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Baha'u'llah : Die Kitáb-i-Aqdas - Fragen und Antworten
Die Kitáb-i-Aqdas - Fragen und Antworten
1. FRAGE: zum Größten Fest:

ANTWORT: Das Größte Fest beginnt am späten Nachmittag des dreizehnten Tages im zweiten Monat des Jahres gemäß der Zeitrechnung des Bayán. Am ersten, neunten und zwölften Tag dieses Festes ist die Arbeit verboten.

2. FRAGE: zur Feier der beiden Geburtstage:

ANTWORT: Die Schönheit Abhá wurde zur Morgendämmerung am zweiten Tag des Monats Muharram geboren.¹ Der erste Tag dieses Monats war der Geburtstag Seines Vorläufers. Vor Gott gelten diese beiden Tage als ein Tag.

¹ der erste Monat im islamischen Mondkalender
3. FRAGE: zur Trauformel:

ANTWORT: Für den Mann: "Wahrlich, wir wollen uns alle an Gottes Willen halten." Für die Frau: "Wahrlich, wir wollen uns alle an Gottes Willen halten."¹

¹ Im Arabischen unterscheiden sich die beiden Verse nach dem Geschlecht.

4. FRAGE: Wie soll sich die Frau verhalten, wenn ihr Mann auf eine Reise geht, ohne ihr die Zeit seiner Rückkehr zu nennen - mit anderen Worten, ohne die Dauer seiner Abwesenheit anzugeben -, und wenn sie danach keine Nachricht über ihn erhält und jede Spur von ihm fehlt?

ANTWORT: Wenn er versäumt hat, für seine Rückkehr eine Zeit anzugeben, obwohl er die betreffende Bestimmung des Kitáb-i-Aqdas kannte, soll seine Frau ein volles Jahr warten. Danach steht ihr frei, entweder den Weg des Guten einzuschlagen oder sich wieder zu verheiraten. War ihm jedoch diese Bestimmung unbekannt, so sollte sie sich gedulden, bis es Gott gefällt, ihr sein Schicksal zu enthüllen. Mit dem Weg des Guten ist in diesem Zusammenhang gemeint, Geduld zu üben.

5. FRAGE: zu dem heiligen Vers: "Als Wir das Klagen der noch ungeborenen Kinder vernahmen, verdoppelten Wir ihr Teil und verminderten die Teile der übrigen" :

ANTWORT: Nach dem Buche Gottes wird der Nachlaß in 2520 Anteile gegliedert; diese Zahl ist das kleinste gemeinsame Vielfache aller ganzen Zahlen bis neun. Diese Anteile werden sieben Kategorien zugerechnet, deren jede, wie im Buch verzeichnet, einer bestimmten Klasse von Erben zufällt. So werden zum Beispiel den Kindern neun Blöcke zu 60 Anteilen, zusammen 540 Anteile, zugewiesen. Die Aussage "verdoppelten Wir ihr Teil" bedeutet demnach, daß die Kinder weitere neun Blöcke zu 6o Anteilen erhalten; insgesamt stehen ihnen 18 Blöcke zu. Diese zusätzlichen Anteile werden von den Teilen der anderen Erbkategorien abgezogen. So ist beispielsweise offenbart, daß der Ehepartner Anspruch auf "acht Teile mit vierhundertachtzig Anteilen" hat, was acht Blöcken von 60 Anteilen entspricht. Doch wurden durch diese Neuordnung dem Ehepartner jetzt anderthalb Blöcke, also 90 Anteile, abgezogen und den Kindern zugerechnet. Entsprechend wurde auch bei den anderen Erbkategorien verfahren. Im Ergebnis entspricht der insgesamt abgezogene Betrag den neun den Kindern zusätzlich gewährten Anteilblöcken.

6. FRAGE: Ist der Bruder nur dann erbberechtigt, wenn er sowohl vom Vater als auch von der Mutter des Verstorbenen abstammt, oder genügt es, wenn die beiden nur ein Elternteil gemeinsam haben?

ANTWORT: Stammt der Bruder vom Vater ab, so erhält er seinen Anteil am Erbe nach dem im Buch festgelegten Maß. Stammt er jedoch nur von der Mutter ab, so erhält er lediglich zwei Drittel davon; das restliche Drittel fällt an das Haus der Gerechtigkeit. Diese Regelung gilt auch für die Schwester.

7. FRAGE: In den erbrechtlichen Bestimmungen ist festgelegt, daß dann, wenn der Verstorbene keine Nachkommen hinterläßt, deren Erbanteil an das Haus der Gerechtigkeit geht. Fallen andere Erbklassen wie Vater, Mutter, Bruder, Schwester und Lehrer aus, geht dann deren Erbteil ebenfalls an das Haus der Gerechtigkeit oder wird anderweitig darüber verfügt?

ANTWORT: Der heilige Vers genügt. Er spricht, erhaben sei Sein Wort: "Hinterläßt der Verstorbene keine Nachkommen, so fällt deren Anteil an das Haus der Gerechtigkeit" und so weiter, und: "Hinterläßt der Verstorbene Nachkommen, aber keine Erben der übrigen im Buch genannten Kategorien, so erhalten seine Nachkommen zwei Drittel des Nachlasses. Das verbleibende Drittel fällt an das Haus der Gerechtigkeit" und so weiter. Mit anderen Worten: Sind keine Nachkommen vorhanden, so fällt deren Erbteil an das Haus der Gerechtigkeit. Sind Nachkommen vorhanden, aber keine Erben der anderen Kategorien, dann gehen zwei Drittel ihres Anteils an die Nachkommen, der Rest an das Haus der Gerechtigkeit. Diese Regelung gilt allgemein und im besonderen Fall, das heißt, wann immer eine dieser nachgeordneten Kategorien ausfällt, gehen zwei Drittel ihres Anteils an die Nachkommen, das restliche Drittel an das Haus der Gerechtigkeit.

8. FRAGE: zum Grundbetrag, auf den die Huqúqu'lláh zu zahlen sind:

ANTWORT: Der Grundbetrag, auf den die Huqúqu'lláh zu zahlen sind, beläuft sich auf neunzehn Mithhqál Gold. Mit anderen Worten, wenn Geld im Wert dieser Summe erworben wurde, ist eine Huqúq-Zahlung fällig. Desgleichen sind die Huqúq zu zahlen, wenn der Wert (nicht die Anzahl) sonstiger Vermögensgegenstände den genannten Betrag erreicht. Die Huqúqu'lláh sind nur einmal zu zahlen. Wer zum Beispiel tausend Mithqál Gold erwirbt und die Huqúq zahlt, ist zu keiner weiteren Zahlung auf diese Summe verpflichtet, sondern nur auf das, was er durch Handel, Gewerbe und dergleichen dazugewinnt. Erreicht dieser Zuwachs, also der erzielte Gewinn, die vorgeschriebene Summe, so ist zu tun, was Gott befohlen hat. Nur wenn das Kapital den Eigentümer wechselt, ist es wie beim ersten Mal der Huqúq-Zahlung unterworfen. Der Erste Punkt bestimmte, daß die Huqúqu'lláh auf den Geldwert aller Vermögensteile zu zahlen sind, doch in dieser Mächtigsten Sendung haben Wir das Mobiliar, das heißt die notwendige Einrichtung sowie das Wohnhaus ausgenommen.

