften geforderten, auf gegenseitiger Achtung und Gleichberechtigung beruhenden Beziehung steht - einer Beziehung, in der die Prinzipien der Beratung herrschen und keiner dem anderen seinen Willen aufzwingen darf.

(22.Juli 1987 an einen einzelnen Bahá'í)
+44

Das Haus der Gerechtigkeit rät Ihnen, Ihr eifriges Bemühen fortzusetzen, mit dem Sie die Schwierigkeiten in Ihrer Ehe zu überwinden suchen. Es freut sich zu erfahren, daß Sie und Ihr Mann sich um Führung an den örtlichen Geistigen Rat gewandt haben und bei einem Bahá'í, der Eheberater ist, Hilfe suchten. Wenn solches Bemühen mit starken, entschlossenen Anstrengungen verbunden ist, steigen die Aussichten, daß Ihre Ehe erhalten bleibt, ganz beträchtlich. Aber auch die Tatsache, daß Bahá'u'lláh die Scheidung erlaubt hat, ist zu bedenken; ohne Zweifel zeigt sie, daß die Scheidung unter gewissen Umständen unumgänglich ist. Wenn Ihre ernsthaften Bemühungen um den Erhalt Ihrer Ehe nicht das erhoffte Ergebnis bringen, sollten Sie nicht bestürzt sein.

(28.April 1989 an einen einzelnen Bahá'í)
+45

Über die Nachricht, daß Sie und Ihr Mann weiterhin Eheschwierigkeiten haben, war das Haus der Gerechtigkeit betrübt. Immer wieder riet es den Freunden, sich in solchen Situationen an die Geistigen Räte um Rat und Beistand zu wenden und in dem Bemühen, die Einheit ihrer ehelichen Verbindung zu erhalten, den Ratschlägen der Geistigen Räte zu folgen. In vielen Fällen hat es sich als zweckmäßig erwiesen, gleichzeitig die Hilfe kompetenter beruflicher Eheberater zu suchen, die nützliche Einsichten vermitteln und Führung geben können bei konstruktiven Maßnahmen zum Aufbau eines höheren Maßes an Einheit.

(17.Juli 1989 an einen einzelnen Bahá'í)
+46

... kein Ehemann darf seine Frau in irgendeiner Weise schlecht behandeln, weder seelisch, geistig, noch körperlich... Wenn eine Bahá'í-Frau sich in einer solchen Lage befindet und meint, sie könne diese nicht durch Beratung mit ihrem Ehemann lösen, kann sie sich ohne weiteres an den örtlichen Geistigen Rat um Rat und Führung wenden; außerdem könnte sie die Hilfe kompetenter beruflicher Berater vorteilhaft finden. Wenn auch der Ehemann Bahá'í ist, kann ihn der örtliche Geistige Rat darauf aufmerksam machen, daß er sein verletzendes Verhalten aufgeben muß, und ihn nötigenfalls mit harten Maßnahmen ermutigen, sich den Ermahnungen der Bahá'í-Lehren zu fügen.

Es gab viele Fälle, in denen ein Paar durch hingebungsvolle, entschlossene Anstrengung, unterstützt durch die Macht des Gebetes und den Rat von Experten, scheinbar unüberwindliche Hindernisse zur Versöhnung überwand und eine neue starke Grundlage für die Ehe schuf. Auch gibt es unzählige Beispiele von Menschen, die drastische Veränderungen in ihrem Verhalten zuwege brachten, indem sie sich auf die geistigen Kräfte der göttlichen Gabenfülle stützten.

Wie Sie wissen, wird im Bahá'í-Glauben die Scheidung mißbilligt; sie sollte nur der letzte Ausweg sein, wenn längere Zeit jede Bemühung um Versöhnung erfolglos war. Es sollte jedoch auch beachtet werden, daß die Scheidung erlaubt ist, wenn zwischen den Ehepartnern unüberwindliche Abneigung herrscht.