9. FRAGE: Was hat Vorrang: die Huqúqu'lláh, die Schulden des Verstorbenen oder die Kosten der Totenfeier und der Beerdigung?

ANTWORT: Die Totenfeier und die Beerdigung haben Vorrang, dann die Begleichung der Schulden, dann die Huqúqu'lláh-Zahlung. Sollte das Vermögen des Verstorbenen für die Abdeckung seiner Schulden nicht ausreichen, so ist das Restvermögen im Verhältnis der Schuldbeträge auf die Schuldner zu verteilen.

10. FRAGE: Sich das Haupt kahlzuscheren, ist im Kitáb-i-Aqdas verboten, aber in der Súriy-i-Hajj vorgeschrieben.

ANTWORT: Alle sind zu Gehorsam gegenüber dem Kitáb-i-Aqdas verpflichtet. Was darin offenbart ist, ist Gottes Gesetz unter Seinen Dienern. Das Gebot für Pilger, die zum heiligen Haus wallfahren, sich das Haupt zu scheren, ist aufgehoben.

11. FRAGE: Beginnt das Jahr der Geduld erneut, wenn es zwischen einem Paar während dieser Zeit zur Beiwohnung kommt und es sich danach wieder entfremdet, oder können die Tage vor der Beiwohnung in die Berechnung des Jahres einbezogen werden? Muß nach der Scheidung eine weitere Wartezeit eingehalten werden?

ANTWORT: Stellt sich während des Jahres der Geduld die Zuneigung zwischen dem Paar wieder ein, so ist das Band der Ehe gültig und zu beachten, was im Buche Gottes befohlen ist. Läuft jedoch das Jahr der Geduld ab und findet statt, was Gott befohlen hat, dann ist keine weitere Wartezeit erforderlich. Die Beiwohnung ist den Ehegatten während des Jahres der Geduld untersagt. Wer dem zuwider handelt, muß Gott um Vergebung bitten und dem Haus der Gerechtigkeit eine Geldbuße von neunzehn Mithqal Gold entrichten.

12. FRAGE: Ist die Scheidung zulässig, ohne daß das Jahr der Geduld eingehalten wird, wenn zwischen einem Paar Abneigung entsteht, nachdem die Trauformel gesprochen und die Morgengabe geleistet ist?

ANTWORT: Die Scheidung nach dem Sprechen der Trauformel und der Leistung der Morgengabe aber noch vor dem Vollzug der Ehe ist zulässig. Das Jahr der Geduld muß dann nicht eingehalten werden, doch kann die Morgengabe nicht zurückgefordert werden.

13. FRAGE: Bedarf der Eheschluß der Zustimmung der Eltern beider Ehegatten oder genügt die elterliche Zustimmung einer Seite? Gilt dieses Gesetz nur für Jungfrauen oder auch in anderen Fällen?

ANTWORT: Die Eheschließung bedarf der Zustimmung der Eltern beider Teile. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Braut Jungfrau ist oder nicht.

14. FRAGE: Die Gläubigen sind gehalten, sich der Qibla zuzuwenden, wenn sie das Pflichtgebet sprechen. In welche Richtung sollen sie sich bei anderen Gebeten und Andachten wenden?

ANTWORT: Für die Verrichtung des Pflichtgebets wurde festgelegt, daß man sich der Qibla zuzuwenden hat. Bei den anderen Gebeten und Andachten darf man indes dem folgen, was Gott, der Barmherzige, im Quran offenbart hat: "Wohin ihr euch auch wendet, da ist Gottes Angesicht."

15. FRAGE: zum Gedenken Gottes im Mashriqu'l-Adhkár "zur Stunde der Morgendämmerung":

ANTWORT: Obwohl im Buche Gottes die Worte "zur Stunde der Morgendämmerung" stehen, ist vor Gott die Zeit der frühesten Dämmerung, zwischen Dämmerung und Sonnenaufgang oder sogar bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang annehmbar.

16. FRAGE: Bezieht sich das Verbot, den Leichnam des Verstorbenen weiter als eine Stunde Weges zu verbringen, sowohl auf Land- als auch auf Seetransporte?

ANTWORT: Dieser Befehl bezieht sich auf Entfernungen zu Wasser wie zu Lande, sei es auch eine Stunde mit dem Dampfschiff oder der Eisenbahn; gemeint ist, unabhängig vom Transportmittel, die Dauer einer Stunde. Je früher das Begräbnis stattfindet, desto angemessener und annehmbarer ist es.

17. FRAGE: Wie ist beim Fund verlorener Sachen zu verfahren?

ANTWORT: Wird eine Sache in der Stadt gefunden, so muß dies einmal durch den Stadtausrufer bekanntgemacht werden. Wird daraufhin der Eigentümer gefunden, ist sie ihm herauszugeben. Andernfalls hat der Finder der Sache ein Jahr zu warten. Wird während dieser Zeit der Eigentümer bekannt, so hat der Finder, dem ein Erstattungsanspruch für die Gebühr des Ausrufers zusteht, ihm sein Eigentum herauszugeben. Nur wenn das Jahr verstreicht, ohne daß der Eigentümer festgestellt wird, kann der Finder die Sache behalten. Ist der Wert der Sache geringer als die Gebühr des Ausrufers oder ihr gleich, so hat der Finder von der Zeit des Fundes an einen Tag zu warten. Danach kann er, wenn der Eigentümer nicht bekannt wird, den Gegenstand behalten. Wird eine Sache in einer unbewohnten Gegend gefunden, so hat der Finder eine Wartefrist von drei Tagen einzuhalten. Danach steht es ihm frei, den Fund zu behalten, wenn der Eigentümer unbekannt bleibt.

18. FRAGE: zu den Waschungen: Hat, wer beispielsweise gerade seinen ganzen Leib gebadet hat, danach gleichwohl seine Waschungen vorzunehmen?

ANTWORT: Das Gebot hinsichtlich der Waschungen muß in jedem Fall befolgt werden.

19. FRAGE: Wenn jemand gegen den Willen seiner Frau auswandern will, der Streit darüber zur Scheidung führt und sich die Vorbereitungen seiner Abreise bis zum Ablauf eines Jahres hinziehen, kann dann dieser Zeitraum als das Jahr der Geduld gerechnet werden oder ist der Tag, an dem das Paar auseinandergeht, als Beginn dieses Jahres zu betrachten?

ANTWORT: Der Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Tag, an dem das Paar auseinandergeht. Wenn sie sich ein Jahr vor der Abreise des Ehemanns trennen und der Duft der Zuneigung zwischen ihnen nicht wiedergekehrt ist, kann die Scheidung erfolgen. Andernfalls muß das Jahr vom Tag seiner Abreise an gerechnet und die im Kitáb-i-Aqdas festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

20. FRAGE: zum Reifealter bezüglich religiöser Pflichten:

ANTWORT: Das Reifealter ist für Mann und Frau fünfzehn.

21. FRAGE: zu dem heiligen Vers: "Wenn ihr ... auf einer Reise an einem sicheren Ort rastet, dann werft euch für jedes versäumte Pflichtgebet einmal nieder ..."

ANTWORT: Diese Prostration wiegt das Pflichtgebet auf, das während der Reise und wegen der unsicheren Umstände versäumt wurde. Wenn sich der Reisende zur Zeit des Gebetes an einem sicheren Ort in Ruhe befindet, soll er das Gebet verrichten. Diese Bestimmung über die das Pflichtgebet ersetzende Prostration gilt sowohl zu Hause als auch auf der Reise.

22. FRAGE: zur Begriffsbestimmung der Reise¹:

ANTWORT: Eine Reise ist definiert durch eine Abwesenheit von mindestens neun Stunden. Bleibt der Reisende an einem Ort in der Absicht, dort mindestens einen Monat entsprechend dem Kalender des Bayán zu verweilen, so muß er das Fasten halten. Bleibt er kürzer als einen Monat, ist er vom Fasten befreit. Kommt er in der Fastenzeit an einen Ort, an dem er einen Monat entsprechend dem Bayán bleiben wird, so braucht er das Fasten erst nach drei Tagen wieder aufzunehmen, um es dann für den Rest der Fastenzeit zu halten. Kommt er jedoch nach Hause, an seinen ständigen Wohnsitz, so muß er das Fasten am Tag nach der Ankunft aufnehmen.

¹ Dies bezieht sich auf die Mindestdauer einer Reise, die den Reisenden vom Fasten entbindet.

23. FRAGE: zur Strafe für den unehelichen Beischlaf:

ANTWORT: Neun Mithqál sind für den ersten Verstoß zu zahlen, achtzehn für den zweiten, sechsunddreißig für den dritten und so weiter, so daß jede Folgestrafe das Doppelte der vorhergehenden ist. Das Gewicht eines Mithqál entspricht neunzehn Nakhud entsprechend der Festlegung des Bayán.

24. FRAGE: zur Jagd:

ANTWORT: Er sagt, gepriesen sei Er: "Jagt ihr mit Raubtieren oder Greifvögeln" und so weiter. Dies betrifft auch andere Arten der Jagd, etwa mit Pfeil und Bogen, Gewehr und ähnlichem Gerät. Werden jedoch Fallen oder Schlingen verwandt, in denen das Wild stirbt, bevor es geborgen wird, so ist sein Verzehr verboten.

25. FRAGE: zur Pilger fahrt:

ANTWORT: Die Pilgerfahrt zu einem der beiden geheiligten Häuser ist Pflicht, zu welchem der beiden, ist die Entscheidung des Pilgers.

26. FRAGE: zur Morgengabe:

ANTWORT: Bei der Morgengabe ist mit der Selbstbeschränkung auf den Mindestbetrag ein Betrag von neunzehn Mithqál Silber gemeint.

27. FRAGE: zu dem heiligen Vers: "Erhält sie jedoch die Nachricht vom ... Tod ihres Ehemanns" und so weiter:

ANTWORT: Mit der "festgesetzten Zahl von Monaten" ist ein Zeitraum von neun Monaten gemeint.

28. Eine weitere FRAGE: zum Erbteil des Lehrers:

ANTWORT: Ist der Lehrer verstorben, so geht ein Drittel seines Erbteils an das Haus der Gerechtigkeit, die anderen zwei Drittel an die Nachkommen des Verstorbenen, nicht an die des Lehrers.

29. Eine weitere FRAGE: zur Pilgerfahrt:

ANTWORT: Mit der Pilgerfahrt zum geheiligten Hause, die dem Mann zur Pflicht gemacht wurde, ist sowohl das Größte Haus in Baghdád als auch das Haus des Ersten Punktes in Shíráz gemeint. Die Wallfahrt zu einem der beiden Häuser genügt. Man kann also zu dem Haus pilgern, das näher am Wohnsitz liegt.

30. FRAGE: zum Vers: "Und wer eine Jungfer in Dienst nehmen will, mag dies mit Anstand tun":

ANTWORT: Hier geht es nur um Dienstleistungen, wie sie von jeglichen Dienstboten, jung oder alt, gegen Lohn erbracht werden. Es steht der Jungfer frei, sich jederzeit zu verheiraten, denn es ist verboten, Frauen zu kaufen oder daß ein Mann mehr als zwei Frauen hat.

31. FRAGE: zu dem heiligen Vers: "... hat der Herr ... die frühere Praxis verboten, wenn ihr eine Frau dreimal geschieden hattet":

ANTWORT: Dies bezieht sich auf die Rechtspraxis, wonach zuvor ein anderer Mann diese Frau heiraten mußte, bevor sie ihren früheren Mann wieder ehelichen konnte. Dies ist im Kitáb-i-Aqdas verboten.

32. FRAGE: zur Restauration und Erhaltung der beiden Häuser an den Zwillingsorten und der anderen Orte, an denen der Thron aufgestellt war:

ANTWORT: Mit den beiden Häusern ist das Größte Haus und das Haus des Ersten Punktes gemeint. Was die anderen Grundstücke betrifft, so mögen die Bewohner der dortigen Gegend entscheiden, ob sie eines oder alle Häuser, in denen der Thron aufgestellt war, vor dem Verfall bewahren wollen.

33. Eine weitere FRAGE: zum Erbe des Lehrers:

ANTWORT: Gehört der Lehrer nicht zum Volke Bahás, so ist er nicht erbberechtigt. Gibt es mehrere Lehrer, so ist der Anteil gleichmäßig unter ihnen aufzuteilen. Ist der Lehrer verstorben, so fällt sein Anteil nicht an dessen Nachkommen, vielmehr gehen zwei Drittel davon an die Kinder des Erblassers, das restliche Drittel an das Haus der Gerechtigkeit.

34. FRAGE: zum Wohnhaus, das ausschließlich den männlichen Nachkommen zuerkannt ist:

ANTWORT: Sind mehrere Wohnhäuser vorhanden, so ist das schönste und vornehmste gemeint, während die übrigen wie das restliche Vermögen unter den Erben zu verteilen sind. Wer, unbeschadet der Erbkategorie, außerhalb des Glaubens Gottes steht, wird als nicht vorhanden betrachtet und ist nicht erbberechtigt.

35. FRAGE: zu Naw-Rúz:

ANTWORT: Das Naw-Rúz-Fest fällt auf den Tag, an dem die Sonne in das Zeichen des Widders eintritt¹, selbst wenn dies nur eine Minute vor Sonnenuntergang geschieht.