(6.August 1989 an einen einzelnen Bahá'í)
Zitierte Literatur

ABSEL_Abdu'l-Bahá, Briefe und Botschaften, Langenhain 1992

AQDAS.Codex_Inhaltsverzeichnis und systematische Darstellung der Gesetze und Gebote des Kitáb-i-Aqdas, Langenhain 1987

Einheit der Familie, Langenhain 1983

Esslemont, Bahá'u'lláh und das neue Zeitalter, Langenhain1976

Frauen, Langenhain 1986
Liebe und Ehe, Hofheim 1981
Memorandum

zur Textzusammenstellung Bahá'í-Ehen und ihr Schutz

Forschungsabteilung des Universalen Hauses der Gerechtigkeit, Dezember 1990

(die eingeklammerten Nummern bezeichnen die Zitate der Textsammlung)

In jüngster Zeit traten viele Fragen auf, wie die Bahá'í zur Scheidung stehen und wie wichtig es sei, Ehen vor dem Zerbrechen zu schützen. Diese Fragen gaben Anlaß, einerseits eine Übersicht über die Führung der Bahá'í-Lehren zu diesem wichtigen Thema zu erstellen, andererseits einige Folgerungen dieser Lehren für den Alltag zu erforschen. Die nachstehende Darstellung beschränkt sich darauf, brennpunktartig die Bahá'í-Einstellung zu Ehe und Scheidung sowie die Gründe für eine Bahá'í-Scheidung zu betrachten und Maßnahmen zu erörtern, wie unglückliche Ehen gefestigt werden können. Themen wie die Bedingungen für das Wartejahr und die Verantwortung des Geistigen Rates bei der Handhabung des Bahá'í-Scheidungsgesetzes wurden bewußt ausgelassen.

1. Die Bahá'í-Einstellung zu Ehe und Scheidung

Das Thema Scheidung muß im Rahmen der Bahá'í-Auffassung von der Ehe betrachtet werden. Bahá'u'lláh kam, um der Welt die Einheit zu bringen, und eine grundlegende Einheit ist die des Bundes zwischen den Ehepartnern.

Abdu'l-Bahá beschreibt die Ehe als »echte Beziehung«, ein geistiges und körperliches »Zusammenfinden«, eine »Verbindung«, die »fortdauert« »in allen Welten Gottes«. Er verweist auf die Ehepartner als »zwei nahe Freunde« und erklärt: Wenn sie miteinander einig leben, »... werden sie diese Welt vollkommen zufrieden, glückselig und heiteren Gemüts durchschreiten, um im Himmelreich zum Ziel göttlicher Gnade und Gunst zu werden« (Nr.3 Nr.6)

In einem in seinem Auftrag geschriebenen Brief bezeichnet Shoghi Effendi die Ehe als »göttliche Institution« und »eine hochheilige Verbindung«; sie soll »zu einer tiefen geistigen Freundschaft führen, die in der jenseitigen Welt fortdauern wird». (Nr.15 Nr.21 Nr.31)

»Harmonie, Einheit und Liebe« werden als »höchste Ideale für die menschlichen Beziehungen gepriesen«. Daraus folgt, daß man sich alle Mühe geben soll, eine Bahá'í-Familie zu erhalten, woimmer es sie gibt. Ehe- und Familienleben haben eine »gesellschaftliche Aufgabe von höchster, ja grundlegender Bedeutung«: den Fortbestand der Menschheit und die gesellschaftliche Ordnung zu sichern. (Nr.34 Nr.17)

Die Bahá'í-Lehren erlauben die Scheidung, raten jedoch sehr davon ab. Shoghi Effendi weist darauf hin, daß Bahá'u'lláh sie »nur als letzten Ausweg« zuläßt und »streng verurteilt«. Er bemerkt, daß die Gläubigen eine gewisse neigung zeigten, sich von den herrschenden Eiflüssen der Zivilisation, die »das häusliche Leben und die schönen Familienbande so rasch zugrunderichten und den sittlichen Bau der Gesellschaft niederreißen«, anstecken zu lassen. Er beurteilt die »moderne Gesellschaft sträflich leichtsinnig, was die heilige Natur der Ehe angeht«, und fordert die Freunde auf, »gegen diesen Trend beharrlich anzukämpfen.« Deshalb ist von Nutzen, die Aussagen der Schriften genauer zu untersuchen, damit wir die Bahá'í-Einstellung zur Scheidung besser verstehen und Wege erkennen, wie diese steigende Flut gedämmt werden kann. (Nr.26 Nr.25 Nr.27)

Wie ernst die Ehescheidung zu nehmen ist, wird in den Bahá'í-Schriften bildhaft dargestellt. Im Kitáb-i-Aqdas sagt Bahá'u'lláh zum Beispiel: »Gott ... verabscheut Trennung und Scheidung«, und Abdu'l-Bahá erläutert: Wenn ein Partner »zur Ursache der Scheidung wird, wird er unfehlbar in große Schwierigkeiten geraten, das Opfer schlimmen Unheils werden und schwere Gewissensbisse leiden« (Nr.1 Nr.7)

Obwohl Ehescheidung im Bahá'í-Glauben nicht verboten ist, wird sie »scharf mißbilligt«. Im Auftrag Shoghi Effendis geschriebene Briefe weisen darauf hin, die Scheidung werde »mißbilligt, gerügt und sei gegen Gottes Wohlgefallen«. Sie wird als »verwerfliche Tat« betrachtet, und die Gläubigen werden aufgefordert, »fast übermenschliche Anstrengungen zu machen, damit es nicht zur Scheidung kommt«. Deshalb wird Ehescheidung als ein »letzter Ausweg« betrachtet, »der, wenn menschenmöglich, vermieden werden soll«. (Nr.30 Nr.12 Nr.16 Nr.22)

Mann und Frau haben beide das Recht, um Scheidung zu bitten, wenn sie es für »unbedingt notwendig« halten. Im Auftrag des Hüters wies sein Sekretär darauf hin, daß trotz dieser Erlaubnis »nur unter sehr außergewöhnlichen, unerträglichen Umständen ... für Bahá'í eine Scheidung ratsam« ist und die Gläubigen »nur ... wenn jede Anstrengung, sie zu verhindern, sich als vergeblich und wirkungslos erwiesen hat«, auf die Scheidung zurückgreifen sollten. In diesem Zusammenhang muß die tatsache anerkannt werden, daß Bahá'u'lláh eine Scheidung erlaubt, und daß sie demzufolge »unter gewissen Umständen unumgänglich ist« (Nr.9 Nr.29 Nr.13 Nr.44)

2. Scheidungsgründe

Unter welchen Umständen also ist Scheidung erlaubt?

In Inhaltsübersicht und systematische Darstellung der Gesetze und Gebote des Kitáb-i-Aqdas, des heiligsten Buches Bahá'u'lláhs wird auf Seite 64 ausgeführt:

Entsteht bei einem der Ehegatten gegenüber dem anderen heftige Abneigung oder Widerwille, so ist die Scheidung erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

Auch Abdu'l-Bahá rät den Gläubigen, »unbedingt von einer Scheidung ab(zu)sehen, es sei denn, daß etwas eintritt, was sie zwingt, sich aus gegenseitiger Abneigung zu trennen. In einem solchen Fall mögen sie sich mit Kenntnis des Geistigen Rates zur Trennung entschließen.«

Das Universale Haus der Gerechtigkeit verbindet den Begriff »Abneigung« mit dem Begriff »unversöhnliche Antipathie« und erklärt, daß »daß Scheidung erlaubt ist, wenn zwischen den Ehepartnern unüberwindliche Abneigung herrscht«. Es stellt ferner klar, daß eine solche Antipathie »nicht nur Mangel an Liebe für den Partner« ist, »sondern unüberwindliche Abneigung«, und erläutert, daß der Geistige Rat befinden muß, daß dieser Zustand vorzuliegen »scheint«, ehe das Datum für das Wartejahr festgesetzt werden kann.