¹ die Frühjahrs-Tagundnachtgleiche auf der nördlichen Halbkugel

36. FRAGE: Wie ist zu verfahren, wenn der Jahrestag der beiden Geburtstage oder der Verkündigung des Báb in die Fastenzeit fällt?

ANTWORT: Fällt das Fest der beiden Geburtstage oder das der Verkündigung des Báb auf den Fastenmonat, so gilt das Fastengebot an diesem Tage nicht.

37. FRAGE: Nach den heiligen Bestimmungen zum Erbrecht fallen das Wohnhaus und die Kleidung des Verstorbenen an die männlichen Nachkommen. Bezieht sich diese Regelung nur auf das Eigentum des Vaters oder auch auf das der Mutter?

ANTWORT: Die gebrauchte Kleidung der Mutter fällt zu gleichen Teilen an die Töchter, aber ihr übriges Vermögen einschließlich Grundbesitz, Juwelen und ungebrauchter Kleidung ist, wie im Kitáb-i-Aqdas offenbart, unter allen ihren Erben zu verteilen. Hinterläßt die Verstorbene keine Töchter, so ist ihr gesamtes Vermögen so zu verteilen, wie dies im heiligen Text für die männlichen Nachkommen bestimmt ist.

38. FRAGE: zur Scheidung, der ein Jahr der Geduld vorangehen muß: Wie ist zu verfahren, wenn nur eine Seite zur Versöhnung bereit ist?

ANTWORT: Nach dem im Kitáb-i-Aqdas offenbarten Gesetz müssen beide Seiten einverstanden sein. Die Wiedervereinigung findet nur statt, wenn beide sie wollen.

39. FRAGE: Darf der Bräutigam, der die Morgengabe nicht voll bezahlen kann, seiner Braut bei der Hochzeitsfeier einen Schuldschein übergeben mit der Vereinbarung, daß er diesen einlöst, sobald er dazu in der Lage ist?

ANTWORT: Die Erlaubnis zu diesem Verfahren ist vom Quell der Amtsgewalt erteilt worden.

40. FRAGE: Ist die Scheidung zulässig, wenn sich während des Jahres der Geduld der Duft der Zuneigung wieder einstellt, um alsbald wieder von erneuter Abneigung gefolgt zu werden, und die Partner das ganze Jahr über zwischen Zu- und Abneigung schwanken, bis das Jahr in Abneigung endet?

ANTWORT: Jedesmal, wenn es zu Abneigung kommt, beginnt das Jahr der Geduld an diesem Tag erneut, so daß das Jahr dann seinen vollen Lauf nehmen muß.

41. FRAGE: Das Wohnhaus und die Kleidung des Verstorbenen fallen an die männlichen, nicht an die weiblichen Nachkommen und nicht an die anderen Erben. Wie ist

zu verfahren, wenn der Verstorbene keine männlichen Nachkommen hat?

ANTWORT: Er spricht, erhaben sei Er: "Hinterläßt der Verstorbene keine Nachkommen, so fällt deren Anteil an das Haus der Gerechtigkeit ... " Nach diesem geheiligten Vers fallen Wohnhaus und Kleidung des Verstorbenen an das Haus der Gerechtigkeit.

42. FRAGE: Das Gebot der Huqúqu'lláh wurde im Kitáb-i-Aqdas offenbart. Gehören das Wohnhaus, dessen Zubehör und das erforderliche Mobiliar zu dem Vermögen, für das die Huqúq zu zahlen sind?

ANTWORT: In den Gesetzen, die Wir in persischer Sprache offenbarten, haben Wir verfügt, daß in dieser Mächtigsten Sendung das Wohnhaus und das Mobiliar ausgenommen sind, das heißt, Mobiliar, das notwendig ist.

43. FRAGE: zur Verlobung von Mädchen vor dem Alter der Reife:

ANTWORT: Dies hat der Quell der Amtsgewalt verboten. Auch ist es nicht erlaubt, eine Trauung früher als fünfundneunzig Tage vor der Hochzeit anzukündigen.

44. FRAGE: Sind die Huqúq zu zahlen, wenn jemand beispielsweise hundert Túmán besitzt, dafür die Huqúq zahlt, die Hälfte des Betrags bei erfolglosen Geschäften verliert und dann einen Huqúq-pflichtigen Betrag wieder gewinnt?

ANTWORT: In diesem Fall sind die Huqúq nicht zu entrichten.

45. FRAGE: Sind die Huqúq ein zweites Mal zu zahlen, wenn nach ihrer Entrichtung der ursprüngliche Betrag verlorengeht, er aber durch geschäftliche Transaktionen wieder erzielt wird?

ANTWORT: Auch in diesem Fall fallen keine Huqúq an.

46. FRAGE: zu dem heiligen Vers: "Gott hat euch den Ehestand verordnet." Ist dies ein bindendes Gesetz?

ANTWORT: Es ist nicht bindend.

47. FRAGE: Hat ein Mann, der eine Frau geheiratet und ihr die Morgengabe gezahlt hat in der Annahme, sie sei Jungfrau, Anspruch auf Rückzahlung der Heiratskosten und der Morgengabe, wenn er beim Vollzug der Ehe feststellt, daß sie keine Jungfrau ist? Führt, wenn die Jungfräulichkeit zur Bedingung der Eheschließung gemacht wurde, die Nichterfüllung der Bedingung zur Nichtigkeit des Vertrags?

ANTWORT: In diesem Falle können Auslagen und Morgengabe zurückerstattet werden. Die Nichterfüllung führt zur Nichtigkeit des Vertrags. Wer die Sache verbirgt und vergibt, verdient indes vor Gott reichen Lohn.

48. FRAGE: "... es ist euch geboten ... ein Mahl zu geben ... " Ist das bindend?

ANTWORT: Es ist nicht bindend.

49. FRAGE: zu den Strafen für unehelichen Beischlaf gleichgeschlechtliche Unzucht und Diebstahl sowie zu den Strafrahmen:

ANTWORT: Die Festlegung der Strafrahmen obliegt dem Haus der Gerechtigkeit.

50. FRAGE: zu den Ehehindernissen der Verwandtschaft:

ANTWORT: Auch dieser Gegenstand ist den Treuhändern des Hauses der Gerechtigkeit überlassen.

51. FRAGE: Zu den Waschungen ist offenbart: "Wer für die Waschung kein Wasser findet, spreche fünfmal die Worte: `Im Namen Gottes, des Reinsten, des Reinsten.`" Ist es erlaubt, diesen Vers auch bei grimmiger Kälte oder dann zu sprechen, wenn Hände oder Gesicht verletzt sind?

ANTWORT: Bei grimmiger Kälte darf warmes Wasser verwendet werden. Sind an Gesicht oder Händen Wunden oder gibt es andere Gründe, etwa SchMirzan, bei denen der Gebrauch von Wasser nachteilig wäre, so kann man anstelle der Waschung den festgelegten Vers sprechen.