Interessant ist die Feststellung, daß es »für eine Bahá'í-Scheidung keine spezifischen `Gründe` gibt, wie sie in einigen Gesetzbüchern des bürgerlichen Rechts vorkommen«. Folglich sind das Fehlverhalten eines Partners oder Gründe wie Mangel an »körperliche(r) Anziehung oder sexuelle(r) Verträglichkeit und Harmonie» nicht automatisch Scheidungsgründe. Das Haus der Gerechtigkeit erklärte:

Die Möglichkeit einer Scheidung darf ein Bahá'í nur dann in Betracht ziehen, wenn die Lage unerträglich ist und er oder sie heftigen Widerwillen empfindet, mit dem Partner verheiratet zu sein.

Somit ist die Stärke der »Abneigung« ein Schlüsselelement. Die Verantwort für die Feststellung, ob die Bedingung der »Abneigung«, von »heftiger Abneigung oder Widerwillen« zutrifft, liegt beim einzelnen Ehepartner in Beratung mit dem Geistigen Rat.

3. Erhaltung der Ehe

Ein unentbehrlicher erster Schritt zur Erhaltung von Bahá'í-Ehen ist die sorgfältige Vorbereitung auf die Ehe. Abdu'l-Bahá und Shoghi Effendi stellten eine Reihe hilfreicher Richtlinien auf, um jedermann zu helfen, weise und wohlüberlegte Entscheidungen im Zusammenhang mit der Heirat zu treffen. Zum Beispiel riet der Meister potentiellen Partnern, sich »voller Sorgfalt (zu) bemühen, mit der Wesensart des anderen gründlich vertraut zu werden, so daß der feste Bund zwischen ihnen eine ewige Bindung werde«. (Nr.5)

Der Sekretär des Hüters hat in seinem Auftrag im Brief an einen Freund, der bei ihm Rat wegen einer vorgeschlagenen Heirat suchte, vor »voreiligem Handeln« gewarnt, das »Leid und Sorgen« »zwangsläufig nach sich zieht«. Er forderte die Gläubigen auf, »diese Frage von so entscheidender Bedeutung für Ihre Zukunft auf das genaueste (zu) überlegen und alle relevanten Gesichtspunkte sorgfältig und leidenschaftslos (zu) prüfen«. (Nr.14)

Die Wahl des Ehepartners bleibt den betreffenden Personen selbst überlassen. Abdu'l-Bahá erklärt, daß die Eltern, ehe diese Wahl getroffen wurde, »kein Recht (haben), sich einzumischen«. Wenn jedoch jemand gewählt hat, »dann unterliegt die Sache der Zustimmung von Vater und Mutter«. In einem Brief vom 19.März 1938 in seinem Auftrag bekräftigt Shoghi Effendi, daß die »Entscheidungsfreiheit der Eltern« bei der Ausübung ihres »Rechtes« der Zustimmung zur Heirat ihres Kindes »uneingeschränkt und bedingungslos« ist. Er sagte weiter: »Sie können ihre Zustimmung aus jedem beliebigen Grund verweigern und sind für ihre Entscheidung nur Gott verantwortlich.« (Nr.4 Nr.11)

Besonders zu erwähnen ist, daß die Voraussetzung der elterlichen Zustimmung zur Heirat nicht nur eine administrative Regelung bedeutet, vielmehr wird dies als ein »großes Gesetz« beschrieben, niedergelegt von Bahá'u'lláh, »um den gesellschaftlichen Bau zu stärken und die Familienbande zu festigen«. Sein Zweck ist, »die Einheit zu fördern und Spannungen zu vermeiden«. (Nr.25 Nr.19)