52. FRAGE: Ist das Sprechen des Verses, der als Ersatz für das Gebet der Zeichen offenbart ist, bindend?

ANTWORT: Es ist nicht bindend.

53. FRAGE: zur Erbregelung: Erhalten, wenn leibliche Brüder und Schwestern vorhanden sind, Halbbrüder und Halbschwestern mütterlicherseits einen Anteil?

ANTWORT: Sie erhalten keinen Anteil.

54. FRAGE: Er sagt, erhaben sei Er: "Ist der Sohn des Verstorbenen zu Lebzeiten des Vaters verschieden und hat er Kinder hinterlassen, so erben diese den Anteil ihres Vaters ... " Wie ist zu verfahren, wenn die Tochter zu Lebzeiten des Vaters verstorben ist?

ANTWORT: Ihr Erbteil ist unter den sieben Erbkategorien nach der Regelung des Buches zu verteilen.

55. FRAGE: Ist die Verstorbene eine Frau, wem fällt dann der Anteil der Ehefrau am Erbe zu?

ANTWORT: Der Anteil der Ehefrau am Erbe fällt dem Ehemann zu.

56. FRAGE: zu dem aus fünf Tüchern bestehenden Leichentuch: Bezieht sich die Anzahl fünf auf Tücher, wie sie seither gebräuchlich waren, oder auf fünf Leichentücher von voller Länge, von denen eines über das andere gewickelt wird?

ANTWORT: Die Verwendung von fünf Tüchern ist gemeint.

57. FRAGE: zu Unterschieden bei manchen offenbarten Versen:

ANTWORT: Viele Tafeln wurden offenbart und in ihrer ursprünglichen Form verschickt, ohne durchgesehen und überprüft worden zu sein. Später las man sie auf Geheiß in der Heiligen Gegenwart erneut vor und brachte sie in Übereinstimmung mit den grammatikalischen Regeln des Volkes, um Kritteleien von Gegnern der Sache Gottes vorzubeugen. Ein weiterer Grund für dieses Vorgehen liegt darin, daß der neue Stil, den der Vorläufer - mögen die Seelen aller außer Ihm um Seinetwillen geopfert werden - entwickelt hatte, beträchtlich von den Grammatikregeln abwich. Die heiligen Verse wurden deshalb danach in einem Stil offenbart, der zum Zweck des leichteren Verständnisses und der Ausdrucksgenauigkeit größtenteils dem gegenwärtigen Sprachgebrauch entspricht.

58. FRAGE: zu dem gesegneten Vers: "Wenn ihr ... auf einer Reise an einem sicheren Ort rastet, dann werft euch für jedes versäumte Pflichtgebet einmal nieder": Ist dies ein Ausgleich für die wegen unsicherer Verhältnisse versäumten Pflichtgebete oder ist das Pflichtgebet während der Reise aufgehoben und tritt die Prostration an seine Stelle?

ANTWORT: Wenn die Stunde des Pflichtgebetes naht und keine Sicherheit herrscht, sollte man sich, sobald man an einen sicheren Ort gelangt, für jedes versäumte Pflichtgebet einmal niederwerfen, nach der letzten Prostration mit gekreuzten Beinen dasitzen und den vorgeschriebenen Vers sprechen. Gibt es einen sicheren Ort, so ist das Pflichtgebet während der Reise nicht aufgehoben.

59. FRAGE: Sollte ein Reisender, der gerastet hat, bei Eintritt der Gebetszeit das Gebet verrichten oder sich statt dessen niederwerfen?

ANTWORT: Nur unter unsicheren Verhältnissen ist es erlaubt, das Pflichtgebet auszulassen.

60. FRAGE: Muß nach jeder Prostration, die ein Gebet ersetzt, der Vers gesprochen werden, wenn wegen mehrerer versäumter Pflichtgebete eine Reihe von Prostrationen erforderlich ist?

ANTWORT: Es genügt, den vorgeschriebenen Vers nach der letzten Prostration zu sprechen. Mehrere Prostrationen machen ein mehrmaliges Sprechen des Verses nicht erforderlich.

61. FRAGE: Ist das Pflichtgebet, wenn es zu Hause vergessen wird, durch eine Prostration auszugleichen?

ANTWORT: Auf frühere Fragen wurde geschrieben: "Diese Bestimmung über die das Pflichtgebet ersetzende Prostration gilt sowohl zu Hause als auch auf der Reise."

62. FRAGE: Reichen Waschungen, die zu einem anderen Zweck vorgenommen wurden, aus, wenn die Zeit des Pflichtgebets kommt, oder müssen sie wiederholt werden?

ANTWORT: Diese Waschungen sind ausreichend und müssen nicht wiederholt werden.

63. FRAGE: Im Kitáb-i-Aqdas ist ein Pflichtgebet, bestehend aus neun Rak'ah, vorgeschrieben, das am Mittag, am Morgen und am Abend zu verrichten ist, aber die Tafel über die Pflichtgebete¹ scheint nicht damit übereinzustimmen:

ANTWORT: Was im Kitáb-i-Aqdas offenbart wurde, bezieht sich auf ein anderes Pflichtgebet. Vor einigen Jahren wurden einige Gebote des Kitáb-i-Aqdas einschließlich des Pflichtgebetes aus Gründen der Weisheit getrennt aufgezeichnet und zum Zwecke der sicheren Verwahrung zusammen mit anderen heiligen Schriften ausgesandt. Später wurden diese drei Pflichtgebete offenbart.

¹ Gemeint ist die Tafel, welche die heute gebräuchlichen drei Pflichtgebete enthält.

64. FRAGE: Ist es erlaubt, sich zur Zeitbestimmung auf Uhren zu verlassen?

ANTWORT: Es ist erlaubt, sich auf Uhren zu verlassen.

65. FRAGE: Auf der Gesetzestafel über die Pflichtgebete sind drei Gebete offenbart. Ist es erforderlich, alle drei zu sprechen?

ANTWORT: Es ist Pflicht, eines dieser drei Gebete zu verrichten. Die Verrichtung eines der drei Gebete genügt.

66. FRAGE: Sind die Waschungen für das Morgengebet noch gültig für das Mittagsgebet? Und sind gleicherweise am Mittag ausgeführte Waschungen abends noch gültig?

ANTWORT: Waschungen sind mit dem Pflichtgebet verbunden, für das sie verrichtet werden, und müssen für jedes Gebet wiederholt werden.

67. FRAGE: Zum langen Pflichtgebet ist vorgeschrieben, daß man aufsteht und "sich Gott zuwendet". Dies scheint zu bedeuten, daß es nicht notwendig ist, sich der Qibla zuzuwenden. Trifft dies zu?

ANTWORT: Die Qibla ist gemeint.

68. FRAGE: zu dem geheiligten Vers: "Sprecht die Verse Gottes jeden Morgen und jeden Abend":

ANTWORT: Gemeint ist alles, was aus dem Himmel göttlicher Rede herabgesandt ward. Das erste Erfordernis ist die liebevolle Hingabe geheiligter Seelen, das Wort Gottes zu lesen. Nur einen Vers, ja nur ein Wort im Geiste der Freude und Frohmut zu lesen, ist der Lektüre vieler Bücher vorzuziehen.

69. FRAGE: Darf ein Erblasser testamentarisch verfügen, daß nach Begleichung der Huqúqu'llah-Zahlung und der Schuldentilgung Teile seines Vermögens für wohltätige Zwecke verwandt werden, oder ist er gehalten, es bei der Zuweisung einer gewissen Summe für die Kosten der Trauerfeier und der Beerdigung bewenden zu lassen, so daß der Rest seines Vermögens in der von Gott bestimmten Weise unter die vorgeschriebenen Erbkategorien verteilt wird?

ANTWORT: Der Erblasser hat die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen. Ist er den Huqúqu'lláh nachgekommen und schuldenfrei, dann ist alles in seinem Testament Verfügte und jedes Anerkenntnis annehmbar. Gott hat ihm wahrlich gestattet, mit dem, was Er ihm verliehen hat, so zu verfahren, wie es ihm beliebt.

70. FRAGE: Ist der Gebrauch des Totenringes nur bei Erwachsenen Pflicht oder auch bei Minderjährigen?

ANTWORT: Er gilt nur für Erwachsene. Auch das Totengebet gilt nur für Erwachsene.

71. FRAGE: Ist es erlaubt, zu einer anderen Zeit als im Monat Alá zu fasten? Ist es gültig und annehmbar, wenn jemand für ein solches Fasten ein Gelübde abgelegt hat?

ANTWORT: Das Gesetz des Fastens wurde bereits offenbart. Gelobt aber jemand Gott eines Wunsches oder eines Zieles wegen ein Fasten, so ist dies erlaubt, heute wie ehedem. Gott, erhaben sei Seine Herrlichkeit, wünscht indessen, daß Versprechen und Gelübde auf Ziele gerichtet sind, die für die Menschheit von Nutzen sind.

72. Eine erneute FRAGE: zum Wohnhaus und zur Kleidung: Fallen sie beim Fehlen männlicher Nachkommen dem Haus der Gerechtigkeit zu oder werden sie wie das restliche Vermögen verteilt?

ANTWORT: Zwei Drittel des Wohnhauses und der Kleidung gehen an die weiblichen Nachkommen, ein Drittel an das Haus der Gerechtigkeit, das Gott zur Schatzkammer des Volkes gemacht hat.

73. FRAGE: Wie soll sich die Frau verhalten, wenn der Ehemann nach Ablauf des Jahres der Geduld die Scheidung verweigert?

ANTWORT: Mit dem Ablauf der Zeit ist die Scheidung vollzogen, doch müssen für den Beginn und das Ende dieses Zeitraums Zeugen vorhanden sein, die nötigenfalls angerufen werden und Zeugnis ablegen können.

74. FRAGE: zur Begriffsbestimmung des Alters:

ANTWORT: Die Araber verstehen darunter das höchste Greisenalter, aber für das Volk Bahás beginnt es mit siebzig.

75. FRAGE: zur Befreiung vom Fasten für Reisende, die zu Fuß gehen:

ANTWORT: Das Zeitmaß ist auf zwei Stunden festgesetzt. Wird es überschritten, so darf das Fasten gebrochen werden.

76. FRAGE: zur Einhaltung des Fastens derjenigen, die während des Fastenmonats harte Arbeit zu verrichten haben:

ANTWORT: Sie sind vom Fasten befreit. Um jedoch dem Gesetz Gottes und der erhabenen Stufe des Fastens Achtung zu zollen, ist es höchst empfehlenswert und schicklich, sich mit einem bescheidenen, nicht öffentlich eingenommenen Mahl zu begnügen.

77. FRAGE: Genügen die Waschungen für das Pflichtgebet auch für das fünfundneunzigmalige Sprechen des Größten Namens?

ANTWORT: Es ist nicht erforderlich, die Waschungen zu wiederholen.

78. FRAGE: zu Kleidern und Schmuck, die ein Ehemann für seine Frau gekauft hat: Sind sie nach dem Tod des Mannes unter seinen Erben zu verteilen oder gehören sie der Frau?

ANTWORT: Außer gebrauchter Kleidung gehört alles, was vorhanden ist, Schmuck und anderes, dem Ehemann, es sei denn, daß es sich nachweislich um Geschenke handelt, die der Frau gemacht worden sind.

79. FRAGE: zum Begriff der Gerechtigkeit, wenn die Beurteilung einer Sache vom Zeugnis zweier gerechter Zeugen abhängt:

ANTWORT: Das Merkmal der Gerechtigkeit ist ein guter Ruf. Das Zeugnis aller Diener Gottes, gleich welchen Glaubens oder Bekenntnisses, ist vor Seinem Thron annehmbar.

80. FRAGE: Soll, wenn der Verstorbene weder die Huqúq noch seine Schulden bezahlt hat, die Zahlung anteilmäßig von seinem Wohnhaus, der persönlichen Kleidung und dem Rest des Vermögens geleistet werden oder sind Wohnhaus und die persönliche Kleidung für die männlichen Nachkommen auszusondern, so daß die Schulden aus dem verbleibenden Vermögen zu zahlen sind? Wie sollen die Schulden beglichen werden, wenn der Rest des Vermögens hierfür nicht ausreicht?

ANTWORT: Die Schulden und die Huqúq sollen aus dem Restvermögen bezahlt werden. Wenn dieses nicht ausreicht, sind die Rückstände aus dem Wohnhaus und der Kleidung zu begleichen.

81. FRAGE: Ist das dritte Pflichtgebet im Sitzen oder im Stehen zu verrichten?

ANTWORT: Es ist schicklicher, in einer Haltung demütiger Ergebenheit zu stehen.

82. FRAGE: Zum ersten Pflichtgebet ist bestimmt, "man soll es verrichten, wann immer man sich in einem Zustand ergebener, sehnsüchtiger Anbetung befindet". Ist es nur einmal in vierundzwanzig Stunden zu verrichten oder häufiger?

ANTWORT: Einmal in vierundzwanzig Stunden ist ausreichend. So hat die Zunge des göttlichen Befehls gesprochen.

83. FRAGE: zur Begriffsbestimmung für "Morgen", "Mittag" und "Abend":

ANTWORT: Dies sind Sonnenaufgang, Mittag und Sonnenuntergang. Die zulässigen Zeiträume für die Pflichtgebete sind vom Morgen bis zum Mittag, vom Mittag bis zum Sonnenuntergang und vom Sonnenuntergang bis zwei Stunden danach. Die Amtsgewalt liegt in der Hand Gottes, des Trägers beider Namen.