Die Bahá'í-Schriften verweisen an vielen Stellen darauf, wie wichtig es ist, liebevolle, vereinende Familienverhältnisse zu pflegen. Die Freunde werden nicht nur aufgerufen, »alles in ihrer Macht Stehende (zu) tun, um die von ihnen geschlossenen Ehen zu erhalten«, sondern müssen diese auch »zu beispielhaften, von edelsten Motiven getragenen Verbindungen gestalten«. Dazu weisen wir insbesondere auf Antwortbriefe im Auftrag Shoghi Effendis und des Universalen Hauses der Gerechtigkeit an Gläubige mit Eheproblemen hin; aus ihnen können Maßnahmen zum Abbau des Scheidungsbedürfnisses abgeleitet werden. (Nr.24)

3.1. Anstrengung tut not

Geduldige, inständige, aufopferungsvolle Anstrengung tut not, um das Ehe- und Familienleben zu bewahren. Dazu fordert Shoghi Effendi die Paare auf, »konstruktive Maßnahmen (zu) ergreifen» und zu vermeiden, daß sich die Lage verschlimmert:

»Wenn das Gespenst einer Trennung zwischen Mann und Frau auftaucht, sollten sie alles tun, um zu vermeiden, daß die Trennung Tatsache wird.« (Nr.28)

Die Paare werden ermutigt, sich alle Mühe zu geben, »Ehen zu retten - nicht um ihrer selbst, vielmehr um Gottes willen«, überzeugt von der Erkenntnis, daß sie damit ihre »Pflicht als Bahá'í« erfüllen, selbst wenn ihre »Bemühungen nicht sofort Frucht tragen« (Nr.32 Nr.10)

3.2. Gegenseitige Achtung und Gleichberechtigung

Die Beziehung zwischen Eheleuten wird durch gegenseitige »Achtung und Gleichberechtigung« gekennzeichnet. Sie wird von den »Prinzipien der Beratung« geleitet, und keiner darf »dem anderen seinen Willen aufzwingen». Als das Universale Haus der Gerechtigkeit gebeten wurde, besondere Verhaltensregeln für die Beziehung zwischen den Eheleuten aufzustellen, machte es auf etliche weitreichende Richtlinien in den Schriften aufmerksam: (Nr.43)

»... so etwa das Prinzip, daß im Familienverband die Rechte jedes einzelnen und aller gewahrt werden müssen, und der Ratschlag, daß der Grundgedanke liebevolle Beratung sein sollte, daß alle Angelegenheiten in Liebe und Eintracht geregelt werden sollten und manchmal der Mann, manchmal die Frau den Wünschen des anderen nachgeben sollte. Unter welchen Umständen man nachgeben sollte, muß jedes Ehepaar selbst entscheiden. Wenn sie sich - was Gott verhüte - nicht vertragen und ihre Unversöhnlichkeit zu Entfremdung führt, sollen sie Rat suchen bei Leuten, denen sie vertrauen und auf deren ernstzunehmende, gesunde Urteilskraft sie sich verlassen können, damit die ihre Familie einigenden Bande bewahrt und gefestigt werden.«

3.3. Zusammenarbeit und versöhnliche Grundhaltung

Aussöhnung verlangt eine versöhnliche Grundhaltung und die Bereitschaft, »Schwierigkeiten zu lösen« zu versuchen und Verhaltensweisen zu vermeiden, »die den Partner entfremden». Zur Entwicklung einer versöhnlichen Grundhaltung gab das Universale Haus der Gerechtigkeit einer Ehefrau, die wissen wollte, wie man mit Gefühlen des Ärgers als Folge ehelicher Unstimmigkeit umgeht, den folgenden Rat:

Sie fragen, wie mit Ärger umzugehen sei. Das Haus der Gerechtigkeit empfiehlt Ihnen, sich die Ermahnungen unserer Schriften ins Gedächtnis zu rufen, daß man die Fehler anderer übersehen, ihre Missetaten vergeben und verbergen, ihre schlechten Eigenschaften nicht herausstellen soll, sondern ihre lobenswerten suchen und stärken und versuchen muß, stets nachsichtig, geduldig und barmherzig zu sein. Textabschnitte wie die folgenden Zitate aus Briefen im Auftrag des geliebten Hüters sind dabei hilfreich:

»In jedem Menschen stecken Fähigkeiten, die wir schätzen und bewundern und um deretwillen wir ihn lieben können. Und wenn Sie sich womöglich entschließen, nur an diese Fähigkeiten Ihres Mannes zu denken, wird dies die Lage bessern helfen. ...Sie sollten Ihre Gedanken abwenden von dem, was Sie ärgert, und ständig zu Bahá'u'lláh um Hilfe beten. Dann werden Sie erfahren, wie die von Gott entfachte reine Liebe, die in der Seele brennt, wenn wir die göttlichen Lehren studieren, mehr als alles andere wärmt und heilt.«

»Jeder von uns hat nur ein einziges Leben zu verantworten, und das ist sein eigenes. Jeder ist unermeßlich weit davon entfernt, `vollkommen` zu sein, `wie unser himmlischer Vater vollkommen ist`. Die Aufgabe, unser eigenes Leben und unseren eigenen Charakter zu vervollkommnen, erfordert unsere ganze Aufmerksamkeit, Willenskraft und Energie ...«

Wie ausschlaggebend die Bemühungen um Zusammenarbeit unter Ehepartnern sind, die eine geschützte, glückliche Ehe schaffen möchten, wird in dem nachstehend zitierten Auszug aus einem im Auftrag des Universalen Hauses der Gerechtigkeit geschriebenen Brief betont:

»Daß Sie und Ihr Mann mit Ihrem Geistigen Rat über Ihre familiären Probleme beraten haben, ohne einen Ratschlag zu erhalten, und daß Sie mit einem Familienberater Ihre Situation ohne Erfolg erörtert haben, hat das Haus der Gerechtigkeit zur Kenntnis genommen; es ist der Meinung, Sie und Ihr Mann sollten sich dringend vor Augen führen, daß die Ehe Wohlbefinden schaffen und Gefühle der Sicherheit und des geistigen Glücks vermitteln kann. Aber das kommt nicht zufällig. Damit die Ehe zu einem Hafen der Zufriedenheit wird, bedarf es des gemeinsamen Bemühens der Ehepartner und der Hilfe ihrer Familien.«

3.4. Rücksichtnahme auf Kinder

In Briefen an Ehepaare, die eine Scheidung beabsichtigen, machte Shoghi Effendi auf die Tatsache aufmerksam, daß das Vorhandensein von Kindern »dem Mann und der Frau, die einen solchen Schritt in Erwägung ziehen, eine noch größere Last sittlicher Verantwortung« auferlegen. Sie werden aufgefordert, »an die Zukunft Ihrer Kinder (zu) denken« und zu erkennen, daß »Kinder geschiedener Eltern unter widersprüchlichen Kindespflichten nur zu leiden haben, weil sie des Segens beraubt sind, von Vater und Mutter gemeinsam in einem Heim umsorgt und geliebt zu werden«. (Nr.26 Nr.23 Nr.30)

Obwohl die Bahá'í-Lehren großes Gewicht darauf legen, daß die möglichen Auswirkungen einer Scheidung auf die Kinder sorgsam abgewogen werden, ist darauf hinzuweisen, daß ein Ehepaar nicht ausschließlich deshalb beieinander bleiben sollte, weil Kinder zum Haushalt gehören. In einem in seinem Auftrag am 10. November 1943 geschriebenen Brief erklärte Shoghi Effendi:

»Bahá'u'lláh hat der Heiligkeit der Ehe großes Gewicht beigemessen; die Gläubigen sollten sich aufs äußerste bemühen, ein harmonisches Zuhause zu schaffen und Bedingungen herzustellen, die für ihre Kinder zumindest unschädlich sind. Wenn sich dies aber nach Gebet und aufopferungsvollem Bemühen als völlig unmöglich erweist, können sie zur Scheidung schreiten.« (Nr.20)

3.5. Beratung in der Familie

Das Universale Haus der Gerechtigkeit hat »liebevolle Beratung« als einen »Schlüssel zu dieser Stärkung der Einheit« in der Familie bezeichnet. Desweiteren erklärte das Haus der Gerechtigkeit, daß »Familienberatung mit offener, freier Aussprache, beseelt von der Einsicht, daß Mäßigung und Ausgewogenheit notwendig sind, ... das Allheilmittel für häusliche Konflikte sein« kann. Um Wirkung zu zeigen muß eine solche Beratung nicht nur freimütig, vernünftig und ausgewogen sein, sondern auch auf gegenseitiger Achtung und Gleichberechtigung beruhen. Bei der Beschreibung des Beratungs- und Beschlußfassungsprozesses in der Familie erklärte das Universale haus der gerechtigkeit zum Beispiel: (Nr.39 Nr.35)

»Trotz liebevoller Beratung verbleiben in jeder Gruppe gelegentlich Fragen, in denen sich keine Übereinstimmung erzielen läßt. In einem Geistigen Rat wird dieses Problem durch die Stimmenmehrheit gelöst. Jedoch kann es keine Stimmenmehrheit geben, wenn nur zwei Partner betroffen sind, wie im Falle von Mann und Frau. Deshalb sollte manchmal eine Frau ihrem Mann, manchmal ein Mann seiner Frau nachgeben, aber keiner sollte jemals den anderen beherrschen.« (Nr.39)

3.6. Beratung mit dem Geistigen Rat

Wenn Gläubige auf Eheschwierigkeiten stoßen, werden sie ermutigt, sich »an die Geistigen Räte um Rat und Beistand zu wenden und in dem Bemühen, die Einheit ihrer ehelichen Verbindung zu erhalten, den Ratschlägen der Geistigen Räte zu folgen«. Die allgemeinen fortgesetzten Pflichten des Geistigen Rates bei der Behandlung eines Ersuchens um Bahá'í-Scheidung sowie bei der Beratung der Gläubigen sind im folgenden Auszug aus einem Brief vom 6.Mai 1987 im Auftrag des Universalen Hauses der gerechtigkeit aufgelistet: (Nr.45)

»Wenn einem Geistigen Rat ein Scheidungsgesuch vorgelegt wird, muß er sein erstes Tun und Trachten darauf richten, das Paar zu versöhnen und dafür zu sorgen, daß es die diesbezüglichen Bahá'í-Lehren kennt. So Gott will, hat der Geistige Rat Erfolg und braucht kein Wartejahr anzusetzen. Wenn der Rat sich jedoch außerstande sieht, den betreffenden Partner zur Zurücknahme seines Scheidungsantrags zu bewegen, muß er folgern, daß aus seiner Sicht eine unversöhnliche Abneigung zu bestehen scheint, und hat dann keine andere Wahl, als das Datum für den Beginn des Wartejahres festzulegen. Im Laufe dieses Jahres hat das Paar die verantwortungsvolle Aufgabe, die Beilegung seiner Streitigkeiten zu versuchen; der Rat hat die Pflicht, dem Paar dabei zu helfen und es zu ermutigen.«