84. FRAGE: Ist die Ehe mit Ungläubigen erlaubt?

ANTWORT: Zur Ehe nehmen und zur Ehe geben sind erlaubt. Dies gebot der Herr, als Er den Thron der Freigebigkeit und Gnade bestieg.

85. FRAGE: zum Totengebet: Soll es dem Begräbnis vorangehen oder nachfolgen? Muß die Qibla eingehalten werden?

ANTWORT: Dieses Gebet ist vor dem Begräbnis zu rezitieren. Was die Qibla anbelangt: "Wohin ihr euch auch wendet, da ist Gottes Antlitz."¹

¹ Quran 2/115

86. FRAGE: Der Mittag ist die Zeit für zwei Pflichtgebete, das kurze Mittagsgebet und dasjenige, das morgens, mittags und abends zu verrichten ist. Müssen in diesem Fall zwei Waschungen vorgenommen werden oder genügt eine?

ANTWORT: Die Wiederholung der Waschungen ist nicht erforderlich.

87. FRAGE: zur Morgengabe, die für Dorfbewohner aus Silber bestehen soll: Bezieht sich das auf die Braut, den Bräutigam oder beide? Was ist zu tun, wenn der eine Teil Stadtbewohner, der andere Dorfbewohner ist?

ANTWORT: Die Morgengabe bezieht sich auf den Wohnsitz des Bräutigams. Ist er Stadtbewohner, so ist die Morgengabe aus Gold, ist er Dorfbewohner, so ist sie aus Silber.

88. FRAGE: Was ist das Kriterium für die Entscheidung, ob jemand ein Stadt- oder Dorfbewohner ist? Was gilt, wenn ein Stadtbewohner seinen Wohnsitz in einem Dorf nimmt oder ein Dorfbewohner in einer Stadt, jeweils in der Absicht, sich dort auf Dauer niederzulassen? Ist der Geburtsort ausschlaggebend?

ANTWORT: Das Merkmal ist der dauernde Wohnsitz. Je nachdem, wo sich dieser befindet, muß die Bestimmung des Buches eingehalten werden.

89. FRAGE: Auf den heiligen Tafeln ist offenbart, daß, so jemand etwas im Wert von neunzehn Mithqál Gold verdient, das Recht Gottes von diesem Betrag entrichtet werden muß. Wieviel von diesem Betrag soll bezahlt werden?

ANTWORT: Gott hat befohlen, daß von jedem Hundert neunzehn Teile bezahlt werden müssen. Dies soll die Grundlage der Berechnung sein. So läßt sich ermitteln, welcher Betrag für neunzehn (Mithqál Gold) fällig wird.

90. FRAGE: Wenn das Erlangte neunzehn (Mithqál Gold) übersteigt, muß es dann erst wieder auf weitere neunzehn (Mithqál Gold) anwachsen, bevor die Huqúq fällig werden, oder sind die Huqúq für jeden übersteigenden Betrag zu zahlen?

ANTWORT: Die Huqúq fallen nicht bei jedem übersteigenden Betrag an, sondern nur dann, wenn dieser weitere neunzehn erreicht.

91. FRAGE: zum reinen Wasser und zum Zustand, von dem an es als gebraucht gilt:

ANTWORT: Kleine Mengen Wasser, eine Tasse voll, oder selbst zwei oder drei, gelten als gebraucht, wenn jemand das Gesicht oder die Hände darin gewaschen hat. Ein Kurr¹ oder mehr Wasser bleibt nach einer oder zwei Gesichtswaschungen unverändert, und es spricht nichts dagegen, daß es benutzt wird, es sei denn in einer der drei Weisen² verändert, zum Beispiel wenn seine Farbe sich ändert und es demzufolge als gebraucht zu betrachten ist.

¹ ein Rauminhalt von etwa einem halben Kubikmeter
² nach Farbe, Geschmack und Geruch

92. FRAGE: In einer persischen Abhandlung zu verschiedenen Fragen ist das Reifealter auf fünfzehn festgelegt. Muß bei der Eheschließung das Reifealter gleichfalls erreicht sein oder ist sie früher erlaubt?

ANTWORT: Da das Buch Gottes die Einigung beider verlangt, und da eine solche Einigung vor dem Reifealter ungewiß bleibt, muß bei der Eheschließung das Reifealter eingetreten sein. Sie ist vor diesem Zeitpunkt nicht erlaubt.

93. FRAGE: zum Fasten und zum Pflichtgebet bei Kranken:

ANTWORT: Wahrlich, Ich sage, Pflichtgebet und Fasten haben vor Gott einen erhabenen Rang. Ihre Wirkung kann jedoch nur in gesundem Zustand erlangt werden. Bei schlechter Gesundheit dürfen diese Pflichten nicht erfüllt werden. So hat der Herr, erhaben sei Seine Herrlichkeit, es zu allen Zeiten geboten. Selig der Mann und die Frau, die achtsam sind und Seine Gebote befolgen. Aller Lobpreis sei Gott, der die Verse herabsendet und unbezweifelbare Beweise offenbart!

94. FRAGE: zu Moscheen, Kapellen und Tempeln:

ANTWORT: Was immer für die Anbetung des einen wahren Gottes erbaut wurde, Moscheen, Kapellen und Tempel, darf nicht für andere Zwecke als zum Gedenken an Seinen Namen verwendet werden. Dies ist ein Gebot Gottes. Wer es verletzt, zählt wahrlich zu den Übertretern. Keine Schuld trifft den Erbauer, denn er hat für Gott gehandelt, seinen gerechten Lohn empfangen und wird ihn weiterhin empfangen.

95. FRAGE: zur Ausstattung einer Arbeitsstätte für das eigene Gewerbe oder den Beruf. Ist sie der Huqúu'lláh Zahlung unterworfen oder unterliegt sie derselben Regelung wie die Wohnungseinrichtung?

ANTWORT: Sie unterliegt denselben Regelungen wie die Wohnungseinrichtung.

96. FRAGE: zur Umwandlung von Treuhandvermögen zum Schutz vor Entwertung oder Verlust in Bargeld oder andere Anlagen:

ANTWORT: Zu der schriftlichen Anfrage wegen der Umwandlung von Treuhandvermögen zum Schutz vor Entwertung oder Verlust: Solche Transaktionen sind erlaubt unter der Voraussetzung, daß die neue Anlage von gleichem Wert ist. Dein Herr ist wahrlich der Erklärende, der Allwissende, und Er ist fürwahr der Gebieter, der Altehrwürdige der Tage.

97. FRAGE: zum Waschen der Füße im Winter und im Sommer:

ANTWORT: In beiden Jahreszeiten ist warmes Wasser vorzuziehen, aber gegen kaltes gibt es keinen Einwand.