3.7. Eheberatungsstellen

Zusätzlich zur Beratung mit dem Geistigen Rat kann es für das Paar von Vorteil sein, die Hilfe fähiger beruflicher Eheberater »einzeln und wenn möglich gemeinsam« in Anspruch zu nehmen. Solche Fachleute können, wie das Universale Haus der gerechtigkeit meint, »nützliche Einsichten vermitteln und Führung geben ... bei konstruktiven Maßnahmen zum Aufbau eines höheren Maßes an Einheit«. Desweiteren erinnert das Haus der Gerechtigkeit daran, daß die »Beratung von Nicht-Bahá'í-Seite ... im allgemeinen ... durch Bahá'í-Einsichten ergänzt werden« muß. (Nr.38 Nr.45)

3.8. Dienen - »die wahre Grundlage der Einheit«

Shoghi Effendi bezeichnet »das Dienen« als die »die wahre Grundlage« der Einheit in der Familie und ruft die Familienmitglieder auf, sich »mit erneutem Bemühen (zu) erheben ..., den Glauben zu lehren«. Der Sekretär des Hüters schrieb in seinem Auftrag an ein Ehepaar, das »gemeinsam eine sehr erfolgreiche Lehrreise gemacht« hatte, von einem »Band gemeinsamen Dienstes an der Sache, das Ihre Herzen eng vereint und sich als wirksame Lösung Ihrer persönlichen Probleme erwies«, und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, daß dieses »Band ... im Laufe der Jahre durch Ihren fortschreitenden gemeinsamen Einsatz in der Lehrarbeit noch mehr gefestigt« werde. (Nr.33 Nr.18)

In einem anderen Fall häuslichen »Mißklangs und Unglücks« erhielt ein Ehepaar den Rat, einen größeren Teil seiner Zeit dem Lehren der Sache Gottes zu widmen und »gemeinsam darum zu beten, daß Bahá'u'lláh Ihnen tiefe, dauerhafte Liebe füreinander schenke« (Nr.28)

4. Zusammenfassung

Zum Thema Scheidung bieten die Bahá'í-Lehren einen sehr ausgewogenen Zugang. Zum einen wird die »Scheidung mißbilligt; sie sollte nur der letzte Ausweg sein, wenn längere Zeit jede Bemühung um Versöhnung erfolglos war«. Zum anderen ist »Scheidung erlaubt..., wenn zwischen den Ehepartnern unüberwindliche Abneigung herrscht«. In erster Linie tragen die Ehepartner die moralische Verantwortung für die Feststellung sowohl des Ausmaßes der »Abneigung« als auch der »längeren Zeit«, die sie sich bemüht haben. Außerdem muß der Geistige Rat, bevor er das Wartejahr festsetzt, zu dem Schluß kommen, daß »heftige Abneigung oder Widerwille« dem Anschein nach vorhanden sind. (Nr.46 Nr.7 Nr.2)

Um eine Bahá'í-Ehe zu bewahren und zu stärken, sind langwierige Anstrengungen unumgänglich. Gebet, Ausdauer, Selbstaufopferung, gegenseitige Achtung, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verzeihung, freimütige und liebevolle Beratung sind dazu nötig. Das kann schMirzaolle Zeiten bedeuten. Das Universale Haus der Gerechtigkeit gibt jedoch die folgende Zusicherung, daß das Ergebnis »hingebungsvoller, entschlossener Anstrengung» selbst in ausichtslosen Fällen häufig mit einem positiven Ergebnis gesegnet wird: (Nr.46)

»Es gab viele Fälle, in denen ein Paar durch hingebungsvolle, entschlossene Anstrengung, unterstützt durch die Macht des Gebetes und den Rat von Experten, scheinbar unüberwindliche Hindernisse zur Versöhnung überwand und eine neue starke Grundlage für die Ehe schuf. Auch gibt es unzählige Beispiele von Menschen, die drastische Veränderungen in ihrem Verhalten zuwege brachten, indem sie sich auf die geistigen Kräfte der göttlichen Gabenfülle stützten.« (Nr.46)

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UNIVERSALES HAUS DER GERECHTIGKEIT BAHA'I-EHEN

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