98. Eine ERGÄNZUNG5FRAGE: zur Scheidung:

ANTWORT: Da Gott, erhaben sei Seine Herrlichkeit, die Scheidung nicht schätzt, wurde nichts zu diesem Thema offenbart. Jedoch müssen von Anbeginn bis zum Ende eines Trennungsjahres mindestens zwei Zeugen auf dem laufenden gehalten werden. Kommt es am Ende dieses Jahres zu keiner Versöhnung, so ist die Ehe geschieden. Dies muß vom religiösen Standesbeamten der Stadt, ernannt von den Treuhändern des Hauses der Gerechtigkeit, im Personenregister eingetragen werden. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist wichtig, damit die Herzen der Verständnisvollen nicht betrübt werden.

99. FRAGE: zur Beratung:

ANTWORT: Endet die Beratung zunächst in Uneinigkeit, so sind weitere Personen hinzuzuziehen. Bleibt auch dies ergebnislos, so sind Personen in der Zahl des Größten Namens - die überschritten oder unterschritten werden kann - durch das Los zu bestimmen. Alsdann ist die Beratung wieder aufzunehmen und dem Ergebnis, wie es auch sei, zu gehorchen. Herrscht dann immer noch Uneinigkeit, so ist dasselbe Verfahren zu wiederholen. Danach gilt der Spruch der Mehrheit. Er führt wahrlich, wen Er will, den rechten Weg.

100. FRAGE: zur Erbfolge:

ANTWORT: Bei der Erbfolge ist das, was der Erste Punkt gebot - mögen die Seelen aller außer Ihm um Seinetwillen geopfert werden -, wohlgefällig. Die vorhandenen Erben sollen die ihnen zuerkannten Anteile am Erbe erhalten, wobei eine Aufstellung des Restes dem Hofe des Höchsten zu übermitteln ist. In Seiner Hand ist der Quell der Amtsgewalt, Er gebietet, was Ihm gefällt. Hierzu wurde im Land des Geheimnisses¹ ein Gesetz offenbart, das den Erbteil der fehlenden Erben vorübergehend den vorhandenen Erben zuweist, bis das Haus der Gerechtigkeit errichtet ist und sein Spruch in dieser Angelegenheit kundgemacht wird. Jedoch ist die Erbschaft derer, die im selben Jahr wie die Altehrwürdige Schönheit ihr Heimatland verließen, ihren Erben zuerkannt worden. Dies ist eine ihnen von Gott verliehene Gnadengabe.

¹ Edirne
101. FRAGE: zum Gesetz über gefundene Schätze:

ANTWORT: Wird ein Schatz gefunden, so gehört ein Drittel davon dem Finder. Die übrigen zwei Drittel sind von den Männern des Hauses der Gerechtigkeit für die Wohlfahrt aller Menschen zu verwenden. So ist zu verfahren, wenn das Haus der Gerechtigkeit errichtet ist. Bis dahin sind sie von vertrauenswürdigen Personen am jeweiligen Ort zu verwahren. Er ist fürwahr der Herrscher, der Gebieter, der Allwissende, der Allunterrichtete.

102. FRAGE: zu den Huqúq auf Grundvermögen, das keinen Ertrag abwirft:

ANTWORT: Nach Gottes Gebot fällt auf Grundvermögen, das keinen Ertrag mehr bringt, das heißt, aus dem kein Gewinn erwächst, keine Huqúq-Zahlung an. Er ist wahrlich der Herrscher, der Großzügige.

103. FRAGE: zu dem heiligen Vers: "In Gegenden, wo die Tage und Nächte lang werden, sind die Gebetszeiten durch Uhren ... zu bestimmen":

ANTWORT: Gemeint sind abgelegene Weitgegenden. Hierzulande beschränkt sich der Zeitunterschied jedoch auf wenige Stunden, weshalb die Regelung hier nicht Platz greift.

104. Im Sendbrief an Abá Badí ist der folgende heilige Vers offenbart: "Wahrlich, Wir haben einem jeden Sohn geboten, seinem Vater beizustehen." Dies ist die Vorschrift, die Wir im Buch erlassen haben.

105. Und auf einer anderen Tafel sind diese erhabenen Worte offenbart: "O Muhammad! Der Altehrwürdige der Tage hat dir Sein Antlitz zugewandt. Er nennt dich beim Namen und ermahnt das Volk Gottes, seine Kinder zu erziehen. Ein Vater, der diesen gewichtigen Befehl, der im Kitáb-i-Aqdas von der Feder des Ewigen Königs offenbart ward, in den Wind schlägt, hat sein Vaterschaftsrecht verwirkt und wird vor Gott schuldig gesprochen. Wohl dem, der sich die Ermahnungen des Herrn ins Herz prägt und sich standhaft daran hält. Gott gebietet fürwahr Seinen Dienern, was ihnen hilft und nützt und sie befähigt, Ihm nahezukommen. Er ist der Gebieter, der Ewige."

106. Er ist Gott, erhaben sei Er, der Herr der Macht und Majestät! Die Propheten und Erwählten Gottes sind allesamt vom Einen Wahren Gott - gepriesen sei Seine Herrlichkeit! - beauftragt, die Bäume menschlichen Seins mit den Lebenswassern der Aufrichtigkeit und des Verstehens zu nähren, damit aus ihnen erscheine, was Gott tief in ihrem Selbst verwahrt hat. Wie leicht zu erkennen, trägt jeder Baum eine bestimmte Frucht. Ein dürrer Baum taugt nur für das Feuer. Bei allem, was diese Erzieher sagten und lehrten, war ihre Absicht, die erhabene Stufe des Menschen zu bewahren. Wohl dem, der am Tage Gottes sich fest an Seine Gebote hält und keinen Schritt von Seinem wahren, allem zugrundeliegenden Gesetz abweicht. Die Früchte, die dem Baume des menschlichen Lebens am besten stehen, sind Vertrauenswürdigkeit und Frömmigkeit, Wahrhaftigkeit und Aufrichtigkeit, doch größer als all dies ist nach der Anerkennung der Einheit Gottes - gepriesen und verherrlicht sei Er! - die Beachtung der Rechte, die er den Eltern schuldet. Diese Lehre ist in allen Büchern Gottes zu finden, und die Erhabenste Feder bestätigt sie erneut. Bedenket, was der Allbarniherzige Herr im Quran, verherrlicht seien Seine Worte, offenbart hat: "Betet Gott an, setzt Ihm keinen Gefährten und kein Abbild zur Seite und erweist euren Eltern Güte und Liebe ... " Seht, wie hier die liebende Sorge um die Eltern mit der Anerkennung des einen wahren Gottes verbunden ist! Glücklich, wer mit Einsicht und Verständnis begabt ist, wer schaut und wahrnimmt, wer liest und begreift und befolgt, was Gott offenbart - in den alten heiligen Büchern und auf dieser unvergleichlichen, wundersamen Tafel.

107. Auf einer Seiner Tafeln hat Er offenbart, erhaben seien Seine Worte: "Und in der Frage der Zakát bestimmen Wir gleichermaßen, daß ihr dem folget, was im Quran offenbart ist."


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